Landgericht Düsseldorf, 1 O 379/17

Februar 1, 2019

Landgericht Düsseldorf, 1 O 379/17

Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 161/18

Tenor:

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzugezogen worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 13.09.2016 verstorbenen L zum Zeitpunkt ihres Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss Insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen (Aktiva) und Nachlassverbindlichkelten (Passiva) enthalten, und zwar unabhängig von der Internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen. Auch ist mitzuteilen, ob und ggf. wem die Erblasserin Vollmacht erteilt hat, über ihr Vermögen, insbesondere über ihre Bankkonten, zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen. Bei Kapitalvermögen ist die Mitteilung an die Erbschaftsteuerstelle gem. § 33 ErbStG vorzulegen.

Es sind alle lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin innerhalb von 10 Jahren vor deren Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, auch gemischte Schenkungen bzw. durch vorweggenommene Erbfolge erfolgte Zuwendungen, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang). Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn die Erblasserin

• sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht Vorbehalten hat,

• den Gegenstand tatsächlich nutzt,

• Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat oder

• diese Zuwendungen an den Ehegatten gewährt hat.

Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gem. §§ 2050 ff BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen; Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung; bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleichung auf den Erbteil) mitzuteilen.

Sämtliche Auskünfte haben unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen.

Die Beklagte hat auch Auskunft über einen gegebenenfalls von ihr erklärten Erbverzicht, gegebenenfalls unter Beifügung von Vertragsurkunden zu erteilen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, zu dem Nachlassgegenstand K-Platz X in E, eingetragen im Grundbuch von V, Amtsgericht E, Bl. X,

(1) zur Wertermittlung erforderliche Unterlagen Information in Kopie vorzulegen, so aktuelle Flurkarte, Grundrisszeichnungen, Schnittzeichnung, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Bruttogrundfläche), Pachtvertrag, gegebenenfalls Baubeschreibung und sämtliche Geschäftsunterlagen, die erforderlich sind, den Wert eines Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, so etwa Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, zu Grunde liegende Geschäftsbücher und Belege für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum 13.09.2016 sowie die Planungsrechnung, und

(2) ein Verkehrswertgutachten zum Todestag, dem 13.09.2016, von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen einzuholen und der Klägerin vorzulegen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Soweit die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden ist, ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4000 EUR vorläufig vollstreckbar.

1

Tatbestand
2

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Pflichtteilsansprüche.
3

Die Parteien sind neben dem vorverstorbenen Herrn L2 die einzigen Kinder der am 13.09.2016 verstorbenen Frau L (nachfolgend: Erblasserin). Mit notariellem Testament vom 18.03.2015 (Urkundenrollen Nr. X für das Jahr 2015 des Notars Dr. L3; Anlage K1) setzte die Erblasserin die Beklagte zu ihrer alleinigen Erbin ein. Zu Gunsten der Klägerin ordnete die Erblasserin ein Vermächtnis über den Miteigentumsanteil des Grundstücks eingetragen beim Grundbuchamt E von E2 Nummer X, Gemarkung E2, Flur X, Flurstück Nr. X (L4-Straße X) an.
4

Das Vermächtnis wurde seitens der Beklagten mittlerweile erfüllt. Weiterhin zahlte die Beklagte an die Klägerin bereits einen Abschlag in Höhe von 75.000 EUR.
5

Zu dem Nachlass nach der Erblasserin gehört auch die in dem Klageantrag zu Ziffer 1.b) näher bezeichnete Immobilie K-Platz X in E. In dieser Immobilie wird der Gewerbebetrieb „L5 Hotel“ betrieben. Die Erblasserin verpachtete zu Lebzeiten die Immobilie an den Hotelbetreiber.
6

Zu dieser Immobilie legte die Beklagte der Klägerin einen Grundbuchauszug, eine zusammenfassende Bewertung nach dem BewG, eine gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert des Hotels vom 06.11.2017 von G GmbH & Co. KG, eine weitere Stellungnahme zur latenten Ertragssteuerlast vom 19.02.2018 sowie ein Update zu der Unternehmensbewertung vom 15.02.2018 (Anlagen K8 bis K 12) vor. Ferner legte sie der Klägerin ein Verkehrswertgutachten über die Immobilie des Sachverständigen Dipl.-Ing. C vom 15.10.2007 (Anlage K 15) vor.
7

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe hinsichtlich der Immobilie K-Platz X eines Wertermittlungsanspruch in dem mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. b) begehrten Umfang zu. Nur so sei sie in der Lage, sich ein Bild über den Wert dieses Nachlassgegenstandes zu machen. Auf Basis der vorliegenden Unterlagen sei die Klägerin nicht in der Lage, sich ein Bild darüber zu machen, ob der Nachlassgegenstand K-Platz X als Gewerbebetrieb oder als Immobilie in Ansatz zu bringen sei.
8

Mit Schriftsatz vom 13.06.2018, der der Beklagten am 03.07.2018 zugestellt worden ist, hat die Klägerin den Klageantrag zu Ziffer 1.b) erledigt erklärt, soweit er über die unten stehende Antragsfassung hinausgeht. Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung nicht widersprochen.
9

Die Klägerin beantragt zuletzt auf der ersten Stufe der Stufenklage,
10

1.a) die Beklagte zu verurteilen, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzugezogen worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 13.09.2016 verstorbenen Ursula Friedel Hannelore L zum Zeitpunkt ihres Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss Insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen (Aktiva) und Nachlassverbindlichkelten (Passiva) enthalten, und zwar unabhängig von der Internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen. Auch ist mitzuteilen, ob und ggf. wem die Erblasserin Vollmacht erteilt hat, über ihr Vermögen, insbesondere über ihre Bankkonten, zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen. Bei Kapitalvermögen ist die Mitteilung an die Erbschaftsteuerstelle gem. § 33 ErbStG vorzulegen.
11

Es sind alle lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin innerhalb von 10 Jahren vor deren Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, auch gemischte Schenkungen bzw. durch vorweggenommene Erbfolge erfolgte Zuwendungen, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang). Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn die Erblasserin
12

• sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht Vorbehalten hat,
13

• den Gegenstand tatsächlich nutzt,
14

• Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat oder
15

• diese Zuwendungen an den Ehegatten gewährt hat.
16

Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gem. §§ 2050 ff BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen; Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung; bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleichung auf den Erbteil) mitzuteilen.
17

Sämtliche Auskünfte haben unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen.
18

Die Beklagte hat auch Auskunft über einen gegebenenfalls von ihr erklärten Erbverzicht, gegebenenfalls unter Beifügung von Vertragsurkunden zu erteilen.
19

1.b) die Beklagte zu verurteilen, zu dem Nachlassgegenstand K-Platz X in E, eingetragen im Grundbuch von V, Amtsgericht E, Bl. X,
20

(1) zur Wertermittlung erforderliche Unterlagen Information in Kopie vorzulegen, so aktuelle Flurkarte, Grundrisszeichnungen, Schnittzeichnung, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbaute Raum oder Rauminhalt und oder Bruttogrundfläche), Pachtvertrag, gegebenenfalls Baubeschreibung und sämtliche Geschäftsunterlagen, die erforderlich sind, den Wert eines Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, so etwa Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, zu Grunde liegende Geschäftsbücher und Belege für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum 13.09.2016 sowie die Planungsrechnung, und
21

(2) ein Verkehrswertgutachten zum Todestag, dem 13.09.2016, von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen einzuholen und der Klägerin vorzulegen.
22

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2018 den Klageantrag zu Ziffer 1.a) anerkannt.
23

Im Übrigen beantragte die Beklagte,
24

die Klage abzuweisen.
25

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe dem Wertermittlungsanspruch der Klägerin bereits durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen, insbesondere des qualifizierten Gutachtens (Anlagen K 10 und K 11) erfüllt. Die Immobilie K-Platz X sei als Unternehmen bewerten.
26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
27

Entscheidungsgründe
28

Die Klage auf der ersten Stufe der Stufenklage ist zulässig und begründet.
29

I.)
30

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus der zwischen den Parteien am 12./27.06.2017 geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung (Anlage K7). Die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ist auch gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 1 BGB wirksam. Sie ist insbesondere schriftlich und nach Entstehen der Streitigkeit, welche Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, abgeschlossen worden.
31

II.)
32

Die Beklagte war hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1. a) gemäß ihres Anerkenntnisses zu verurteilen, da sie diesen Klageantrag anerkannt hat, § 307 S. 1 ZPO.
33

III.)
34

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ferner der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. b) geltend gemachte Anspruch zu. Der Anspruch folgt aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind erfüllt.
35

Die Beklagte ist aufgrund des notariellen Testaments der Erblasserin vom 18.03.2015 deren Erbin und damit passiv legitimiert. Die Klägerin ist Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2303 Abs. 1 BGB. Sie ist als Tochter Abkömmling der Erblasserin und aufgrund des Testaments, durch welches die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt wurde, durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen.
36

Der Wertermittlungsanspruch des § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB ist von den Vorstellungen und dem Wissen des Verpflichteten über den Wert der betreffenden Sache unabhängig und darauf gerichtet, dass der verpflichtete Erbe Unterlagen vorlegt und eine von seinen eigenen Wertvorstellungen unabhängige Wertermittlung duldet und veranlasst (Staudinger/Herzog (2015) BGB § 2314, Rn. 115, mwN).
37

Dem Pflichtteilsberechtigten stehen in diesem Rahmen nach seiner Wahl zwei Wege zur Wertermittlung offen, welche er bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs nebeneinander geltend machen kann (a.a.O.).
38

Der Verpflichtete schuldet zum einen die Vorlage all derjenigen Unterlagen, die für die konkrete Wertberechnung des tatsächlich vorhandenen Nachlasses, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, erforderlich sind. Befindet sich in den Nachlass ein Grundstück, so sind dem Pflichtteilsberechtigten Grundbuchauszüge, Grundrisszeichnungen Baubeschreibungen, sowie gegebenenfalls Miet- und Pachtverträge vorzulegen. Handelt es sich bei dem Nachlassgegenstand um ein Unternehmen, so sind die zur Ertragswertberechnung notwendigen Unterlagen des Bewertungszeitraums zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, sowie die zu Grunde liegenden Geschäftsbücher und Belege (a.a.O., Rn.118, mwN). Daneben kann der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage eines entsprechenden Wertermittlungsgutachtens verlangen.
39

Unter Beachtung dieser Grundsätze steht der Klägerin der Wertermittlungsanspruch hinsichtlich der Immobilie K-Platz X in dem geltend gemachten Umfang zu.
40

Die Klägerin kann insbesondere sowohl die für die Wertermittlung eines Grundstücks als auch die für die Wertermittlung eines Unternehmens erforderlichen Unterlagen von der Beklagten verlangen. Auf Grundlage des bisherigen Vortrags beider Parteien steht nicht fest, ob der Nachlassgegenstand K-Platz X tatsächlich als Immobilie oder aber als Unternehmen einzusetzen ist. Einerseits wird auf dem Grundstück tatsächlich ein Hotel betrieben. Die unternehmerische Tätigkeit der Erblasserin, auf die für die Wertermittlung des Nachlasses abzustellen ist, beschränkte sich in diesem Zusammenhang jedoch darauf, diesen Hotelbetrieb zu verpachten. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass die Immobilie K-Platz X in dem Nachlass nicht als Unternehmen, sondern tatsächlich Grundstück in Ansatz zu bringen ist.
41

Um dies für die Berechnung ihres Pflichtteilsanspruchs feststellen zu können, steht der Klägerin für die Wertermittlung sowohl ein Anspruch auf Belegvorlage hinsichtlich des Unternehmens als auch hinsichtlich des Grundstücks zu.
42

Der Wertermittlungsanspruch hinsichtlich der Unternehmensbewertung ist auch durch die Beklagte noch nicht durch die Vorlage der Gutachten der Firma G GmbH & Co. KG im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Wie oben dargestellt, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben neben der Vorlage eines Gutachtens auch die Vorlage der entsprechenden Belege verlangen. Die einzige Grenze bildet hier der Rechtsmissbrauch. Dass das Klagebegehren der Klägerin gerichtet auf Belegvorlage rechtsmissbräuchlich wäre, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
43

Die Klägerin kann von der Beklagten hinsichtlich der Bewertung des Nachlassgegenstandes K-Platz X als Immobilie auch die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens eines unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen zum Stichtag des Erbfalls, dem 13.09.2016, verlangen. Die Vorlage eines Gutachtens eines unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen ist von dem Wertermittlungsanspruch mitumfasst (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454; Burandt/Rojahn/Müller, ErbR, 2. Aufl. 2014, § 2314 BGB, Rn. 41 ff.).
44

Das von der Klägerin vorgelegte Verkehrswertgutachten über die streitgegenständliche Immobilie des Sachverständigen Dipl.-Ing. C (Anlage K 15) stellt keine Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs im Hinblick auf eine Grundstücksbewertung dar. Maßgebend für die Berechnung des Pflichtteils ist der Bestand und Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C datiert auf den 15.10.2007 und ist damit fast neun Jahre vor dem Erbfall am 13.09.2016 erstellt worden. Der von dem Sachverständigen in diesem Gutachten ermittelte Grundstückswert gibt mithin nicht den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls wieder. Die Klägerin wird mangels eigener Sachkunde durch dieses auch nicht in die Lage versetzt, den Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls selbst zu ermitteln.
45

IV.)
46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO. Bei dem Anspruch auf Wertermittlung handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, so dass §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 ZPO nicht anwendbar sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich hierbei nach den voraussichtlich zu erwartenden Kosten und Aufwendungen der Vollstreckungsschuldnerin für die zu erteilende Wertermittlung. Nur insoweit ist ein materieller Schaden der Vollstreckungsschuldnerin denkbar (vergleiche Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 709, Rn. 4). Das Gericht schätzt diese Kosten bzw. Aufwendungen auf 4000 EUR. Die Beklagte hat nach dem Hauptsachetenor der Klägerin umfangreiche Unterlagen vorzulegen und zudem ein Verkehrswertgutachten eines qualifizierten Sachverständigen einzuholen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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