LG Köln, Urteil vom 06.10.2017 – 32 O 116/16

Dezember 21, 2020

LG Köln, Urteil vom 06.10.2017 – 32 O 116/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister.

Die Eltern der Parteien – K und N X – schlossen am 09.03.1992 mit not. Urkunde des Notars Dr. K1 in O (UR-Nr. 666 für 1992, Anlage K1, Bl. 1 ff. des Anlagenheftes) einen Erbvertrag.

Danach sollte der jeweils überlebende Ehegatte befreiter Vorerbe sein und die gemeinsamen drei Kinder zu je 1/3 Nacherben sein, beim Tod des nachversterbenden Ehegatten sollte der Beklagte mit seinem Erbteil Vollerbe werden, die Klägerin befreite Vorerbin und Nacherben ihre Abkömmlinge bzw., soweit solche beim Tod nicht vorhanden seien, die beiden Töchter des Beklagten T und W X . Die weitere Schwester der Parteien I M sollte nicht befreite Vorerbin sein, zu deren Nacherbin die Klägerin bestimmt wurde.

Zur Testamentsvollstreckerin/Nachlassverwalterin wurde die Klägerin bestimmt, wobei sie den Erbteil der nicht befreiten Vorerbin – I M – verwalten sollte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein sollte. Sie sollte auch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem Tod des Längstlebenden betreiben. Über den Wert der Grundstücke sollte bei Streit über den Wert der Grundstücke der Gutachterausschuss bei örtlichen Katasteramt angerufen werden. Zum Ersatz-Testamentsvollstrecker/Ersatz-Nachlassverwalter wurde der Beklagte bestimmt.

In Ziffer 4 wurde u.a. folgendes vereinbart:

“Sollte einer unserer Abkömmlinge sich den Bestimmungen dieses Erbvertrages nicht unterwerfen, insbesondere nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, so wird er von der Erbfolge nach dem Längstlebenden ausgeschlossen und erhält höchstens den gesetzlichen Geldpflichtteil..”

Der Vater (K X ) der Parteien starb am 10.09.1994.

Mit Überlassungsvertrag vom 29.12.1995 (UR-Nr. …# für 1995 des Notars S in X1 , Anlage K2, Bl. 7 ff. des Anlagenheftes) vereinbarte die Mutter der Parteien mit den Parteien, für die der Beklagte handelte – hinsichtlich der Klägerin als vollmachtloser Vertreter unter Haftungsfreistellung bei Verweigerung der Genehmigung durch die Klägerin – die Übertragung ihres Grundbesitzes im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die Parteien. Gleichzeitig wurde der Mutter ein Nießbrauchsrecht bewilligt und beantragt. Die Parteien sollten je zur Hälfte erhalten den Grundbesitz M1 Blatt 2497, M1 Blatt 908, P Blatt 712 sowie zu je 1/4 den Grundbesitz M1 Blatt 1491.te

Die Übertragung erfolgte nach § 7 des Übertragungsvertrages unter folgenden Auflagen:

(2)

Die Auszahlungen eines Veräußerungserlöses im Falle des ganzen oder teilweisen Verkaufes des Vertragsgegenstandes an die Vertretene darf nur erfolgen, sofern diese sich zuvor erbvertraglich mit dem Erschienen zu 2) bzw. dessen Kindern in einer Weise gebunden hat, die der inhaltlichen Regelung des in (1) dieser Bestimmung erwähnten Erbvertrages vom 09.März 1992 entspricht.”

Am 02.07.1996 (UR-NR. …# für 1996 des Notars S, Anlage B1. Bl. 78 ff. des Anlagenheftes) sollte eine Genehmigungserklärung der Parteien und der Mutter angefordert werden, die eine Neufassung von § 6 Abs. 2 und 3 des Übertragungsvertrages betraf. Diese regelten Verwalterbestellung der Parteien und gemeinsame Vollmacht der Parteien zur Veräußerung mit der Maßgabe, dass sich der Nießbrauch an dem Veräußerungserlös fortsetzt, der Erlös angelegt werden soll und daraus bestmögliche Erträge erwirtschaftet werden sollen.

Als letztes heißt es dort: Im Übrigen verbleibt es bei dem Vertrag vom 29. Dezember 1995, UR-NR. …#/95 des Notars S . Diesbezüglich genehmigten die Parteien und die Mutter die für sie abgegebenen Erklärungen und gestellten Anträge in der Urkunde vom 02.07.1996 (Nr. …# der Urkundenrolle für 1996) (Bl. 81 ff. des Anlagenheftes).

Am 15.02.1997 (UR-Nr. …# für 1997 des Notars S1 , Anlage K 4 , Bl. 32 ff. des Anlagenheftes) schloss der Beklagte im eigenen Namen und als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Klägerin und die Mutter einen Kaufvertrag mit Herrn H betreffend das im Grundbuch von M1 Blatt … verzeichneten Grundstück zum Kaufpreis von 100.000,- DM (= 51.129,19 €).

Der Beklagte wurde 1998 zum Betreuer der Mutter bestellt.

Mit notariellem Tauschvertrag des Notars S1 aus O vom 11.10.1999 (UR-Nr. …für 1999, Anlage K3, Bl. 18 ff. des Anlagenheftes) übertrug der Beklagte im eigenen Namen, als Betreuer seiner Mutter, als Vertreter ohne Vertretungsmacht der Klägerin und als Testamentsvollstrecker nach seinem Vater Herrn H das im Grundbuch von M1 , Blatt …, Flur #, Flurstück …#/207 eingetragene Grundstück, wobei Herr H den Parteien im Gegenzug das im Grundbuch von M1 , Blatt … , Flur # Flurstücke … und …# an die Parteien zu je ½ übertrug und sich zur Zuzahlung von 64.000,- DM (= 32.722,68 €) an die Parteien verpflichtete.

Die Mutter der Parteien, N X starb am 11.11.1999.

Am 22.11.2002 (UR-Nr. … für 2002, Anlage K5 Bl. 43 ff. des Anlagenheftes) schloss der Beklagte im eigenen Namen und als vollmachtloser Vertreter der Klägerin und Testamentsvollstrecker des Nachlasses von K X mit der Stadt N1 und mit Frau T2 einen Kaufvertrag hinsichtlich des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von M1 , Blatt …, Gemarkung M1 , Flur … Nr. …#/108, zum Kaufpreis von insgesamt 16.571,87 €, wobei der auf die Klägerin insoweit entfallende Kaufpreisanteil von 1/3 i.H.v. 5.523,96 € an die Klägerin gezahlt worden ist.

Die älteste Schwester der Parteien I M ist am 30.10.2014 verstorben.

Die Klägerin, die den Wohnsitz in den USA hat, zielt mit ihrer Klage darauf, die erbvertragliche Verpflichtung, die nach § 7 Abs. 2 des Übertragungsvertrages vom 29.12.1995 vorausgesetzt wird, durch Abschluss eines Erbvertrages mit dem Beklagten herbeizuführen, um die Auszahlung der Hälfte der durch die Grundstücksverkäufe erzielten Erlöse (51.129,19 € + 32.722,68 € + 16.571,87 € = 100.423,74 €, davon ½ abzüglich gezahlter 5.523,96 €) zu erreichen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.. Sie hat hierfür gemäß Art. 22 EU-ErbVO deutsches Erbrecht gewählt. Sie hat den Erbvertrag, bezüglich dessen sie ein Angebot durch den Beklagten begehrt, bereits am 24.11.2015 im eigenen Namen als auch als vollmachtlose Vertreterin des Beklagten in vom Deutschen Konsulat in C B beglaubigter Form abgeschlossen (vgl. Anlage K 1 , Bl. 154 f. des Akte 32 O 197/16 LG Köln)

Der Beklagte trägt vor, er habe mit Datum vom 05.09.2017 beim Amtsgericht Köln die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens zwecks Todeserklärung gemäß §§ 2 f. VerschG beantragt.

Die Klägerin behauptet, sie habe ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit und habe ihren Wohnsitz in den USA. Sie ist der Meinung, sie habe gemäß Art. 22 EU-ErbVO die Möglichkeit, ohne jede Einschränkung nach deutschem Recht zu testieren und für den Fall eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland deutsches Erbrecht wählen. Kollisionsrechtlich sei daher ausschließlich deutsches Erbrecht auf den streitgegenständlichen Erbvertrag anwendbar. Sie ist der Auffassung, mit der Klage könne sie die erforderliche erbvertragliche Form nach § 2276 Abs. 1 BGB erreichen.

Die Klägerin beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben:

Ich, B1 X , geb. am 15.08.1951 biete Frau I1 , geb. am 21.03.1947 hiermit den Abschluss folgenden Erbvertrages an:

Erbvertrag

zwischen

Frau I1

… D.

North Las Vegas, Nevada 89081

U.S.A.

und

Herr B1 X

H1 str. 5 a

… L

I.

Die Mutter der Vertragsparteien, Frau N X , hat durch Übergabevertrag des Notars S , X1, vom 29.12.1995, Nr. …# der Urkundenrolle für das Jahr 1995, Grundeigentum an die Vertragsparteien zu je 1/2 übertragen. Die nachfolgenden erbvertraglichen Vermächtnisanordnungen dienen der Erfüllung der in diesem Übergabevertrag unter § 7 Ziffer 2 angeordneten Auflage, wonach sich Frau I1 erbvertraglich in einer Weise zu binden hat, die der inhaltlichen Regelung des unter der UR-Nr. …# für 1992 des Notars Dr. K1 , O errichten Erbvertrages der Eltern der Parteien, Herr K X und Frau N X , vom 09.03.1992 entspricht.

Die nachfolgenden Vermächtnisanordnungen sollen demnach hinsichtlich der Vermächtnisgegenstände eine Rechtslage herbeiführen, die dem Verhältnis von Frau I1 zu den Vermächtnisnehmerinnen als dem einer befreiten Vorerbin zu Nacherben weitestmöglich entspricht.

II.

Frau I1 erklärt:

Ich wähle für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit meiner Verfügungen von Todes wegen und die Rechtsfolge von Todes wegen nach meinem Tod das deutsche Recht. Mein gesamter Nachlass soll nach deutschem Recht vererbt werden. Diese Rechtswahl soll auch dann Gültigkeit haben, wenn ich meinen Wohnsitz oder letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habe.

Im Wege des Vermächtnisses wendet Frau I1 erbvertraglich bindend den Abkömmlingen ihres Bruders Herrn B1 X , nämlich Frau T X und Frau W X , jeweils 1/3 des Grundeigentums, das sie mit Übergabevertrag des Notars S , X1, vom 29.12.1995, Nr. …# der Urkundenrolle für das Jahr 1995 erhalten hat zu.

Sie hat erhalten:

M1 Blatt ‚…

Flur 12 Nr. …, Flur 12 Nr. …, Flur 6 Nr. …#, Flur 12 Nr. …#/19, Flur 12 Nr. …#/20, Flur 7 Nr. …#/207, Flur 11 Nr. …#4 und Flur 13 Nr. …#/108;

M1 Blatt …#

Flur 12 Flurstücke …#/30 und …#/31;

P Blatt 712

Flur 10 Flurstücke …/3, …/11, …/3, …/5 und …/7

als Eigentümer zu je ½ Idealanteil,

M1 Blatt …# Flur 16 Flurstück 27

als Eigentümer zu ¼ Idealanteil.

An die Stelle derjenigen Vermächtnisgegenstände, die zum Zeitpunkt des Versterbens von Frau I1 nicht mehr vorhanden sind, treten die jeweiligen Surrogate. § 2111 BGB gilt insoweit entsprechend.

Die Anwendung des § 2288 BGB wird ausgeschlossen. An dessen Stelle kommen die für den gemäß § 2136 BGB umfänglich befreiten Vorerben geltenden gesetzlichen Regeln in sinngemäßer Form zur Anwendung.

Herr B1 X nimmt alle vorstehenden Erklärungen der Frau I1 mit erbvertraglicher Bindungswirkung an.

Eine Erbeinsetzung ist mit vorgenannten Vermächtnisanordnungen nicht verbunden. Frau I1 weiß, dass im Übrigen die gesetzliche Erbfolge gilt solange und soweit keine Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung getroffen wird.

2.

für den Fall der Annahme des im Klageantrag zu 1) enthaltenen Angebots durch die Klägerin innerhalb einer notariell beurkundeten Erklärung, 44.687,91 Euro an die Klägerin zu zahlen

Der Beklagte beantragt,

1. das Verfahren im Hinblick auf das eingeleitete Aufgebotsverfahren zwecks Todeserklärung der Klägerin auszusetzen,

2. die Klage abzuweisen.

Beklagter bestreitet, dass die Klägerin noch lebt und begründet dies damit, dass er sei seit 2003 nicht mehr gesehen habe und keine geeigneten Unterlagen überreicht worden seien, durch die nachgewiesen sei, dass die Klägerin noch lebe. Er meint zudem, die Klägerin könne nicht unbeschränkt testieren. Da die Klägerin in den USA lebe und mit einem US-Bürger verheiratet sei, sei die Erbrechtsverordnung nicht anwendbar.

Zudem sei die von der Klägerin beabsichtigte Form des Abschlusses eines Erbvertrages unzulässig. Denn gem. § 2276 Abs. 1 BGB sei die Einhaltung strenger Formvorschriften, nämlich die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien vor dem Notar erforderlich. Die zeitliche Aufspaltung in Angebot und Annahme sei damit unzulässig.

Zum Zahlungsantrag wendet der Beklagte ein, es sei Testamentsvollstreckung angeordnet und aktuell RA O1 aufgrund Beschlusses des AG Mayen vom 29.04.2014 – AZ. 6 VI 113/2014 und 6 VI 114/2014 (K3 Parallelsache 32 O= 119/16) Testamentsvollstrecker. Zudem habe der Beklagte die Klägerin wiederholt dazu aufgefordert, einen Erbvertrag zu schließen und die Auszahlungsvoraussetzungen herbeizuführen. Er beruft sich insoweit auf Verwirkung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten überreichten Unterlagen verwiesen.

Die Akte 32 O 197/16 LG Köln war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Gründe

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Ernsthafte Zweifel an der Parteifähigkeit der Klägerin ergeben sich nicht. Der Beklagte schließt dies allein daraus, dass er die Klägerin seit Jahren nicht mehr persönlich gesehen hat und sie auf dem Bild des Reisepasses nicht erkennt. Tatsächlich ergeben sich jedoch die Personalien der Klägerin vollständig aus dem Reisepass, der als Anlage K7 in Kopie vorgelegt worden ist (Bl. 99 des Anlagenheftes) und der am 18.01.2011 durch das Generalkonsulat San Francisco ausgestellt worden ist. Mit diesem Reisepass hat sich die Klägerin gegenüber dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Los Angeles ausgewiesen, wie sich aus Anlage K11 (Bl. 110 d.A.)ergibt. Das Original der Urkunde befindet sich in der Akte 32 O 197/16, die eine weiteren zwischen den Parteien parallel geführten Rechtsstreit betrifft und am gleichen Tag verhandelt worden ist (Bl. 155 R der Akte 32 O 197/16 LG Köln).. Außerdem hat die Klägerin noch am 05.15..2017 die Unterzeichnung der Prozessvollmacht öffentlich beglaubigen lassen, wobei die Identität auf der Grundlage ihrer Resident Alien Card, ihrer Driver License und ihres deutschen Reisepasses erfolgte. Das Original befindet sich in der Akte 32 O 197/16 LG Köln (Blatt 59-63 des Akte 32 O 197/16). Aufgrund dieser Urkunden ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin existiert und damit parteifähig ist, das Aufgebotsverfahren ist nach dem Eindruck des Gerichts vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung seine querulatorischen Grundhaltung geschuldet, die er damit zu rechtfertigen versucht, dass hierdurch dem testierten Willen der Eltern gedient werde.

Die Klage hat jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin begehrt mit dem Antrag zu 1) die Schaffung einer erbvertraglichen Regelung, die die Auszahlungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 des Übergabevertrages erfüllt. Sie will das Angebot des Beklagten zum Abschluss eines Erbvertrages nach deutschem Recht erreichen, in dem die Klägerin gegenüber ihren Nichten Vermächtnisse zuwendet.

Nach Art. 25 Abs. 1 EU ErbVO richten sich die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung eines Erbvertrages, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung nach dem Recht, das nach der EU ErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde. Ungeachtet dessen können gemäß Art 25 Abs. 3 EU ErbVO die Parteien hierfür das Recht wählen, das die Person oder eine Person, deren Nachlass betroffen ist, nach Art. 22 unter den darin genannten Bedingungen hätte wählen. Die Klägerin als deutsche Staatsangehörige kann gemäß Art 22 Abs. 1 EU ErbVO für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört. Insbesondere die Berufung von Erben und Vermächtnisnehmern unterliegt gemäß Art. 23 Abs. 2 lit b) dem nach Art. 22 EU ErbVO gewählten Recht. Damit kann die Klägerin Vermächtnisnehmer durch Erbvertrag mit dem Beklagten nach deutschem Recht gemäß § 2276 BGB Abs. 1 BGB erufen. Jedoch muss der Erbvertrag zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden.. Dabei kann der Erblasser selbst den Erbvertrag gemäß § 2274 BGB nur persönlich abschließen, während sich der Vertragsgegner, der selbst kein Erblasser ist, sich vertreten lassen kann und den Erbvertrag auch nachträglich genehmigen kann.

Die Klägerin könnte demnach vor dem deutschen Konsulat gemäß § 11 Abs. 1 KonsG i.V.m. §§ 2232, 2333 und 2276 BGB den begehrten Erbvertrag beurkunden lassen, wenn sie dabei das rechtskräftige Urteil zur Verurteilung der beantragten Abgabe der Willenserklärung vorlegen würden. Denn nur wenn der Vollstreckungsgläubiger bei Abgabe seiner Erklärung das rechtskräftige Urteil vorlegt, ist der Vollstreckungsschuldner als ebenfalls anwesend anzusehen (BayOLG 83, 181). Ein Urteil nach § 894 ZPO würde die geschuldete Erklärung in der für sie erforderlichen Form ersetzen.

Allerdings erschließt sich der Kammer nicht, woraus sich für den Beklagten eine Verpflichtung ergeben soll, mit der Klägerin einen Erbvertrag abzuschließen. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus dem Übertragungsvertrag, auch wenn eine entsprechende Regelung Voraussetzung für die Auszahlung des Veräußerungserlöses nach § 7 Abs. 2 des Übertragungsvertrages wäre.

Der bedingte Zahlungsantrag (Antrag zu 2) ist nach § 259 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keien Erfolg.

Die Prozessvoraussetzung für die Verurteilung zur künftigen Leistung ist die Besorgnis der Leistungsverweigerung. Bei der Auszahlung des Veräußerungserlöses um eine künftige Leistung, die unter der Bedingung steht, dass die in § 7 Abs. 2 des Übertragungsvertrages getroffene Auflage von der Klägerin erfüllt wird. Zudem besteht die Besorgnis der Leistungsverweigerung. Hierfür genügt zwar die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung, der künftigen Unmöglichkeit der Leistung oder der künftige Zahlungsunfähigkeit. Jedoch kann ernstliches Bestreiten des Anspruches genügen. Der Beklagte setzt alle Mitteln daran, der Klägerin unter dem Vorwand, den Willen der Eltern durchzusetzen, die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu erschweren. Er leugnet ihre Existenz, bestreitet dass mit dem gewählten Antrag ein wirksamer Erbvertragsschluss möglich ist und meint sogar, er habe die Klägerin wirksam auf den Pflichtteil beschränkt. Insoweit besteht Besorgnis, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Jedoch hat die Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag keinen Erfolg. Denn der Kläger ist zum Angebot im Sinne des Klageantrages zu 1) nicht verpflichtet und will dieses auch nicht annehmen, so dass es auch nicht zu dessen Annahme kommen wird.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Streitwert: bis 60.000,- €

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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