LG Neuruppin 5 O 265/15
Pflichtteilsrecht: Berücksichtigung der Kosten der Testamentseröffnung und der Erbscheinserteilung bei der Pflichtteilsberechnung
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.705,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr aus einem Betrag von 1.303,18 € seit dem 7. September 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 78 % und der Beklagte zu 22 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche nach dem Erbe der am … Januar 2012 verstorbenen F.
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Die Erblasserin errichtete am 7. März 2011 ein Testament, in welchem sie den Beklagten zum Alleinerben einsetzte (vgl. Anlage K1). In dem Testament wird der Kläger, der einzige bekannte lebende Nachkomme der Erblasserin, nicht erwähnt. Aufgrund dieses Testaments erging am 20. August 2012 ein Erbschein des Amtsgerichts Prenzlau, welcher den Beklagten als Alleinerben auswies (vgl. Anlage K2). Zuvor hatte die Erblasserin im Zeitraum vom 15. April 2010 bis zum 4. November 2010 Beträge von insgesamt 19.040,13 € von einem Sparkassenbuch abgehoben (vgl. Anlage K3a). Für die Einzelnen Abhebungen wird auf die tabellarische Auflistung in der Klageschrift verwiesen (S. 4; Bl. 20 d.A.). Der Kläger machte in der Folgezeit gegen den damals noch minderjährigen Beklagten respektive gegenüber dessen gesetzlichen Vertretern seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie einen Auskunftsanspruch geltend und setzte diesbezüglich eine Frist bis zum 5. Oktober 2012 zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses mit Schreiben vom 6. September 2012; ferner sprach er in diesem Schreiben eine unbezifferte Mahnung seiner Ansprüche aus (vgl. Anlagen K4/K5). Vom übrig gebliebenen Nachlass machte der Beklagte im weiteren Schriftverkehr im Rahmen eines erstellten Verzeichnisses nach dem Tod der Erblasserin verschiedene Positionen als Nachlassverbundingen geltend, darunter vier weiter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses aufgelaufene Monatsmieten der bisherigen Mietwohnung der Erblasserin in Höhe von 2.130,84 € sowie die Kosten für den Erbscheinantrag, die Kostenrechnung des Landes Brandenburg für die Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen und Testamentsvollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 403,82 € (vgl. Anlagen K6 bis K11). Der Beklagte zahlte dem Kläger am 12. September 2014 insgesamt den von ihm errechneten Betrag von 15.194,37 € als Pflichtteilsanspruch nebst 23,94 € Zinsen aus. Für den weiteren vorgerichtlichen Schriftverkehr wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der jeweiligen Schreiben verwiesen (Anlagen K12 bis K14).
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Der Kläger behauptet, dass der Beklagte eine Prämienvormerkung in Höhe von 218,70 € aus einem Bausparvertrag (vgl. Anlage K8) der Erblasserin erhalten, diesen Betrag aber im Nachlassverzeichnis nicht angegeben habe. Ferner behauptet er, die Erblasserin habe vor ihrem Tod die 19.040,13 € vom Sparbuch abgehoben, um damit Schenkungen zu bewirken. Sie könne diese Beträge mit Blick auf ihre Witwenrente von mehr als 1.200 € und ihre laufenden üblichen Kosten nicht allein für sich verbraucht haben. Er ist zudem der Auffassung, die nach dem Tod der Erblasserin weiter aufgelaufenen Monatsmieten für die Wohnung könne der Beklagte nicht als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen, weil es ihm oblegen hätte, den Mietvertrag unmittelbar nach Bekanntwerden des Todes zu kündigen. Er meint, das Nachlassverzeichnis sei insoweit um die genannten Positionen zum Stichtag respektive Todesdatum der Erblasserin (16. Januar 2012) fiktiv zu ergänzen, weil diese zu einer Erhöhung seines Pflichtteilsanspruchs führen müssten. Ferner meint er, die Kosten für den Erbscheinantrag, die Kostenrechnung des Landes Brandenburg über die Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen sowie die Testamentsvollstreckungskosten seien nicht vom Nachlass abzuziehen, da es sich um Kosten handele, die im Verhältnis zu ihm als Pflichtteilsberechtigten allein vom Erben zu tragen seien.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, er habe als früherer Nachbarsjunge keine weitere Kenntnis über die Abhebungen vom Sparbuch der Erblasserin und inwieweit sie über dieses Geld konkret verfügt habe. Er meint, es sei mangels hinreichender anderer Anhaltspunkte jedenfalls davon auszugehen, dass sie dieses Geld für sich verbraucht habe. Ferner ist er der Auffassung, er habe die Mietwohnung nicht ohne den Erbschein als Legitimation aufgrund des Todes der Erblasserin wirksam kündigen können, was ihm der Vermieter so auch mitgeteilt habe. Er ist daher der Ansicht, die vier Monatsmieten seien als für ihn unvermeidbare Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Zudem meint er, dass durch die Geltendmachung unbezifferter Ansprüche kein Verzug eingetreten sein könne, weshalb der Klageantrag zu 2) ebenfalls unbegründet sei.
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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 18. November 2016 (Bl. 99 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 9. März 2017 nach Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet (Bl. 143 f. d.A.).
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Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
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Streitwert: 12.295,77 €; § 39 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 und 2 GKG
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.