Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urt. v. 20.12.2012, Az.: 22 U 45/11 – Übereignung und Herausgabe

Januar 21, 2018
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 20.12.2012, Az.: 22 U 45/11

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt – 23.02.2011 – AZ: 2 O 351/09

nachgehend:

BGH – 20.11.2013 – AZ: IV ZR 54/13, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen, Urteil

OLG Frankfurt am Main, 20.12.2012 – 22 U 45/11

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz fallen dem Beklagten zur Last.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages stellt.

Die Revision wird im in den Gründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Schlusserbe des A1, Ehemann seiner verstorbenen Mutter, vom Beklagten, dem Sohn der verstorbenen zweiten Ehefrau des A1, Übereignung und Herausgabe des Anwesens Straße1 in O1 sowie Herausgabe eines PKW und Zahlung von 3.100 €.

Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, hinsichtlich des Grundstücks aufgrund eines Anspruchs aus §§ 2287, 822 BGB. Auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil wird verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem Rechtsmittel. Er rügt die Aktivlegitimation des Klägers, die Bejahung der Wirksamkeit des Testaments vom …19…, beruft sich auf einen Erbverzicht und hält die Übertragung des Grundstücks an seine Mutter am …19… nicht für unentgeltlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 280 – 289 d.A.) Bezug genommen.

Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung (Bl. 298 – 319 d.)

Der Beklagte hat am 4. März 2011 – nach Erlass des angefochtenen Urteils – das Grundstück unter Zurückbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts an die von ihm am 18. Februar 2011 in O2 gegründete „B“ (Bl. 249 – 257 d.A.) übereignet (Bl. 242 – 248 d.A.). Alle Geschäftsanteile der „B“ hat er an die „C“ mit Sitz in O3 und O4 übertragen (Bl. 389 d.A.). Am 7. November 2011 hat er die eidesstattliche Versicherung über die Offenbarung seines Vermögens abgegeben (Bl. 342 d.A.).

Der Kläger hat am 22. März 2011 einen dinglichen Arrest gegen den Beklagten erwirkt (Bl. 237 -240 d.A.) und in dessen Vollziehung eine Sicherungshypothek ins Grundbuch eintragen lassen (Bl. 241 d.A.). Die im Hinblick auf die Weiterübertragung des Grundstücks selbst eingelegte Berufung (Bl. 233 d.) hat er binnen der Begründungsfrist zurückgenommen (Bl. 270 d.A.).

II.

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

1.

Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass der Beklagte das ihm von seiner Mutter geschenkte Grundstück gemäß §§ 2287, 822 BGB an den Kläger als testamentarischen Schlusserben des A1 herauszugeben hat. Die hiergegen vorgebrachten Angriffe gehen fehl.

1.1.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Kläger in diesem Rechtsstreit ist A2, geboren am … 19… in O5 (Kopie des Personalausweises Bl. 190, 194 d.A.). Da es eine Person namens A3 nicht gibt, handelt es sich in Bezug auf den einen abweichenden Buchstaben im Vornamen lediglich um eine Fehlbezeichnung in Folge eines Schreibfehlers, die für die ansonsten feststehende Identität der Person ohne Bedeutung ist und vom Landgericht im Rubrum des angefochtenen Urteils zu Recht berichtigt wurde (Bl. 213 f d.A.).

1.2.

Der Kläger ist Alleinerbe des am …20… verstorbenen A1 aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute A4 und A1 vom … 19… (§ 2269 Abs. 1 BGB). Der insoweit dem Kläger vom Nachlassgericht Offenbach am Main am … 20… erteilte Erbschein ist inhaltlich richtig.

Das Landgericht hat festgestellt, dass das handschriftlich abgefasste gemeinschaftliche Testament vom … 19… von A1 geschrieben und von A4 unterschrieben worden ist und damit die Voraussetzungen des § 2267 Satz 1 BGB erfüllt sind. Diese Feststellung hat der Senat seiner Beurteilung zugrunde zu legen, weil keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Tatsachenfestellung bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat hält sie auch für richtig. Immerhin hat sich A1, der als einziger genau wusste, wie das Testament zustande gekommen war, auf die Echtheit dieses Testaments berufen, als er sich als Alleinerbe der A4 einen Erbschein ausstellen (4 VI … Amtsgericht Offenbach am Main) und daraufhin deren Haushälfte als sein Eigentum im Grundbuch eintragen ließ (Grundbucheintragung vom …19…– Bl. 12R d.A.). Auch im Pflichtteilsprozess 9 O 407/84 hat er nicht ansatzweise die Echtheit und Wirksamkeit dieses Testaments in Frage gestellt. Das Landgericht brauchte deshalb dem Gegenbeweisantritt „dafür, dass hier offensichtlich etwas unrichtig ist“ (Bl. 89 d.A.), nicht nachzugehen. Die Bezeichnung „unser Sohn“ erklärt sich zwanglos dadurch, dass A1 den bei Verheiratung fünf Jahre alten Sohn seiner Ehefrau in seinem Familienverband hatte aufwachsen lassen und ihm seinen Namen gegeben hatte.

Zu Recht hat das Landgericht auch die Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des Klägers als Schlusserben bejaht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass A4 ihren einzigen Sohn zugunsten ihres Ehemannes enterbt hätte (sie war zu ½ Miteigentümerin des Hausgrundstücks), wenn nicht ihr Ehemann diesen zugleich als seinen Erben eingesetzt hätte, zumal er keine eigenen Abkömmlinge hatte. Dies mag letztlich dahinstehen, weil A1 niemals eine abweichende testamentarische Bestimmung getroffen hat.

1.3.

Der Kläger hat auch nicht im Pflichtteilsprozess im Jahre 19… oder im Zusammenhang mit diesem auf sein Erbrecht aus dem gemeinschaftlichen Testament vom …19… verzichtet. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils nimmt der Senat Bezug.

1.4.

Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die Übertragung des Anwesens durch den Erblasser an seine zweite Ehefrau, die Mutter des Beklagten, im Jahre 19… eine den Kläger als Schlusserben beeinträchtigende unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB war, durch welche der Kläger in seiner Erberwartung beeinträchtigt wurde.

1.4.1.

Richtig ordnet das Landgericht diese Eigentumsübertragung als unentgeltliche unbenannte Zuwendung ein, die erbrechtlich als Schenkung zu behandeln ist (BGH, Urteil vom 27. November 1991 – IV ZR 164/90– zitiert nach Juris Rn 14).

Eine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks ist im Vertrag vom … 19… nicht enthalten. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

Soweit die Berufung geltend macht, es fehle an der Unentgeltlichkeit, weil A5 die Grundschuld über 78.800 DM „einschließlich der zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtung“ übernommen habe, greift dies nicht. Der Beklagte hat auch in zweiter Instanz nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang im Übertragungszeitpunkt die Grundschuld noch valutierte. Gleiches gilt für die behaupteten „nahezu allein“ vorgenommenen Tilgungsleistungen, für die angesichts dessen, dass das Anwesen weiter als Ehewohnung genutzt wurde und A1 das höhere Einkommen und Vermögen hatte, selbst wenn A5 noch ein Arbeitseinkommen hatte, nichts spricht. Für die Zinsen der Grundschulden war A1 als Nießbraucher ohnehin weiter im Obligo (§ 1047 BGB).

1.4.2.

A1 hat das Eigentum am Anwesen Straße1 auf seine zweite Ehefrau in der Absicht übertragen, den Kläger zu beeinträchtigen. Der Senat ist nach den Gesamtumständen davon überzeugt, dass A1 den Übergabevertrag vom … 19… mit seiner zweiten Frau ausschließlich zu dem Zweck geschlossen hat, den Kläger zu benachteiligen. Dies ergibt sich aus folgenden objektiven Umständen:

Der Kläger hatte, nachdem A1 etwa ein Jahr nach dem Tode seiner ersten Ehefrau, der Mutter des Klägers, erneut geheiratet hatte, seinen Pflichtteil geltend gemacht (Bl. 61, 62 d.A.) und trotz Erteilung der Auskunft und Zahlung von 14.009,80 DM weitere Beträge eingeklagt. Noch vor Abschluss des Prozesses, der am 17. Dezember 1984 mit einem Vergleich endete (Bl. 71, 72 d.A.), wurde am … 19… die notarielle Übertragung des Grundstücks an A5 vorgenommen. Dieser zeitliche Zusammenhang macht für den Senat deutlich: Anlass und Motivation dieser Übertragung war nicht eine nach einem Jahr Ehe für erforderlich gehaltene Altersabsicherung der seinerzeit 52jährigen A5. Richtig weist das Landgericht darauf hin, dass dies auch durch einen Nießbrauch hätte geschehen können. Es lag vielmehr das Bestreben zugrunde, dem „undankbaren“ Sohn, der nicht der leibliche war, die Grenzen aufzuzeigen und vor dem ungewissen Ausgang des Rechtsstreits Tatsachen zu schaffen. Die Absicht der Zukunftssicherung war ersichtlich nur vorgeschoben. Die nach § 2286 BGB bestehende freie Verfügungsmöglichkeit wurde deshalb missbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 – IV ZR 217/93– zitiert nach Juris Rn 12, 14).

1.5.

Beschenkte im Sinne des § 2287 BGB war A5. Zwar war die zur Entstehung des Anspruchs des Klägers aus § 2287 noch nötige Voraussetzung, der Tod des Erblassers A1, im Zeitpunkt des Todes der A5 noch nicht eingetreten. Gleichwohl war ihr Nachlass mit dieser noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehung belastet (Palandt/Weidlich, § 1922 BGB Rn 26), so dass insoweit eine Erblasserschuld bestand (vgl. BGH NJW 1991, 2558).

Eine Haftung des Beklagten als gesetzlicher Erbe seiner Mutter (Bl. 284 d.A.) nach § 1967 BGB scheidet aber aus. Ihre Herausgabepflicht war wegen Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB entfallen, nachdem sie das Grundstück durch die Schenkung vom …20… unentgeltlich weitergegeben hatte.

1.6.

In einem solchen Fall ermöglicht, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, § 822 BGB den Durchgriff auf den Beklagten als Beschenkten. Der Senat sieht in dieser Vorschrift keine eigenständige Anspruchsgrundlage (so aber etwa Staudinger/Kanzleiter, § 2287 Rn 23; Staudinger/Lorenz § 822 Rn 2; PWW/Leupertz, 5. Aufl., Rn 1; Larenz/Canaris II/2 § 69 IV 1 S. 195; Reuter/Martinek § 8 VI 1 d S. 360; offen gelassen BGHZ 80, 205, 212), sondern eine Art gesetzliche Schuldübernahme (MüKo/Schwab, 5. Auflage 2009, § 822 Rn 7 m.w.N. in Fn 4), die den Dritten in die Position einrücken lässt, die vormals der Erstempfänger innehatte: der Gläubiger soll durch die Entreicherung des Erstempfängers weder besser noch schlechter stehen als zuvor. Dieses Normverständnis entspricht auch der entsprechenden Anwendung im Rahmen des ebenfalls eine Verweisung auf das Bereicherungsrecht enthaltenden § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, wie sie der Bundesgerichtshof vornimmt (BGHZ 106, 354).

1.7.

Die Haftung aus §§ 2287, 822 BGB scheitert daher nicht an dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Umstand, dass die Erstbeschenkte vor dem Erblasser A1 verstorben ist. Dass der Beklagte nicht als Erbe haftet, hat seinen rechtlichen Grund im Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB und nicht in dem Umstand, dass der Anspruch des Klägers noch nicht entstanden war. Einer analogen Anwendung des § 2287 BGB bedarf es daher nicht.

1.8.

Soweit der Beklagte das Grundstück nach Eintritt der Rechtshängigkeit veräußert hat, kann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen (§ 818 Abs. 4 BGB).

2.

Zu Recht hat das Landgericht auch einen Anspruch auf Herausgabe des Pkw … nach § 2287 Abs. 1 BGB bejaht. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, die der Senat teilt, wird Bezug genommen. Für eine Pflicht- oder Anstandsschenkung in dieser Größenordnung an den Beklagten, der nicht A1 Sohn war, bestehen keine Anhaltspunkte. Welche Beweisangebote das Landgericht in diesem Zusammenhang übergangen haben soll, ist nicht ersichtlich.

3.

Richtig ist auch die Verurteilung zur Herausgabe der vom Konto des A1 abgehobenen 3.100 € aus Eingriffskondiktion. Auf die Begründung im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Die angebliche Buchführung einer Frau D hat der Beklagte nicht vorgelegt. Dass A1 mit den Abhebungen nicht einverstanden war, folgt schon daraus, dass er die Kontovollmacht widerrufen und einen Rechtsanwalt mit der Rückholung der abgehobenen Beträge beauftragt hatte (Bl. 331 d.A.).

4.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO). Soweit der Kläger ein Rechtsmittel eingelegt und zurückgenommen hatte, hat dies den Streitwert nicht erhöht und deshalb keine besonderen Kosten verursacht, weshalb insoweit § 92 Abs. 2 ZPO zur Anwendung kommt.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird hinsichtlich der Verurteilung zur Rückübertragung des Hausgrundstücks (Nr. 1 der vorstehenden Gründe) zugelassen, weil in der vorliegenden Konstellation im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 2287, 822 BGB Rechtsfragen klärungsbedürftig sind.

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