OLG Dresden, 01. JULI 2021, 8 U 276/21

September 10, 2021

OLG Dresden, 01. JULI 2021, 8 U 276/21

Ausschluss der Änderung des Bezugsberechtigten durch Testament oder Erbvertrag; AGB; Inhaltskontrolle

Ausschluss der Änderung des Bezugsberechtigten durch Testament oder Erbvertrag; AGB;
Inhaltskontrolle

Eine von der versprechenden Bank im Rahmen einer Verfügung zugunsten Dritter für den
Todesfall vorformulierte Klausel, wonach ein Widerruf der Drittbegünstigung bezogen auf das
Deckungsverhältnis nur durch eine (schriftliche) Erklärung des Versprechensempfängers gegenüber
der Bank erfolgen kann, erweist sich weder als überraschend noch als unwirksam.

Gründe

A.
Die Klägerin, Tochter und Alleinerbin der am 11.06.2019 verstorbenen Erblasserin K……
S…… (Anlage K 2), begehrt von der beklagten …… die Auszahlung eines Guthabens, das auf
dem der Erblasserin gehörenden X…… zu einem Prämiensparkonto mit der Nr. ………..
ausgewiesen ist.

Am 17.10.2000 schlossen die Erblasserin und die Beklagte einen Prämiensparvertrag, zu
dem die Konto-Nr. 0000000000 vergeben war (Anlage B 1). Die Erblasserin setzte zunächst
mit notariellem Testament vom 12.02.2001 (Anlage K 4) M…… L…… zu ihrem Alleinerben
ein. In einem von der beklagten …… bereitgestellten Formular, das mit „Verfügung zugunsten
Dritter für den Todesfall (……konto/……brief)“ überschrieben ist, begünstigte die Erblasserin
am 12.03.2003 M…… L…… hinsichtlich des ……kontos Nr. 0000000000 dahingehend, dass
mit dem Zeitpunkt ihres Todes alle Rechte aus dem genannten ……konto einschließlich der
Rechte aus dem Verwahrverhältnis an M…… L…… übergehen (Anlage K 5). Unter der
Überschrift „Widerrufbarkeit“ ist in Ziffer 3 des Bankformulars folgende, teils in Fettdruck
abgefasste Erklärung handschriftlich angekreuzt:

„Diese Vereinbarung kann vom Gläubiger zu Lebzeiten widerrufen werden. Der
Widerruf erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der ……; ein Widerruf durch
Testament oder Erbvertrag ist ausgeschlossen. Für den Fall des Widerrufs der
Vereinbarung gelten auch ein darin liegendes Schenkungsversprechen bzw.
Schenkungsangebot an den Begünstigten sowie ein etwaiger Auftrag zur Weiterleitung
dieses Versprechens/Angebots an ihn als widerrufen“.

Die Vereinbarung vom 12.03.2003 wurde in Gegenwart des M…… L…… geschlossen; er
nahm die Begünstigung mit seiner Unterschriftsleistung zur Kenntnis und zugleich an.
Mit notariellem Testament vom 03.05.2006 (Anlage K 3) änderte die Erblasserin die
Erbeinsetzung. Sie bestimmte die Klägerin zur Alleinerbin. Zugleich widerrief sie in der
Notarurkunde vorsorglich alle von ihr bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen,
soweit dies möglich ist.

Im Nachlass der Erblasserin fand sich das X…… „Prämiensparen“ mit der Nr. xxxxxxxxxx
(Anlage K 1), das ein Guthaben von 14.733,45 Euro ausweist und zu welchem die Parteien
darüber streiten, ob es sich um das von der Erblasserin ursprünglich im Jahr 2000 eröffnete
und von der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall erfasste Prämiensparkonto
handelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze
verwiesen.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 08.01.2021 hat das Landgericht die Klage abgewiesen,
weil der Klägerin kein Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens nach §§ 700, 488
Abs. 1 Satz 2 BGB zustehe. Das X…… mit der Nr. xxxxxxxxxx sei von dem Vertrag
zugunsten Dritter für den Todesfall erfasst. Dies stehe aufgrund der Inaugenscheinnahme
der von der Klägerin vorgelegten drei Sparbücher fest. Die in der Kontonummer eingetretene
Änderung der ersten vier Ziffern sei allein auf die erfolgte Fusion verschiedener ……
zurückzuführen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Erblasserin den Vertrag
zugunsten Dritter für den Todesfall widerrufen habe. Bei der Widerrufsregelung in der
Vereinbarung vom 12.03.2003 handele es sich nicht um eine überraschende Klausel gemäß
§ 305c BGB. Der im aktuellen X…… fehlende Sperrvermerk sei kein zureichendes Indiz für
einen durch die Erblasserin erklärten Widerruf. Das spätere Testament vom 03.05.2006 habe
keine Auswirkungen auf den Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall. Von dem im
Deckungsverhältnis abgeschlossenen unregelmäßigen Verwahrvertrag habe sich die
Erblasserin nur durch eine Widerrufserklärung gegenüber der Beklagten lösen können. Auf
die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, das der Klägerin am 15.01.2021
zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

Mit ihrer am 15.02.2021 eingelegten und nach entsprechender Fristverlängerung am
15.04.2021 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches
Auszahlungsbegehren weiter und rügt eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts.
Die Annahme des Landgerichts zur Identität der Konten sei falsch. Es handele sich um
objektiv unterschiedliche Kontonummern. Die Teilidentität der Zahlenfolge ändere hieran
nichts. Zudem sei in der Vereinbarung vom 12.03.2003 hervorgehoben geregelt, dass diese
hinfällig werde, wenn das Guthaben auf ein anderes Konto übertragen werde.
Auf einen schriftlichen Widerruf der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall komme es
nicht an. Denn das ……buch mit der Nr. xxxxxxxxxx trage anders als die beiden
Vorgänger-X…… keinen Sperrvermerk. Es könne ausgeschlossen werden, dass die
Nichtanbringung des Sperrvermerks versehentlich unterblieben sei, was für eine
Widerrufserklärung der Erblasserin spreche.

Unabhängig davon verkenne das Landgericht die Vorgaben des § 305c BGB. Die Klausel,
die einen Widerruf der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall durch ein Testament
und einen Erbvertrag ausschließe, sei überraschend. Durch die drucktechnische
Hervorhebung werde die gesetzeswidrige Regelung noch verstärkt.

Nach der Urteilszustellung habe die Klägerin einen Notizzettel zu einer Beratung der
Erblasserin in der beklagten …… vom 19.02.2007 (Anlage K 7) aufgefunden. Zu dem
Prämiensparkonto sei darin vermerkt: „Sterbegeld“ und „jederzeitige Verfügbarkeit“. Da die
Beratung zeitnah zu dem notariellen Testament vom 03.05.2006 stattgefunden habe, sei
davon auszugehen, dass die Erblasserin gegenüber der damaligen Bankmitarbeiterin klar
artikuliert habe, dass das Guthaben – wie im Testament vom 03.05.2006 vorgesehen
(„separates Prämiensparbuch“) – für die Beerdigungskosten verwendet werden solle. Sofern
die Bankmitarbeiterin nicht darauf hingewiesen habe, dass die Vereinbarung vom
12.03.2003 dieser beabsichtigten Verwendung entgegenstehen könne, liege eine
Falschberatung vor, die jedenfalls zu einer Schadenersatzpflicht der Beklagten führe.
Die Klägerin beantragt,
auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts
Chemnitz vom 08.01.2021, Az.: 6 O 415/20, aufgehoben. Die Beklagten wird verurteilt,
an die Klägerin und Berufungsklägerin 14.733,45 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung, Zug um
Zug gegen Übergabe des X…… xxxxxxxxxx zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom
08.01.2021 zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich der erstmals in der Berufungsinstanz von der
Klägerin geltend gemachten Beratungspflichtverletzung vertritt die Beklagte die Auffassung,
dass das neue Tatsachenvorbringen nicht berücksichtigungsfähig sei. Im Übrigen werde
bestritten, dass das Beratungsgespräch stattgefunden und den behaupteten Inhalt gehabt
habe.

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll der
mündlichen Verhandlung vom 10.06.2021 wird verwiesen.

B.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die
gegen die beklagte …… gerichtete Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Ein
Auszahlungsanspruch im Deckungsverhältnis steht der Klägerin nicht zu.

I. Als mögliche Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Auszahlung
des Prämiensparguthabens hat das Landgericht beanstandungsfrei auf § 700 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückgegriffen. Der Prämiensparvertrag ist als
unregelmäßiger Verwahrvertrag einzuordnen (BGH, NJW 2019, 2920; Palandt/Sprau, BGB,
80. Aufl., § 700 Rn. 1), sodass sich die Auszahlungsvoraussetzungen entsprechend nach
den darlehensvertraglichen Vorgaben richten. Aktuell findet auf den im Jahr 2000
abgeschlossenen Prämiensparvertrag gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB das Bürgerliche
Gesetzbuch in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung Anwendung.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin infolge des notariellen
Testaments vom 03.05.2006 gemäß § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1937, 2064, 2231 Nr. 1
BGB im Wege der Universalsukzession in die Rechtsstellung der Erblasserin eingerückt ist.

II. Eine über die erbrechtliche Rechtsnachfolge abgeleitete Anspruchsberechtigung der
Klägerin kommt indes nicht in Betracht, weil die Beklagte aufgrund der wirksamen und nicht
widerrufenen Verfügung der Erblasserin zugunsten Dritter für den Todesfall vom 12.03.2003
im Deckungsverhältnis verpflichtet ist, den Prämiensparvertrag mit der Nr. xxxxxxxxxx
zugunsten des M…… L…… zu führen und Auszahlungen an diesen zu leisten.
1. Ein Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall kann zu einer sich außerhalb des
Erbrechts und damit auch ohne Bindung an die für letztwillige Verfügungen oder an
Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 BGB) geltende qualifizierte
Formanforderungen vollziehenden Zuwendung eines Vermögensgegenstands an einen
begünstigten Dritten führen (BGH, NJW-RR 2018, 518). Es ist in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung anerkannt, dass nach § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1 BGB der Versprechende
(Bank) und der Versprechensempfänger (Erblasser) zu Lebzeiten vereinbaren können, dass
ein begünstigter Dritter mit dem Tod des Versprechensempfängers einen eigenen Anspruch
gegen den Versprechenden auf eine bestimmte Leistung erwirbt, die er nicht aus dem
Nachlass erhält, sondern unmittelbar kraft Vertrags unter Lebenden unmittelbar von dem
Versprechenden (BGH, NJW 2010, 3232; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 13;
Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 2301 Rn. 17).

Hinsichtlich der Rechtsbeziehungen ist zwischen dem Deckungs- und dem Valutaverhältnis
zu unterscheiden (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW-RR 2018, 518). Zwischen
der versprechenden Bank und dem Versprechensempfänger besteht eine schuldvertragliche
Rechtsbeziehung in Form eines Vertrags zugunsten Dritter. Es sind hierfür keine zwingenden
Formvorschriften des Erbrechts einschlägig (BGH, WM 1976, 1130; NJW 2004, 767; NJW
2008, 2702; NJW-RR 2018, 518; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 5;
Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 2301 Rn. 18). Grundsätzlich ist im Rahmen der
schuldrechtlichen Vertragsbeziehung die Rechtsstellung des begünstigten Dritten für den
Versprechensempfänger zu seinen Lebzeiten abänderbar. Der Dritte verfügt in dieser Phase
weder über ein Recht noch eine Anwartschaft, sondern allenfalls über eine
“Erwerbshoffnung” (BGH, NJW 2010, 3232; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74;
Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 9; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 331 Rn.
3). Eine Abänderung zu Lebzeiten kann durch Vereinbarung zwischen Versprechendem und
Versprechensempfänger erfolgen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74). Möglich ist es
darüber hinaus, dem Versprechensempfänger im Vertrag zugunsten Dritter ein einseitiges
Auflösungs- oder Widerrufsrecht vorzubehalten (BGH, NJW 1984, 480; NJW-RR 2018, 518;
OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 15;
Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018, § 2301 Rn. 45). Genauso denkbar ist aber auch eine
unwiderrufliche Ausgestaltung der Berechtigung des Dritten auf den Todesfall im
Deckungsverhältnis (BGH, NJW 1966, 1071; OLG Celle, WM 1996, 851; OLG Saarbrücken,
NJW-RR 2013, 74; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 331 Rn. 3), wobei nicht
ausgeschlossen ist, dass auch in diesem Fall anderweitige Befugnisse des
Versprechensempfängers zur Beendigung des Vertrags zugunsten Dritter, etwa mittels
Kündigung, bestehen können (vgl. BGH, NJW 1966, 1071; Palandt/Grüneberg, BGB, 80.
Aufl., § 331 Rn. 3; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn. 12). Nach Eintritt des Erbfalls
ist die Rechtsstellung des begünstigten Dritten im Deckungsverhältnis allerdings
grundsätzlich nicht mehr entziehbar (vgl. BGH, NJW 2008, 2702).

Für das Valutaverhältnis, das über das Behaltendürfen des Drittbegünstigten entscheidet
(BGH, NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW 2010, 3232; NJW-RR 2018, 518), gilt hier,
dass der begünstigte M…… L…… bereits an der Vereinbarung zwischen der Erblasserin und
der Beklagten am 12.03.2003 beteiligt war und das Zuwendungsangebot ausdrücklich
annahm. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bereits im Jahr 2003 ein
Schenkungsvertrag im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB im Valutaverhältnis zustande kam (BGH,
NJW 2010, 3232; MüKo BGB/Gottwald, 8. Aufl., § 331 Rn. 8; Staudinger/Kanzleiter, BGB,
2018, § 2301 Rn. 42). Dieser war aber zunächst nicht in der nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB
vorgeschriebenen notariellen Form geschlossen. Allerdings kommt eine Heilung nach § 518
Abs. 2 BGB dadurch in Betracht, dass er den zugewendeten Anspruch unmittelbar mit dem
Erbfall erlangte (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2010, 3232; NJW-RR 2018, 518;
Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018, § 2301 Rn. 44; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 331
Rn. 5), es sei denn, die Erblasserin hat vor dem Todesfall im Valutaverhältnis anderweitig für
den Wegfall des Zuwendungsgrunds Sorge getragen. Ob im Verhältnis zwischen der
Erblasserin und dem begünstigten M…… L…… ein fortbestehender Behaltensgrund eingreift,
bedarf im vorliegenden Rechtsstreit allerdings keiner abschließenden Klärung, weil der Senat
ausschließlich über das Deckungsverhältnis zu entscheiden hat.

2. Nach den vorstehend dargestellten Maßstäben ist im Deckungsverhältnis zwischen der
Erblasserin und der Beklagten am 12.03.2003 ein Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall
nach § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1 BGB wirksam zustande gekommen, an den die Erbin nach
dem Todesfall aufgrund der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB grundsätzlich
gebunden ist.

In Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall
vereinbarten die Erblasserin und die Beklagte, dass der Begünstigte mit dem Zeitpunkt des
Todes der Versprechensempfängerin alle Rechte an dem benannten Sparkonto und aus
dem korrespondierenden Verwahrverhältnis erlangen sollte. Damit liegt, wie auch die
weiteren Vertragsbestimmungen belegen, eine Vertragsgestaltung im Sinne des § 328 Abs.
1, § 331 Abs. 1 BGB vor (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74). Die beklagte ……
übernahm die einvernehmlich begründete vertragliche Verpflichtung, das Sparguthaben mit
dem Todesfall dem begünstigten M…… L…… zuzuwenden bzw. das Guthaben an diesen
auszuzahlen. Dass der Vertrag zugunsten Dritter für die Erblasserin zu ihren Lebzeiten
widerruflich ausgestaltet war, ändert nichts an der im Deckungsverhältnis wirksam
begründeten Berechtigung des Dritten, sollte bis zum Todesfall keine entsprechende
Widerrufserklärung erfolgen (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74).

3. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das aktuell unter der Nr. xxxxxxxxxx
geführte X…… von der am 12.03.2003 wirksam abgeschlossenen Verfügung zugunsten
Dritter für den Todesfall erfasst wird, hat das Landgericht zutreffend bejaht.
Zwar findet sich in der Vertragsurkunde die Angabe einer Sparkonto-Nr. 0000000000 und
nicht diejenige der gegenwärtig für das streitgegenständliche X…… vergebenen
Nr. xxxxxxxxxx. Das Landgericht hat aber fehlerfrei abgeleitet, dass es sich ungeachtet der in
den ersten vier Ziffern abweichenden Zahlenfolge um ein und dasselbe Prämiensparkonto
handelt. In der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2020 hat das Landgericht die betroffenen
Original-X…… in Augenschein genommen. Dabei waren für den streitgegenständlichen
Prämiensparvertrag seit 2003 insgesamt drei X…… ausgestellt. Aufgrund der Einsichtnahme
hat es festgestellt, dass die jeweils dokumentierten Guthabenbeträge nahtlos und betraglich
zuordenbar aneinander anschlossen. Diese Annahme wird durch die zur Akte gelangten
Ablichtungen des streitgegenständlichen X…… unterlegt (Anlage K 1). Die Auflistung beginnt
mit einem am 09.03.2017 dokumentierten Anfangsguthaben zum 08.11.2016 von 12.479,22
Euro. Die Beklagte hat hierzu plausibel die betragliche Entwicklung des Sparguthabens
erläutert. Dabei betrifft das ……….. gemäß Anlage K 1 eindeutig einen Prämiensparvertrag,
weil regelmäßige monatliche Spareinzahlungen der Erblasserin von 51,13 Euro (ursprünglich
100,00 DM) ausgewiesen sind. Die übertragenen Anfangsbeträge und die Höhe der
nachfolgend geleisteten Prämienzuwendungen lassen sich nur erklären, wenn eine
ununterbrochene Weiterführung des ursprünglichen Prämiensparverhältnisses angenommen
wird. Der Senat ist aufgrund dieser betraglichen Anknüpfungen davon überzeugt, dass
weder ein anderes Prämiensparkonto begründet noch sonst eine Übertragung des
Guthabens auf ein anderes Sparkonto stattgefunden hat.

Hinzu kommt, dass die Beklagte detailliert dargelegt hat, dass die Erblasserin nur über einen
Prämiensparvertrag verfügte und zu keiner Zeit ein anderes oder zusätzliches Sparkonto
genutzt hat. Dies wird nunmehr auch durch die von der Klägerin mit der
Berufungsbegründung eingereichte Gesprächsnotiz (Anlage K 7) unterlegt. Die Erblasserin
verfügte neben einem hier nicht in Streit stehenden allgemeinen X…… lediglich über einen
Prämiensparvertrag. Die beklagte …… hat darüber hinaus nachvollziehbar ausgeführt, dass
die den Produkt- und den Personenbezug herstellenden letzten sechs Ziffern der jeweiligen
Kontonummer identisch geblieben sind und die Änderung der ersten vier Ziffern allein den
Hintergrund hat, dass die ursprünglich ausstellende y…… F…… (vgl. Anlage K 6) nicht mehr
existiert, sondern durch Fusionsmaßnahmen in der jetzigen Beklagten aufgegangen ist.
Auch weitere Unterlagen, wie eine von der Beklagten veranlasste
Erbschaftssteueranmeldung (Anlage B 2) und ein elektronischer Aktenregisterauszug
(Anlage B 4), stützen den Rückschluss auf eine Kontoidentität.

Da die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die ihr günstige Behauptung trägt, dass
das X…… nicht von der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall erfasst wird, vermögen
ihre Ausführungen die vom Landgericht beanstandungsfrei festgestellte Kontoidentität nicht
zu erschüttern. Sie beruft sich allein auf die in Teilen abweichende Zahlenfolge, was bei der
vorliegenden Sachverhaltsgestaltung jedoch aus den genannten Gründen kein
durchgreifendes Indiz für die Existenz unterschiedlicher Prämiensparkonten darstellt. Ihr
Hinweis auf die in der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall in Fettdruck und mit
Textmarker hervorgehobene Anordnung, dass die Vereinbarung hinfällig wird, wenn das
Guthaben auf ein anderes Konto “übertragen” wird, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn
mit Blick auf die belegte Kontenidentität steht kein Übertragungstatbestand im Sinne der
Vertragsbestimmung in Rede. Sonstigen tauglichen Beweis hat die Klägerin für ihre
Behauptung, dass keine Kontenidentität anzunehmen sei, nicht angeboten. Vor diesem
Hintergrund kommt es auf eine Vernehmung der von der Beklagten lediglich
gegenbeweislich angebotenen Zeugen Bocksberger und Schindler nicht
entscheidungserheblich an.

4. Aus der unter Ziffer 3 der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall getroffenen
Anordnung, wonach die Erblasserin zu Lebzeiten befugt ist, die Vereinbarung, d.h. den
Vertrag zugunsten Dritter, zu widerrufen, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Denn mangels entsprechender Widerrufsausübung der Erblasserin ist ein Wegfall der im
Deckungsverhältnis begründeten Verpflichtungen der beklagten ……….. nicht anzunehmen.

a) In Satz 2 der Ziffer 3 der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall haben sich die
Erblasserin und die Beklagte darauf verständigt, dass der vorbehaltene Widerruf durch den
Versprechensempfänger nur mittels schriftlicher Erklärung gegenüber der beklagten ………..
erklärt werden kann. Dafür, dass der Beklagten ein solcher schriftlicher Widerrufs vor dem
Erbfall zugegangen ist, trägt der Versprechensempfänger bzw. sein Rechtsnachfolger, mithin
die Klägerin, die Darlegungs- und Beweislast, denn es handelt sich um eine ihr günstige
Tatsache. Es mag in Betracht kommen, dass die Parteien des Vertrags zugunsten Dritter ein
vereinbartes Schriftformgebot nachträglich einvernehmlich aufheben. Aber auch in diesem
Fall obliegt es der Klägerin, vorzutragen und nachzuweisen, dass sich die Erblasserin und
die Beklagte hierauf verständigt haben und dass überhaupt eine entsprechende
Widerrufserklärung der Erblasserin abgegeben wurde.

b) Dies zugrunde gelegt, hat das Landgericht zu Recht eine Überzeugung dahingehend
abgelehnt, dass die Erblasserin vor ihrem Ableben einen Widerruf gegenüber der beklagten
…… erklärt hat.

Die Beklagte bestreitet, dass ihr ein Widerruf im Deckungsverhältnis in schriftlicher oder
anderer Form zugegangen ist. Entsprechend ihrer sekundären Darlegungslast hat sie
ausgeführt, dass sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen und elektronischen
Aktenregisterauszügen keine Anhaltspunkte für einen ihr gegenüber erklärten Widerruf der
Erblasserin ergeben. Die Klägerin behauptet zwar Gegenteiliges, vermag allerdings weder
eine Widerrufserklärung der Erblasserin zu konkretisieren noch nachzuweisen. Die von ihr
angeführten Indizien lassen die Annahme einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln
Schweigen gebietet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 286 Rn. 19), nicht zu.
Die Tatsache, dass die ursprünglichen X…… eine Art Sperrvermerk enthielten, der darauf
hinwies, dass eine “Sonderregelung für den Todesfall” getroffen ist (Anlage K 6 – vgl. Ziffer
5.2 der Bedingungen für den Sparverkehr), und der Umstand, dass ein Sperrvermerk in das
im Jahr 2017 neu ausgestellte X…… nicht eingetragen wurde (Anlage K 1), rechtfertigt weder
für sich noch bei einer gesamthaften Würdigung der Einzelfallumstände eine
Überzeugungsbildung, dass tatsächlich ein Widerruf der Vereinbarung vom 12.03.2003
erfolgt ist. Die Klägerin kann keine näheren Erkenntnisse zur Nichtanbringung des
Sperrvermerks vortragen. Die Beklagte verweist darauf, dass der Sperrvermerk durch ein
Mitarbeiterversehen nicht eingetragen worden sei. Diese Möglichkeit ist denkbar; sie wird
durch die bekanntgewordenen Abläufe oder Anknüpfungstatsachen nicht entkräftet. Die
erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte Gesprächsnotiz zu einem Besprechungstermin
am 19.02.2007 (Anlage K 6) lässt keine abweichende Bewertung zu. Die Kennzeichnung des
Prämiensparbuchs mit “jederzeit verfügbar” besagt nichts zu einer Beendigung der
Absprachen im Deckungsverhältnis, denn eine Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall
beschränkt die Verfügungsbefugnis des Versprechensempfängers bis zu seinem Tod
ohnehin nicht. Er kann über sein Vermögen weiterhin frei verfügen. Soweit sich in der
Gesprächsnotiz zusätzlich die Bemerkung “Sterbegeld” findet, korrespondiert dies zwar
inhaltlich und zeitlich mit den auch im Testament vom 03.05.2006 genannten
Verwendungszielsetzungen der Erblasserin. Ungeachtet dessen genügt die zu etwaigen
Gesprächsinhalten in keiner Weise konkretisierte Notiz weder für sich noch in einer
Zusammenschau mit der erst zehn Jahre später unterbliebenen Erneuerung des
Sperrvermerks nicht, um eine Überzeugungsbildung zugunsten der Klägerin zu rechtfertigen.
Auf das Bestreiten der Beklagten dazu, dass das klägerseitig behauptete Gespräch
überhaupt stattgefunden habe, kommt es nicht entscheidungserheblich an.

5. Das Landgericht hat darüber hinaus zu Recht angenommen, dass die von der Beklagten
in Ziffer 3 Satz 2 der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall verwendete und unstreitig
vorformulierte Vertragsbedingung, wonach der Widerruf durch den Erblasser nur mittels einer
schriftlichen Erklärung gegenüber der …… – nicht aber durch Testament oder Erbvertrag –
ausgeübt werden kann, weder unbeachtlich noch unwirksam ist. Der Einwand der Klägerin,
es habe ausweislich des Testaments vom 03.05.2006 dem Willen der Erblasserin
entsprochen, die Drittbegünstigung des M…… L…… aufzuheben, erlangt daher mangels
nachgewiesener Widerrufsausübung im Verhältnis zur Beklagten keine Rechtserheblichkeit.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung des Senats, ob die
im Testament vom 03.05.2006 enthaltene vorsorgliche Widerrufserklärung (Ziffer I.2) den
streitgegenständlichen Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall erfasst oder jedenfalls aus
den Verwendungsbekundungen zum “separaten Prämiensparbuch” (Ziffer II) der Wille
abzuleiten ist, die Drittbegünstigung des M…… L…… abzuändern.

a) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Widerruf des
Schenkungsangebots im Valutaverhältnis, also in der Rechtsbeziehung zum begünstigten
Dritten, grundsätzlich auch in einem späteren Testament erklärt werden kann. Dieser
Widerruf im Valutaverhältnis wird durch eine im Deckungsverhältnis mit der Bank für diese
Vertragsbeziehung verabredete Schriftlichkeit der Widerrufsausübung nicht in Frage gestellt
(BGH, NJW-RR 2018, 518). Eine diesbezügliche Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden
Rechtsstreit jedoch nicht. Vielmehr ist streitentscheidend, ob die im Deckungsverhältnis
vereinbarte Begrenzung der Widerrufsausübung mittels schriftlicher Erklärung gegenüber der
……….. einer AGB-rechtlichen Überprüfung standhält. Das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 30.01.2018 (NJW-RR 2018, 519; vgl. auch OLG Saarbrücken, NJW 2013, 74) verhält
sich zu dieser Problematik nicht.

b) Ausgehend hiervon ist nicht anzunehmen, dass es sich bei Ziffer 3 Satz 2 der Verfügung
zugunsten Dritter für den Todesfall um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c
Abs. 1 BGB handelt.

aa) Voraussetzung für die Verneinung eines Vertragsbestandteilcharakters nach § 305c
Abs. 1 BGB ist zunächst, dass eine objektiv ungewöhnliche Klausel in Rede steht, was nach
den Gesamtumständen zu beurteilen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 305c Rn. 3).
Die Ungewöhnlichkeit kann sich etwa aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrags
oder mit dispositivem Gesetzesrecht ergeben (BGH, NJW 1992, 1236; Palandt/Grüneberg,
BGB, 80. Aufl., § 305c Rn. 3). Ferner kann sie durch eine Abweichung von nach der
Verkehrsauffassung üblichen Vertragsbedingungen oder durch eine Unvereinbarkeit der
Klausel mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags begründet sein (BGH, NJW 1987,
802; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 305c Rn. 3). Als weitere Voraussetzung ist
normativ zu fordern, dass der andere Vertragsteil mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen
braucht (sog. Überraschungsmoment – vgl. BGH, NJW 2013, 1803, Palandt/Grüneberg,
BGB, 80. Aufl., § 305c Rn. 4). Ob eine Klausel in diesem Sinne überraschend ist, beurteilt
sich nach den Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Durchschnittskunden (BGH,
NJW-RR 2012, 1261). Ein Überraschungsmoment kann ausgeschlossen sein, wenn eine
Klausel besonders hervorgehoben ist und daher eine Kenntnisnahme durch den
Vertragspartner zu erwarten ist. Umgekehrt kann eine Klausel überraschend sein, wenn sie
an versteckter Stelle zu finden ist oder sonst die drucktechnische Gestaltung ein Übersehen
befördert (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 305c Rn. 4).

bb) Gemessen hieran ist ungeachtet der drucktechnischen Gestaltung, d.h. der in Fettdruck
hervorgehobenen Widerrufsmöglichkeit einerseits und der in Normaldruck gehaltenen
Regelung zur Art und Weise der Widerrufsausübung andererseits, bereits eine
Ungewöhnlichkeit der vorformulierten Vertragsbedingung abzulehnen.

Das dispositive Gesetzesrecht gibt für den Vertrag zugunsten Dritter kein generelles Leitbild
in dem Sinne vor, dass ein Widerruf nicht gegenüber dem Versprechenden, sondern
gegenüber dem Drittbegünstigten oder einem sonstigen Dritten zu erklären sei. Allerdings
ermöglicht die Norm des § 332 BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine einseitige
nachträgliche Änderung der Person des Drittbegünstigten auch durch eine spätere
Verfügung von Todes wegen (vgl. BGH, NJW 1984, 480; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018,
§ 2301 Rn. 45). Erforderlich ist jedoch ein entsprechender – zu vereinbarender – Vorbehalt,
wonach auch ohne Zustimmung des Versprechenden eine entsprechende
Änderungsbefugnis besteht. Im Umkehrschluss deutet somit § 332 BGB darauf hin, dass
gegen den Willen des Versprechenden ein späterer Austausch des Begünstigten durch
letztwillige Verfügung nicht erfolgen kann.

Hinzu kommt, dass der Vertrag zugunsten Dritter grundsätzlich nur Rechte und Pflichten im
Verhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger begründet. Der
Versprechende verpflichtet sich, unter den verabredeten Maßgaben eine Leistung an einen
bestimmten Dritten zu erbringen. Um die vertraglich übernommene Verpflichtung
sachgerecht erfüllen zu können, ist er regelmäßig darauf angewiesen, dass der
Versprechensempfänger keine einseitigen, ihm nicht zur Kenntnis gelangenden Änderungen
an der Bezugsberechtigung vornimmt. Es stellt daher auch nach dem Regelungskonzept des
§ 328 Abs. 1 BGB ein schutzwürdiges Anliegen des Versprechenden dar, in möglichst klarer
und belegbarer Art und Weise darüber unterrichtet zu werden, wenn der
Versprechensempfänger eine Aufhebung oder Änderung der Drittzuwendung anstrebt. Dies
muss gerade in der vorliegenden Fallkonstellation gelten, wenn eine Widerrufsmöglichkeit in
dem Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall ausdrücklich eröffnet wird. In dieser
Situation ist eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung und -erfüllung davon abhängig, dass
die versprechende Bank von dem Wegfall ihrer drittbezogenen Leistungspflicht in geeigneter
Weise erfährt.

Vor diesem Hintergrund stellt es sich nicht als ungewöhnlich dar und lässt sich auch nicht als
“Überrumpelung” bzw. “Übertölpelung” qualifizieren (vgl. allg. BGH, NJW-RR 2017, 501,
Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 305c Rn. 4), wenn die versprechende Bank einen
dokumentierten Nachweis für die Ausübung des im Deckungsverhältnis gestatteten
Widerrufs in den Vertragsbedingungen verlangt. Insbesondere der Ausschluss einer
Widerrufsausübung in einer testamentarischen Verfügung oder einem Erbvertrag erweist
sich aus der Perspektive eines vernünftigen Durchschnittskunden nicht als unvorhersehbar,
denn anderenfalls wäre nicht gewährleistet, dass die versprechende Bank im Zuge des
Todesfalls von dem wahren Berechtigten gesicherte Kenntnis erlangt.

Bei der Regelung zur Widerrufsausübung in Ziffer 3 Satz 2 der Verfügung zugunsten Dritter
für den Todesfall handelt es sich somit nicht um eine überraschende, sondern um eine im
Deckungsverhältnis erwartbare und nach der Vertragspraxis übliche Vertragsgestaltung.
Auch der Bundesgerichtshof hat Wirksamkeitszweifel an der Anordnung einer schriftlichen
Widerrufsausübung im Deckungsverhältnis nicht erkennen lassen (vgl. BGH, NJW-RR 2018,
519; siehe auch OLG Saarbrücken, NJW 2013, 74).

c) Ebenso wenig ist eine Unwirksamkeit der Ziffer 3 Satz 2 der Verfügung zugunsten Dritter
für den Todesfall nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer nach Treu und Glauben
unangemessenen Benachteiligung anzuerkennen.

Da das dispositive Gesetzesrecht in den §§ 328 ff. BGB keinen Grundgedanken verankert,
wonach im Falle einer widerruflichen Ausgestaltung der Drittbegünstigung für den Todesfall
regelmäßig eine Ausübung der Erklärungsbefugnis in einer letztwilligen Verfügung
zugelassen werden muss, sondern vielmehr ein berechtigtes Interesse des Versprechenden
anzuerkennen ist, über einen Wegfall der drittbezogenen Leistungspflicht unterrichtet zu
werden, lässt sich über § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Unwirksamkeit der vorformulierten
Vertragsbedingung ableiten. Auch werden keine wesentlichen Rechte oder Pflichten, die sich
aus der Natur des Vertrags ergeben, unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB
eingeschränkt. Im Gegenteil ist das Unterrichtungsinteresse des leistungsverpflichteten
Versprechenden schutzwürdig.

Bei dieser Ausgangslage erweist sich auch die Vorgabe, dass die gegenüber der
versprechenden …… abzugebende Widerrufserklärung schriftlich erfolgen muss,
grundsätzlich nicht als unangemessen. Dies gilt auch, wenn allgemein auf die
Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückgegriffen wird. Denn es besteht aus der
Perspektive der versprechenden Bank ein Dokumentations- und Nachweisinteresse, etwa
um gerade späteren Streitigkeiten mit Erben des Versprechensempfängers vorzubeugen.
Die Begründung einer der Schriftform unterliegenden Mitteilungspflicht stellt andererseits
keine wesentliche Erschwernis der Widerrufsausübung dar.

Eine Unangemessenheit der Ziffer 3 Satz 2 der Verfügung zugunsten Dritter für den
Todesfall gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet im Ergebnis auch deswegen aus, weil es
der Versprechensempfänger nicht nur im Deckungsverhältnis in der Hand hat, die
Drittbegünstigung durch einen Widerruf aufzuheben. Vielmehr vermag er auch im
Valutaverhältnis seine Belange zu wahren, indem er dort für den Wegfall des
Behaltensgrunds Sorge trägt. Dafür steht es ihm nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs frei (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 518), ein Schenkungsangebot im
Valutaverhältnis durch eine testamentarische Verfügung zu widerrufen bzw. aufzuheben.
Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, stand hier zwar nicht ein noch
zu übermittelndes Schenkungsangebot in Rede. Vielmehr hatte der begünstigte M…… L……
die Schenkung durch seine Unterschriftsleistung in der streitgegenständlichen Vereinbarung
bereits angenommen. Er hatte dennoch keine gesicherte und unentziehbare Rechtsstellung
erlangt, weil sich die Schenkung wegen § 518 Abs. 1 BGB bis zum Tod der Erblasserin als
formunwirksam erwies. Insofern stand es der Erblasserin bis zu ihrem Ableben offen, ihm
gegenüber die noch unwirksame Schenkung zurückzunehmen.

d) Entgegen der Sichtweise der Klägerin verstößt die beanstandete Vertragsklausel auch
nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Anordnung in Ziffer 3
Satz 2 der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall ist verständlich und hinsichtlich
ihrer Anordnung eindeutig. Allein aus dem Umstand, dass im vorhergehenden Satz 1 in
Fettdruck die Widerruflichkeit der Drittbegünstigung besonders hervorgehoben wird, macht
die Absprachen nicht widersprüchlich oder sonst intransparent. Vielmehr gestaltet Satz 2
lediglich die Ausübung der in Satz 1 eröffneten Widerrufsmöglichkeit näher aus.

e) Schließlich erweist sich die in Ziffer 3 Satz 2 der Verfügung zugunsten Dritter für den
Todesfall begründete Obliegenheit zur Übermittlung einer schriftlichen Widerrufserklärung
nicht gemäß § 309 Nr. 13 BGB a.F. (Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit) als
unwirksam.

Nach der aktuell gültigen Fassung darf zwar entsprechend der Grundregel in Buchst. b) des
§ 309 Nr. 13 BGB für Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners keine strengere Form
als die Textform im Sinne des § 126b BGB angeordnet werden. Allerdings ist § 309 Nr. 13
Buchst. b) BGB in seiner gegenwärtigen Fassung erst zum 01.10.2016 in Kraft getreten und
findet daher nur auf solche Verträge Anwendung, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen
wurden (Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, AGB-Recht, 7. Aufl., § 309 Nr. 13 Rn. 1). Die
Vorgängerregelung in § 309 Nr. 13 BGB untersagte lediglich Vertragsbedingungen, die für
die Abgabe von Erklärungen oder Anzeigen eine strengere Form als die Schriftform
vorsahen. Nach der insoweit bei Vertragsschluss im Jahr 2003 maßgebenden Gesetzeslage
ist das vorformulierte Schriftformverlangen der Beklagten somit nicht zu beanstanden.
IV. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung schließlich eine
Beratungspflichtverletzung der Beklagten behauptet und Schadensersatzansprüche nach
§ 280 Abs. 1 BGB ableitet, erlaubt auch dieser rechtliche Ansatz keine Verurteilung der
beklagten ………..

Die neu vorgelegte Gesprächsnotiz vom 19.02.2007 (Anlage K 7) ist nach § 531 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 ZPO in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähig, weil diese Unterlage
angabegemäß erst nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils aufgefunden wurde.
Der hierzu gehaltene Vortrag der Klägerin rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer
schlüssige Anspruchsdarlegung.

Die Notiz deutet zwar darauf hin, dass mit einer Bankmitarbeiterin zu dem
streitgegenständlichen Prämiensparvertrag eine Besprechung im Jahr 2007 stattgefunden
hat, in welcher eine Verwendung des Guthabens als “Sterbegeld” zu Sprache kam. Allein
hieraus lässt sich jedoch nicht auf eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten schließen.
Mit Blick auf die Eigenverantwortlichkeit der Erblasserin und die Privatautonomie ist mangels
näherer Erkenntnisse zu den Gesprächsabläufen nicht nachvollziehbar, dass die (namentlich
unbekannte) Bankmitarbeiterin zu einem gesonderten Hinweis bezüglich der Art und Weise
einer Widerrufsausübung verpflichtet war. Die Erblasserin war durch die Verfügung
zugunsten Dritter für den Todesfall darüber unterrichtet, dass es einer schriftlichen
Widerrufserklärung gegenüber der beklagten …… bedurfte und ein testamentarischer
Widerruf bezüglich des Deckungsverhältnisses unzureichend war. Dass die Erblasserin in
dem Gespräch einem Fehlverständnis unterlag und die Bankmitarbeiterin dies erkannte
sowie darüber hinaus über einen Wissensvorsprung in Bezug auf den Inhalt der Verfügung
zugunsten Dritter für den Todesfall verfügte, ergibt sich aus dem Klagevorbringen nicht. Im
Übrigen bestreitet die Beklagte grundlegend, dass das behauptete Gespräch überhaupt
stattgefunden hat; tauglichen Beweis für ihre gegenteilige Behauptung hat die Klägerin nicht
angeboten.

C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist
nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die
Gegenstandswertfestsetzung gründet auf § 3 ZPO.
H…… Dr. U…… H……

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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