OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.02.2018 – I-7 U 59/16 Zu gebotenen Maßnahmen i.R. ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung, wenn Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen sind

November 16, 2018

OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.02.2018 – I-7 U 59/16
Zu gebotenen Maßnahmen i.R. ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung, wenn Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen sind

Reichen die im Nachlass vorhandene Liquidität und die laufenden Erträge nicht aus, die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen, kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auch die Veräußerung zum Nachlass gehörender Grundstücke geboten sein, wenn das Gepräge des Gesamtnachlasses sich dadurch nicht wesentlich verändert.
Zu gebotenen Maßnahmen i.R. ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung, wenn Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen sind – ErbR 2018 Ausgabe 11 – 645 >>

Miterben, die an zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten erforderlichen Maßnahmen nicht mitwirken, sind zum Ersatz dadurch verursachter Schäden einschließlich der Kosten etwaiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Nachlassgläubiger verpflichtet.

(LG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2016 – 16 O 192/13)

Eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht der Miterben an notwendigen Verwaltungsmaßnahmen führt gem. §§ 2038, 280, 278 BGB zu einem Schadensersatzanspruch (BGH, Urt. v. 28.09.2005 – IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181 juris – Rn. 10). Die Beklagten haben Pflichtverletzungen begangen, denn sie waren als Miterben im Rahmen ihrer sich aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von der Klägerin am 24.01.2012 vollmachtlos in ihrem Namen geschlossenen Kaufvertrag über das Haus B. Weg 14b zu genehmigen und an der von den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft beschlossenen Überweisung von 90.000 € aus dem dafür ausreichenden Guthaben auf dem Mietkonto an die Sparkasse W. im Dezember 2012 mitzuwirken.

Gem. § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben zwar gemeinschaftlich zu, jedoch ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Unter dem Begriff der gemeinschaftlichen Verwaltung fallen Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten. Grundsätzlich gehören auch Verfügungen über Nachlassgegenstände zur ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn diese erforderlich sind (BGHZ 164, 181 mit gewisser Zurückhaltung in Rn. 15 ff. – juris; BGH, Urt. v. 18.06.1964 – III ZR 244/62; Damrau/Tanck/Rißmann, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., § 2038 Rn. 45). Dabei ist die Ordnungsgemäßheit einer Maßnahme aus objektiver Sicht vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu bewerten. Die Frage der Erforderlichkeit ist danach zu beantworten, ob ohne den beabsichtigten Verkauf eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Nachlasswertes zu besorgen gewesen wäre.

Zu einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gehört es auch, fällige Forderungen aus Darlehen zu bedienen und Rückstände zurückzuführen, zumal die Miterben auch gem. § 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB untereinander verlangen können, dass vor einer Auseinandersetzung zunächst die Nachlassgläubiger aus dem Nachlass befriedigt werden. Soweit die im Nachlass vorhandene Liquidität und die laufenden Erträge nicht ausreichen, um Zahlungsrückstände vollständig zu begleichen, kann auch die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung geboten und erforderlich sein. Dazu kann eine Nachlassumstrukturierung gehören, wenn dieses zur Vermeidung von Kosten geboten ist. Ein Beispiel kann der Verkauf von verlustträchtigen Grundstücken sein, so dass der Verkaufserlös an die Stelle von Grundstücken tritt (BGH, Urt. v. 28.09.2005 – IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181, juris Rn. 23).

Die Beklagten haben ihre Pflichten verletzt, weil es erforderlich war, gegenüber der O. Lebensversicherung die bislang fällig gewordenen Rückstände zu bedienen. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Bestreben der Klägerin, den Zahlungsrückstand auszugleichen, gegenüber den Beklagten als vernünftige Verwaltungsmaßnahme dar, weil ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch bestrebt gewesen wäre, eine etwaige Kündigung des gesamten Kreditengagements der O. Versicherung und ein ständiges Anwachsen der Verbindlichkeiten zu vermeiden.

Die beabsichtige Verwaltungsmaßnahme der freihändigen Veräußerung der einzelnen Grundstücke war erforderlich, um eine Beeinträchtigung des Nachlasswertes zu vermeiden. Aus der vorhandenen Liquidität konnte die Sparkasse W als Inhaberin eines nachrangigen, betragsmäßig geringeren Grundpfandrechts befriedigt werden, nicht jedoch die O. Versicherung als Hauptgläubigerin. Somit stellte sich die Verwertung eines Teils der Grundstücke als einzige und auch sinnvolle Möglichkeit dar, die aufgelaufenen Darlehensrückstände auszugleichen. Die freihändige Veräußerung von zwei Grundstücken bot damit ein wirtschaftlich sinnvolles Ergebnis, um die rückständigen Forderungen zu bedienen.

Gegen die Notwendigkeit einer Verwaltungsmaßnahme lässt sich nicht argumentieren, dass es sich bei der Veräußerung um eine Teilauseinandersetzung gehandelt haben könnte. Denn ein nach Befriedigung der Grundpfandgläubiger übrig bleibende Restbetrag sollte nicht verteilt werden, sondern wäre auf das Konto der Erbengemeinschaft gezahlt worden.

Die Beklagten waren nicht deswegen von ihrer Mitwirkungspflicht entbunden, weil die Erbengemeinschaft in erster Linie eine Gesamtveräußerung beschlossen hatte und in der Veräußerung eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes i.S.v. §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 3 Satz 1 BGB gelegen hätte. Denn für die Wesentlichkeit einer Veränderung ist nicht auf den einzelnen Nachlassgegenstand, sondern auf den Nachlass in seiner Gesamtheit abzustellen. Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass durch die Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert würde. Dass dies vorliegend der Fall wäre, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist, dass die Veräußerung eines weiteren Grundstücks lediglich zu einer Umstrukturierung des Gesamtnachlasses geführt hätte mit der Folge, dass der Verschuldungsgrad gesenkt worden wäre. Da zu dem Nachlass mindestens die zehn Reihenhäuser und damit zehn Verkaufseinheiten gehörten, von denen zwei einvernehmlich veräußert worden wären, hätte die Veräußerung nicht dazu geführt, dass sich der Charakter, das Gepräge des Gesamtnachlasses wesentlich verändert hätte. Ein weiteres Abwarten war nicht zumutbar, da die Zwangsversteigerung drohte und es 2012 noch kein Angebot für eine Gesamtveräußerung gab.

Die Beklagten waren ferner verpflichtet, der Überweisung zuzustimmen, mit der die Stadtsparkasse W. befriedigt worden wäre. Die Zahlung beschloss die Erbengemeinschaft mit 3/4 Mehrheit. Die Zahlung von fälligen Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität war eine sinnvolle und zweckmäßige Verwaltungsmaßnahme, die Verweigerung an der Mitwirkung eine klare Pflichtverletzung, zumal sich die Sparkasse W bei einer entsprechenden Veräußerung zu einem Vergleich bereit erklärt hatte. Damit hätte der Nachlass einen erheblichen Gewinn dadurch erzielt, dass die Sparkasse W. die Verbind-
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lichkeiten i.H.v. 100.572,31 € im Wege des Vergleichs auf 90.000 € reduziert hätte. Ein entsprechendes Angebot der Sparkasse W. lag vom 05.10.2012 vor.

Die Beklagten können nicht mit dem Argument durchdringen, neben der Verbindlichkeit der Sparkasse W. hätten 2012 andere Nachlassverbindlichkeiten bestanden, die aus der Nachlassmasse hätten befriedigt werden müssen. Die Sparkasse W. und die O. Versicherung hatten ihre Forderungen grundpfandrechtlich gesichert und hätten daher ohnehin auf den Wert der Grundstücke unabhängig von Nachlassverbindlichkeiten ungesicherter Gläubiger zugegriffen. Der Senat verkennt nicht, dass auch Gläubiger mit geringen Forderungen den Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind. Nach der Lebenserfahrung hätte eine Befriedigung der Kleingläubiger die Vereinbarungen mit der O. Versicherung und der Stadtsparkasse W. nicht beeinträchtigt. Dafür hätten die liquiden Mittel gereicht, wie die späteren Rücknahmen der Beitritte zeigten.

Die Pflichtverletzungen haben einen Schaden verursacht. Der Senat geht davon aus, dass bei einer ordnungsgemäßen Mitwirkung die fälligen Rückstände der Kredite bezahlt und die Verfahren zur Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für das verkaufte Grundstück B. Weg 14b bis Ende 2012 hätten beendet werden können. Wie sich aus dem Schriftverkehr der O. Versicherung und der Aussage des Zeugen A ergibt, hätte die O. Versicherung beim Verkauf einer jeden Einheit insoweit mitgewirkt, als sie den Notar als Treuhänder ermächtigt hätte, bei Auszahlung des Verkaufserlöses an sie die Freigabe des Grundpfandrechts zu bewirken. Damit hätte sich auch die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung des betreffenden Grundstücks erledigt. Die Sparkasse hätte nach Erfüllung des Vergleichs ebenfalls ihre Beitrittsanträge zu den laufenden Versteigerungsverfahren zurückgenommen.

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