OLG Frankfurt am Main, 18.12.2014 – 20 W 172/14

April 12, 2019

OLG Frankfurt am Main, 18.12.2014 – 20 W 172/14
Leitsatz

Grundsätzlich gilt das Verbot des Selbstkontrahierens gemäß den §§ 1629 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB nicht für ein Insichgeschäft eines Elternteils, das dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Der unentgeltliche Erwerb eines Erbteils durch einen Minderjährigen ist wegen der Erbenhaftung aber nie lediglich rechtlich vorteilhaft, auch dann nicht, wenn er bereits Miterbe ist. In diesen Fällen kann auch die familiengerichtliche Genehmigung nach den §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB erforderlich sein.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,– EUR.
Gründe
1

I.

In Abt. I lfd. Nr. 2 des betroffenen Grundbuchs ist noch A als Eigentümer eingetragen. Dieser ist am ….2013 verstorben. Nach einem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Darmstadt – Nachlassgericht – vom 07.10.2013, Az.: …/13 (2013), ist dieser von der Beteiligten zu 1. zu ½ und den Beteiligten zu 2. bis 4. zu jeweils 1/6 beerbt worden. In Abt. III lfd. Nrn. N1, N2, N3, N4 und N5 des betroffenen Grundbuchs sind mehrere Grundschulden bzw. Sicherungshypotheken eingetragen.
2

Am 02.04.2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte seine notarielle Urkunde vom 19.12.2013, UR-Nr. …/2013, zu den Grundakten gereicht. Ausweislich des darin enthaltenen Erbteilsübertragungsvertrages hat die Beteiligte zu 1. den ihr zustehenden Erbteil am Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes – der noch im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet ist – zu gleichen Teilen auf ihre drei Kinder, die Beteiligten zu 2. bis 4., übertragen; die Erbteilsübertragung sollte durch Schenkung erfolgen. Die Beteiligten haben entsprechende Grundbuchberichtigung beantragt. Die Beteiligte zu 1. ist dabei als alleinsorgeberechtigte Mutter auch in Vertretung ihrer noch minderjährigen Tochter, der Beteiligten zu 4., aufgetreten. Wegen der Einzelheiten des Erbteilsübertragungsvertrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.
3

Durch die angefochtene Zwischenverfügung, auf deren Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass die Erklärungen der Mutter – der Beteiligten zu 1. – für die noch minderjährige Beteiligte zu 4. von einem zu bestellenden Pfleger zu genehmigen seien. Dessen Erklärungen bedürften der familiengerichtlichen Genehmigung mit Rechtskraftvermerk nebst Wirksamkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO. Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten ausweislich des Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2014, auf den verwiesen wird, Beschwerde eingelegt, in der sie im Wesentlichen darauf abstellen, dass eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei, da die Übertragung des Erbteils der Mutter auf die Tochter für das minderjährige Kind keinen rechtlichen Nachteil bedeute. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich ihres Beschlusses vom 30.05.2014 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf Hinweis des Senats hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10.07.2014 klargestellt, dass die Zwischenverfügung insgesamt angefochten werde.
4

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht zu beanstanden.
5

Auszugehen ist zunächst davon, dass die von den Vertragsbeteiligten bewilligte und beantragte Grundbucheintragung den Eintritt der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch eine wirksame Erbteilsübertragung voraussetzt (vgl. dazu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 962; OLG Köln RPfleger 1996, 446). Der notarielle Erbteilsübertragungsvertrag vom 19.12.2013 enthält hier sowohl die Verfügung über den Miterbenanteil am ungeteilten Nachlass gemäß den §§ 2032, 2033 BGB als auch das diesem Verfügungsvertrag zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft in Form eines Schenkungsvertrages gemäß § 2385 BGB. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der dinglichen Rechtsänderung – der Erbteilsübertragung, nicht des schuldrechtlichen Grundgeschäfts – von Amts wegen zu prüfen.
6

Bei Abschluss des notariellen Erbteilsübertragungsvertrags war die minderjährige Beteiligte zu 4. nicht wirksam durch ihre Mutter – die Beteiligte zu 1. – vertreten. Die alleinsorgeberechtigte Beteiligte zu 1. war nicht berechtigt, als Vertragspartner auf der einen Seite und zugleich als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Kindes auf der anderen Seite aufzutreten. Dies ergibt sich aus den §§ 1629 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB.
7

Grundsätzlich gilt das Verbot des Selbstkontrahierens allerdings nicht für ein Insichgeschäft eines Elternteils, das dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (vgl. dazu Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 3602; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1795 Rz. 13 m. w. N.). Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
8

Ein auf den Erwerb einer Sache bzw. ein Recht gerichtetes Rechtsgeschäft ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet. Ob diese weitergehenden Verpflichtungen von den Beteiligten des Rechtsgeschäfts angestrebt worden sind, ist unerheblich. Es genügt, wenn sie die gesetzliche Folge des angestrebten Rechtsgeschäfts sind. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nicht nach einer Gesamtbetrachtung des dinglichen und des schuldrechtlichen Teils des Rechtsgeschäfts, sondern nach einer isolierten Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgeschäfts (BGHZ 187, 119; BGHZ 161, 170; Senat NotBZ 2012, 303, [OLG Frankfurt am Main 02.04.2012 – 20 W 57/11] je zitiert nach juris). Nach verbreiteter Rechtsauffassung, der sich der Senat anschließt, ist (auch) der unentgeltliche Erwerb eines Erbteils durch einen Minderjährigen wegen der Erbenhaftung nie lediglich rechtlich vorteilhaft, auch dann nicht, wenn er bereits Miterbe ist (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 968, 3614; Landgericht Deggendorf MittBayNot 1999, 285; vgl. auch Pöting MittBayNot 2007, 376). Hintergrund ist die Überlegung, dass der Minderjährige, der schon Mitglied der Erbengemeinschaft ist, bereits für etwaige Nachlassverbindlichkeiten haftet. Durch den Erbteilserwerb erhöht sich jedoch eine mögliche Haftungsquote dieses Minderjährigen im Innenverhältnis. Nachdem sich der Ausgleich mehrerer Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile richtet, trifft den minderjährigen Erbteilserwerber ggf. eine entsprechend erhöhte Haftungsquote (vgl. dazu im Einzelnen: Landgericht Deggendorf MittBayNot 1999, 285). So haftet die Beteiligte zu 4. nach der Übertragung statt zu einem Sechstel nunmehr zu einem Drittel. Durch die dingliche Übertragung muss die Beteiligte zu 4. hier – unabhängig von einer sonstigen wirtschaftlichen Betrachtung – aufgrund der Erbteilsquoten weitere mögliche rechtliche Belastungen auf sich nehmen, so dass ein lediglich rechtlicher Vorteil zu verneinen ist.
9

Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt im Wege der Zwischenverfügung die Genehmigung der Erklärungen der Beteiligten zu 1. für die Beteiligte zu 4. durch einen zu bestellenden Ergänzungspfleger gemäß § 1909 BGB aufgegeben hat (vgl. dazu Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., Einl. I Rz. 334 ff.; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 3618).
10

Die angefochtene Zwischenverfügung ist darüber hinaus nicht zu beanstanden, soweit sie weiter die familiengerichtlichen Genehmigung für erforderlich erachtet hat. Dies findet seine Rechtfertigung in den §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB. Da – wie oben dargelegt – aufgrund des Erbteilserwerbs jedenfalls die Haftungsquote im Innenverhältnis erweitert wird, stellt sich dieser Umstand als Übernahme einer fremden Verbindlichkeit im Sinne des § 1822 Nr. 10 BGB durch das minderjährige Kind – hier: die Beteiligte zu 4. – dar (vgl. Landgericht Deggendorf MittBayNot 1999, 285; für das Genehmigungserfordernis weiter: Pöting MittBayNot 2007, 376; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 968, 3614; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2033 Rz. 10; Erman/Bayer, BGB, 14. Aufl., § 2033 Rz. 7; Münchener Kommentar/Gergen, BGB, 6. Aufl., § 2033 Rz. 17, je m. w. N.). Ob im vorliegenden Grundbuchverfahren darüber hinaus davon ausgegangen werden könnte, dass ausnahmsweise eine Genehmigungsbedürftigkeit des dinglichen Erbteilsübertragungsvertrags im Hinblick auf das Grundgeschäft – die Schenkung des Erbanteils – gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1821 Nr. 5 BGB anzunehmen wäre (vgl. hierzu auch OLG Köln Rpfleger 1996, 446 [OLG Köln 20.05.1996 – 2 Wx 10/96]), kann dann offen bleiben.
11

Nach alledem erweisen sich die Beanstandungen der Zwischenverfügung als berechtigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist damit zurückzuweisen.
12

Im Hinblick auf die vom Grundbuchamt während des laufenden Beschwerdeverfahrens noch übermittelte Eintragungsnachricht, ausweislich der am 16.09.2014 in Abt. II lfd. Nr. 14 des Grundbuchs eingetragen wurde, dass die vorläufige Verwaltung des Nachlasses des noch im Grundbuch eingetragenen Eigentümers gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO angeordnet sei und Verfügungen über den Nachlass nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin zulässig seien, weist der Senat darauf hin, dass Gegenstand der Zwischenverfügung allein die oben erörterten Genehmigungserfordernisse sind. Hierauf beschränkt sich der Verfahrensgegenstand der Beschwerde, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung und die darin enthaltene Beanstandung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist (vgl. die Nachweise bei Senat NotBZ 2012, 303 [OLG Frankfurt am Main 02.04.2012 – 20 W 57/11]). Die Beurteilung, inwieweit diese Grundbucheintragung der Wahrung des Eintragungsantrages entgegenstehen könnte, ist mithin dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Hierüber wird das Grundbuchamt zu entscheiden haben.
13

Einer Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da sich eine Kostentragungspflicht aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften ergibt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht zu entscheiden, da am Beschwerdeverfahren keine Beteiligten mit abweichendem Verfahrensziel beteiligt sind.
14

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 36 GNotKG.
15

Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zuzulassen, hat der Senat nicht gesehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 GBO) für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Weder weist die Sache grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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