OLG Hamburg, 05.05.2015 – 2 U 11/13

Oktober 6, 2018

OLG Hamburg, 05.05.2015 – 2 U 11/13

Amtlicher Leitsatz:

Bei der Wertberechnung eines unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkten Grundstücks im Rahmen des § 2325 BGB ist der Wert des Nießbrauchs grundsätzlich ex ante anhand der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten zu ermitteln; eine tatsächlich erkrankungsbedingt geringere Lebenserwartung ist nur zu berücksichtigen, wenn die Erkrankung im Zeitpunkt der Schenkung bereits bekannt war und im Fall einer Veräußerung des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt auch in den Verhandlungen mit potentiellen Erwerbern preiserhöhend Berücksichtigung gefunden hätte.

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.12.2012, Az. 328 O 360/10, wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um restliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Die Parteien sind Geschwister. Ihren Eltern gehörte zu gleichen Teilen ein 8/10-Miteigentumsanteil an dem Grundstück H.straße … in Hamburg mit aufstehendem Wohnhaus. Durch Vertrag vom 26.1.2007 übertrugen die Eltern der Parteien der Beklagten diesen Miteigentumsanteil unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Eigentumsübergang wurde am 6.3.2007 in das Grundbuch eingetragen. Eine Grundbucheintragung hinsichtlich des Nießbrauchs erfolgte aus unbekannten Gründen nicht. Der Vater der Parteien verstarb am 4.2.2008 und wurde durch die Mutter der Parteien als Alleinerbin beerbt. Am 16.12.2009 verstarb auch die Mutter der Parteien und wurde durch die Beklagte als Alleinerbin beerbt. Der Wert des Nachlasses nach dem Tod der Mutter der Parteien belief sich auf 1.532,27 €. Die Beklagte hat die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin bezogen auf beide Todesfälle mit 25.249,57 € errechnet und diesen Betrag an die Klägerin gezahlt.

Das Landgericht hat den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kläger nach der Mutter der Parteien auf Basis eines von der Kammer eingeholten Gutachtens des Sachverständigen V. mit 11.907,13 €, nach dem Vater der Parteien mit 7.243,24 € ermittelt. Insgesamt habe die Klägerin daher bereits mehr erhalten, als sie beanspruchen könne, weshalb die Klage abzuweisen sei.

Das entsprechende Urteil vom 7.12.2012, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages im ersten Rechtszug verwiesen wird, wurde der Klägerin am 2.1.2013 zugestellt. Gegen dieses Urteil wendet sie sich mit ihrer am 31.1.2013 eingereichten und am 28.3.2013 nach Fristverlängerung bis zum 2.4.2013 begründeten Berufung.

Sie trägt vor:

Das Gutachten des Sachverständigen V. sei fehlerhaft und könne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Der Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass die Lage auf dem Grundstücksmarkt in Hamburg zwischen den Bewertungsstichtagen 6.3.2007, 4.2.2008 und 16.12.2009 durch eine verhaltene Nachfrage bei sinkenden Preisen gekennzeichnet gewesen sei. Für das Jahr 2007 habe der Gutachter nicht einmal den Mittelwert für die mäßige Lage von 1.976 €/qm in die von ihm durchgeführte Kontrollrechnung eingestellt, sondern einen geminderten und wegen angeblicher Mängel nochmals reduzierten Betrag von 1.401,00 €/qm.

Tatsächlich liege das Grundstück zumindest in einer mittleren Lage. Unrichtig habe der Gutachter das hinter dem Grundstück befindliche Strandbad … als wertmindernd eingestuft. Das Schwimmbad sei durch dichten Bewuchs von dem streitgegenständlichen Grundstück getrennt, wenig frequentiert und aus diesem Grund auch zwischenzeitlich geschlossen worden. Die bevorstehende Schließung sei zum Zeitpunkt der Begutachtung bekannt gewesen. Die ruhige Lage des Grundstücks am Ende einer Sackgasse und die landschaftlich schöne Umgebung seien vielmehr Merkmale einer guten Wohnlage; entsprechend sei auch ein Nachbargrundstück bewertet worden. Weiterhin habe der Gutachter nicht berücksichtigt, dass das Gebäude teilweise unterkellert und – bezogen auf den 16.12.2009 – frei lieferbar gewesen sei. Vom Gebäudewert 2007 habe er zu Unrecht einen Betrag von 15.000 € wegen eines Reparaturstaus (Dachsanierung) abgezogen. Dabei habe er nicht berücksichtigt, dass die Reparatur von den Erblassern finanziert worden sei. Der Schenkwert zum 6.3.2007 liege bei korrekter Berechnung über dem Erbfallwert, so dass es auf die Bewertung des Nießbrauchs nach der BGH-Rechtsprechung nicht mehr ankomme. Indes sei auch der Nießbrauchswert unzutreffend ermittelt worden, indem der Sachverständige für die Berechnung von der statistischen Lebenserwartung der Erblasser bei Einräumung des Nießbrauchs, nicht von deren tatsächlicher (deutlich geringerer) Lebenszeit ausgegangen sei. Jedenfalls bei sehr starkem Auseinanderfallen von statistischer und tatsächlicher Lebensdauer – wie vorliegend – sei eine Einzelfallentscheidung geboten. Die Beklagte habe am 26.1.2007 Kenntnis davon gehabt, dass der Vater der Parteien Diabetiker und herzkrank war und wegen schweren Alkoholmissbrauchs unter einer Leberzirrhose litt, während die Mutter der Parteien krebskrank und während eines Zeitraums von 1 1/2 Jahren pflegebedürftig war. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass die Nießbraucher neben den gewöhnlichen Unterhaltungskosten auch die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen übernommen hätten. Das Landgericht habe das Gutachten unkritisch und ohne eigene Überprüfung seiner Entscheidung zugrundegelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.12.2012, Az. 328 O 360/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2.9.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und trägt weiter vor, dass es sich bei dem (Teil-)Keller des streitgegenständlichen Gebäudes nur um einen ca. 50 cm hohen Kriechraum handele, der Isolierungszwecken diene und nicht als werterhöhend einzustufen sei. Vom Strandbad … aus sei die Terrasse des streitgegenständlichen Hauses direkt einsehbar; das sei bei dem hinsichtlich der Lage besser bewerteten Nachbargrundstück anders. Ferner habe sie selbst erheblich in das Haus investiert.

Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen V.. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5.5.2015 verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Gemäß § 2325 Abs. 2 BGB hat die Wertberechnung einer nicht verbrauchbaren Sache – hier: eines Grundstücks – nach dem sog. Niederstwertprinzip zu erfolgen, wobei der Wert der Sache bei Schenkungsvollzug mit demjenigen zum Zeitpunkt des Erbfalls zu vergleichen ist. Um die Werte miteinander vergleichbar zu machen, hat eine Inflationsbereinigung zu erfolgen. Der Senat folgt – wie das Landgericht – im Grundsatz der Rechtsprechung des BGH, wonach bei der Wertermittlung eines unter Nutzungsvorbehalt verschenkten Grundstücks von dem Wert zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges noch der Nutzungswert abzuziehen ist, von demjenigen zum Zeitpunkt des Erbfalls jedoch nicht, da das Nutzungsrecht zu diesem Zeitpunkt typischerweise erloschen ist und deshalb keinen Wert mehr hat. Der BGH hat seine Rechtsprechung wiederholt gegen die von Teilen des Schrifttums geäußerte Kritik verteidigt (etwa BGH, NJW-RR 2006, 877 [BGH 08.03.2006 – IV ZR 263/04] m.w.N.); hierauf wird verwiesen. Zwar erscheint die Rechtsprechung des BGH nicht zweifelsfrei, soweit danach die beiden Grundstückswerte zunächst ohne Berücksichtigung des Nutzungsrechts miteinander verglichen werden und der (niedrigere) Erbfallwert auch dann ohne weitere Abzüge der Berechnung zugrunde zu legen sein soll, wenn er den Wert des eigentlichen Schenkgegenstandes zum Schenkungszeitpunkt, nämlich des durch das Nutzungsrecht eingeschränkten Eigentums übersteigt (Palandt-Weidlich, § 2325, Rn. 22 m.w.N.). Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor, so dass die Frage, ob dem BGH auch insoweit zu folgen ist, dahinstehen kann. Dem Sachverständigen ist nämlich im Ergebnis darin zuzustimmen, dass bezogen auf beide vorliegend relevanten Erbfälle die Erbfallwerte des verschenkten Miteigentumsanteils über den inflationsbereinigten Schenkungswerten lagen, so dass sich die Pflichtteilsergänzungsansprüche aus den inflationsbereinigten und um die Werte des vorbehaltenen Nießbrauchs reduzierten Schenkungswerten errechnen. Im einzelnen:

  1. Nicht begründet ist der Einwand der Klägerin, der Sachverständige habe die (negative) Entwicklung der Immobilienpreise zwischen den Bewertungsstichtagen nicht ausreichend in seine Betrachtungen einbezogen. Im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist zunächst die vom Sachverständigen vorgenommene Wahl des Sachwertverfahrens für die Immobilienwertermittlung. Das entsprechende Verfahren ist gemäß §§ 8, 21 ff. der ImmobilienwertermittlungsVO v. 19.5.2010 für die Wertermittlung von Immobilien ausdrücklich zugelassen. Die vorgenommene Auswahl des Verfahrens ist zu begründen; dies ist im vorliegenden Fall auf S. 21 des Gutachtens plausibel erfolgt; Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben. Der Sachwert speist sich im Bereich des Bodenwerts aus den vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerten, im Bereich des Gebäudewerts aus den durchschnittlichen Baukosten; dies führt dazu, dass die aktuelle Lage auf dem Immobilienmarkt auf den Sachwert nur mittelbar Einfluss hat; Sach- und aktuelle Verkaufswerte von Immobilien können sich im Einzelfall gegenläufig entwickeln. Aus einer solchen – hier vorliegenden – Situation ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Kritik an dem Sachverständigengutachten.

Nr. 3.7. der insoweit noch nicht überarbeiteten Wertermittlungsrichtlinien des Bundes, Stand März 2006 (WertR 2006) sieht allerdings vor, dass die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt, soweit sie durch das angewendete Wertermittlungsverfahren nicht hinreichend Berücksichtigung finden kann, nach Ergründung und Darlegung der Angebots- und Nachfragesituation durch Zu- oder Abschläge auf die ermittelten Werte zu berücksichtigen ist. Der Sachverständige hat dies erwogen, jedoch nach näherer Prüfung abgelehnt (S. 24 ff. des Gutachtens). Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:

Der Sachverständige stellt anhand von Marktberichten des Gutachterausschusses zunächst zutreffend fest, dass die Höhe der Abweichungen zwischen Marktpreisen und Sachwerten bei Grundstücken von verschiedenen Einflussfaktoren (Wohnfläche, Sachwerthöhe, Lagequalität, Bodenwertanteil am Sachwert) abhängt und aufgrund der Eigenschaften des konkret bewerteten Grundstücks von einer eher unterdurchschnittlichen Abweichung zwischen Marktpreis und Sachwert auszugehen ist (S. 25 des Gutachtens).

Weiterhin zeigt zwar ein vom Sachverständigen anhand der Marktberichte des Gutachterausschusses für die Betrachtungsjahre 2007 und 2009 vorgenommener Vergleich, dass die Entwicklung der durchschnittlichen Quadratmeterpreise für freistehende Einfamilienhäuser der in Rede stehenden Baualtersklasse in mittlerer und mäßiger Lage in Hamburg in diesem Zeitintervall rückläufig war, sich also entgegengesetzt zu den vom Sachverständigen ermittelten Sachwerten für die Stichtage 6.3.2007 und 16.12.2009 entwickelt hat (S. 26 des Gutachtens). Die sich deshalb stellende Frage, ob es zur Anpassung der Sachwert- an die Marktentwicklung angezeigt gewesen wäre, die gegenläufige Entwicklung durch Marktanpassungszu- oder -abschläge gemäß Ziff. 3.7. WertR 2006 ganz oder teilweise auszugleichen, hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch den Senat jedoch überzeugend verneint. Zunächst ist der Sachverständige in diesem Zusammenhang auf das zuvor unberücksichtigt gebliebene dritte Betrachtungsjahr 2008 eingegangen und hat die entsprechenden Vergleichswerte für dieses Jahr mit 2.244 € (mittlere Lage) bzw. 1.849 € (mäßige Lage) mitgeteilt. Dies belegt, dass die Marktpreisentwicklung in dem Betrachtungszeitraum 2007-2009 nicht einheitlich negativ verlaufen ist, vielmehr bei den Grundstücken mittlerer Lage im Zeitraum 2007-2008 und bei den Grundstücken mäßiger Lage im Zeitraum 2008-2009 ein (Zwischen-) Anstieg der Preise zu verzeichnen war. Dabei handelt es sich entgegen dem Klägervorbringen um eine durchaus konkretisierte, nämlich auf freistehende Einfamilienhäuser einer bestimmten Baualtersklasse und einer bestimmten Lage einschränkte Betrachtung; die weitergehende Forderung der Klägerin, den “Grundstücksmarkt für das konkrete Grundstück” zu ermitteln, ist nicht umsetzbar, da das in Rede stehende Grundstück nicht am Markt angeboten wurde. Der Sachverständige hat zudem weiter darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Verkaufsfälle in den einzelnen Lageklassen der Marktberichte begrenzt sei (je ca. 20-30 Verkaufsfälle) und der gebildete Mittelwert durch einzelne sehr hochpreisige Verkäufe oder andere Zufälligkeiten daher in relevanter Weise beeinflusst werden könne. Für eine statistische Vergleichsbetrachtung zur Preisentwicklung sei es vor diesem Hintergrund sachgerechter, auf den ebenfalls vom Gutachterausschuss veröffentlichten (allgemeinen) Preisindex für Einfamilienhäuser in Hamburg abzustellen. Dieser sei – bezogen auf das Basisjahr 2010 mit 100 – für 2007 mit 94 und für 2008 und 2009 mit jeweils 95 ermittelt worden, weise also im Betrachtungszeitraum gerade keine Absenkung des Preisniveaus aus. Der Senat folgt den plausiblen Überlegungen des Sachverständigen.

Ergänzend hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass der Gutachterausschuss eine Formel zur Ermittlung der gemäß Ziff. 3.7. WertR 2006 vorzunehmenden Marktanpassungskorrekturen entwickelt habe. Diese habe er zwar in seinem Gutachten nicht angewendet, da der Aussagewert solcher formelbasierter Berechnungen nach seiner Einschätzung beschränkt sei. Gleichwohl wolle er das Ergebnis der Berechnung mitteilen: Danach ergebe sich für 2007 ein Marktanpassungsabschlag von 6,72 %, für 2008 von 4,55 % und für 2009 von 8,78 %.

Korrigiert man die vom Sachverständigen ermittelten Grundstückswerte um die vorgenannten Marktabschläge, ergeben sich folgende Berechnungen:

Erbfallwert 16.12.2009: 255.000 € x (1-0,0878) = 232.611 €

Inflationsbereinigter Schenkungswert: 225.000 € x 99,6/95,3 x (1-0,0672) = 219.349 €

Erbfallwert 4.2.2008: 244.000 € x (1-0,0455) = 232.898 €

Inflationsbereinigter Schenkungswert: 225.000 € x 97,8/95,3 x (1-0,0672)= 215.385 €

Die Anwendung der Korrekturfaktoren würde also nicht zu einem Absinken der Schenkungswerte unter die Erbfallwerte führen. Das klägerseits erstrebte Ziel, wegen geringerer Erbfallwerte entsprechend der BGH-Rechtsprechung weitere Wertabzüge für den vorbehaltenen Nießbrauch zu vermeiden, lässt sich mithin auf diesem Weg nicht erreichen. Im Übrigen kann dahinstehen, ob die rechnerischen Marktanpassungsabschläge zu berücksichtigen sind, da die Klage bereits bei Zugrundelegung der höheren Werte entsprechend dem Sachverständigengutachten im Ergebnis unbegründet ist (s.u.).

  1. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Überlegungen des Sachverständigen, mit denen er die Lage des Grundstücks als knapp durchschnittlich qualifiziert hat (S. 19 f. des Gutachtens). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige verschiedene klägerseits hervorgehobene Lagevorteile des Grundstücks wie etwa die ruhige Belegenheit am Ende einer Sackgasse und die landschaftlich schöne Umgebung ausdrücklich in seine Betrachtung einbezogen hat.

Soweit die Klägerin behauptet, das unmittelbar benachbarte Freibad (Strandbad …) wirke sich nicht wertmindernd aus, wird dies durch die vom Sachverständigen in seinem Gutachten mitgeteilte Einschätzung widerlegt. Der Sachverständige hat das Grundstück im August 2011 – also im Sommer – in Augenschein genommen und konnte daher das Vorhandensein sichthemmenden Bewuchses zwischen Grundstück und Schwimmbad aus eigener Anschauung beurteilen. Die weitergehende Behauptung der Klägerin, das Schwimmbad sei zwischenzeitlich geschlossen worden, ist umstritten und trifft ausweislich einer vom Senat durchgeführten Internetrecherche – wie im Termin erörtert – nicht zu- Auf der Seite www.strandbad-….de ist ausdrücklich von einer kommenden “Saison 2015” die Rede. Zudem könnte eine bevorstehende Schließung des Schwimmbades für die Bewertung zu den Stichtagen nur relevant sein, wenn sie zu dieser Zeit für die relevanten Marktteilnehmer bereits bekannt war. Das war nach dem Kenntnisstand des Sachverständigen nicht der Fall. Einen weitergehenden Beweis zu diesem Punkt hat die Klägerin nicht angetreten.

In seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige zudem mitgeteilt, dass er seiner Einschätzung bezüglich der Grundstückslage auch weitere Faktoren zugrundegelegt habe, etwa den Umstand, dass es sich bei der Straße, in der sich das Gebäude befindet, ihrem Charakter nach um ein ehemaliges Kleinsiedelungsgebiet handele, das auch im Bebauungsplan noch so ausgewiesen sei. Soweit die Klägerin geltend macht, der Gebietscharakter habe sich durch Erteilung großzügiger Ausnahmegenehmigungen für Um- und Neubauten zwischenzeitlich völlig gewandelt, handelt es sich um nicht berücksichtigungsfähigen neuen Sachvortrag nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung ist nicht veranlasst, da die Klägerin im Termin Gelegenheit gehabt hätte, den Sachverständigen mit ihrer abweichenden Einschätzung zu konfrontieren. Diese Möglichkeit hat sie nicht wahrgenommen; auch einen Schriftsatznachlass hat sie nicht erbeten.

Unabhängig davon wird die vom Sachverständigen vorgenommene Einschätzung der Grundstückslage auch durch die Bodenrichtwerte gestützt. Entsprechend den Angaben des Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung liegt der Bodenrichtwert des Gebiets von 200 Euro/qm (Stand: 1.1.2006) im unteren Bereich einer mittleren Lage, von der nach den Vergleichsgrößen des Gutachterausschusses bei Bodenrichtwerten von 190-239 €/qm auszugehen ist.

  1. Auch die Einwände der Klägerin gegen die vom Sachverständigen vorgenommene Ermittlung des Gebäudewerts sind nicht begründet.

Soweit die Klägerin – streitig – geltend macht, bei dem Teil-Keller des Gebäudes handele es sich abweichend von der Annahme des Sachverständigen nicht um einen sog. “Kriechkeller”, sondern um einen normal begeh- und sogar bewohnbaren Keller, hat der Sachverständige ausgeführt, dass Teilkeller üblicherweise erst dann werterhöhend berücksichtigt werden, wenn sie sich über mehr als die Hälfte der Grundfläche des Gebäudes erstrecken. Die Parteien hätten ihm übereinstimmend eine Grundfläche des Kellers von 25 qm (bei einer Erdgeschoßwohnfläche von 97,77 qm, S. 14 des Gutachtens) mitgeteilt, so dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Diese Einschätzung ist plausibel und nicht zu beanstanden.

Zu dem weiteren Einwand der Klägerin, der Sachverständige habe die freie Lieferungsmöglichkeit des Hauses im letzten Bewertungszeitpunkt (nach dem Tod beider Erblasser) nicht werterhöhend berücksichtigt, hat der Sachverständige zutreffend angemerkt, dass die Bewertungsregeln von einer freien Liefermöglichkeit ausgingen und eine solche deshalb nicht werterhöhend, sondern umgekehrt eine Nutzungseinschränkung wertmindernd zu berücksichtigen sei. Für die im vorliegenden Fall relevante Nutzungseinschränkung durch den in den beiden ersten Bewertungszeitpunkten fortbestehenden Nießbrauch sieht die eingangs dargestellte BGH-Rechtsprechung jedoch eine spezifische Form der Berücksichtigung vor, so dass diese nicht daneben nochmals an anderer Stelle bei der Grundstücksbewertung einfließen darf.

Dass der Wert des Haus 2007 entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen wegen einer erforderlichen Dachreparatur in Höhe von 15.000 € gemindert war, ist im Grundsatz nicht streitig. Die Klägerin macht lediglich geltend, dass die spätere Sanierung durch die Nießbraucher getragen worden sei, wozu diese auch vertraglich verpflichtet gewesen seien. Dieser Umstand wirkt sich jedoch nicht auf den – nach tatsächlichen Kriterien zu ermittelnden – Gebäudewert aus, sondern erst bei der Bewertung des Nießbrauchs. Insoweit wirkt sich nämlich die Übernahme besonderer Instandhaltungsleistungen durch die Nießbraucher als Reduzierung der Belastung aus, die der Nießbrauch für den Grundstückseigentümer darstellt. Damit war es aber korrekt, dass der Sachverständige die objektiv vorhandene Wertminderung des Grundstücks aufgrund des “Reparaturstaus” bei der Grundstücksbewertung berücksichtigt hat.

Zu Unrecht beanstandet die Klägerin, der Sachverständige habe im Rahmen seiner Wertermittlung für den 6.3.2007 (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2012) im Zuge einer von ihm vorgenommenen Kontrollrechnung den von ihm ermittelten Sachwert je qm von 1.779 € aufgrund angeblicher Mängel nochmals um 378 € auf 1.401 € reduziert. Bei den 378 € handelt es sich vielmehr – wie sich aus der Berechnung ausdrücklich ergibt – um den Gebäudewert, bei den 1.401 € um den Bodenwert (jeweils pro qm). Zur Ermittlung des am Ende der Berechnung ausgewiesenen Gesamtwerts von 225.000 € wurden jedoch, wie sich rechnerisch ohne weiteres nachvollziehen lässt, beide Werte berücksichtigt und lediglich die oben erwähnten 15.000 € (“Reparaturstau”) abgezogen.

  1. Ein Absinken des Erbfallwerts des Grundstücks unter den inflationsbereinigten Wert bei Schenkungsvollzug ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht bezogen auf den ersten Erbfall (Tod des Vaters der Parteien) am 4.2.2008. Zwar bestand insoweit die Besonderheit, dass wegen des zum Erbfallzeitpunkt noch fortbestehenden Nießbrauchs der überlebenden Mutter nicht nur der Schenkungswert, sondern auch der Erbfallwert um den Wert eines Nießbrauchs gemindert war. Der Sachverständige hat erstinstanzlich eine Berechnung zum Wert des fortbestehenden Nießbrauchs (Anlage zum Protokoll des Termins vom 7.12.2012) vorgelegt. Die BGH-Rechtsprechung zum Niederstwertprinzip kann für eine solche, vom Regelfall abweichende Konstellation jedoch nur dahin verstanden werden, dass der Wertvergleich zwischen Schenkungs- und Erbfallwert auch in diesem Fall “brutto”, d.h. vor Abzug sämtlicher Nießbrauchswerte durchzuführen ist. Da der inflationsbereinigte Schenkungswert – wie oben zu 1. dargestellt – den Erbfallwert unterschreitet, ist für die weitere Berechnung nur noch der Schenkungswert relevant, so dass sich die Reduzierung (auch) des Erbfallwerts durch den fortbestehenden Nießbrauch auf das Ergebnis nicht auswirkt.
  2. Die mithin maßgeblichen inflationsbereinigten Grundstückswerte bei Schenkungsvollzug sind in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung noch um den auf denselben Zeitpunkt bezogenen Nießbrauchswert zu reduzieren. Der Umstand, dass der vereinbarte Nießbrauch nie in das Grundbuch eingetragen wurde und daher dinglich nicht entstanden ist, ist insoweit nicht relevant, da die Wert des Grundstücks für den Eigentümer bereits durch die wirksame schuldrechtliche Vereinbarung des Nießbrauchs in gleicher Weise reduziert wurde. Der Stichtag des Schenkungsvollzuges (6.3.2007) ist bezogen auf beide Erbfälle gleich; entgegen der Berechnung des Landgerichts ist also auch hinsichtlich des ersten Erbfalls vom 4.2.2008 der Nießbrauchswert für den 6.3.2007 zu ermitteln und abzuziehen, nicht der Nießbrauchswert für den 4.2.2008. Zudem ist hinsichtlich des Nießbrauchswertes – ebenfalls abweichend vom Landgericht – eine Inflationsbereinigung vorzunehmen. Gegenstand der Schenkung war nämlich “netto” lediglich das durch den Nießbrauch eingeschränkte Grundeigentum. Dessen Wert (also die Differenz aus Grundstücks- und Nießbrauchswert) ist sodann noch durch Inflationsbereinigung auf die Erbfallzeitpunkte umzurechnen. Dem entspricht es, wenn Grundstücks- und Nießbrauchswert jeweils einzeln inflationsbereinigt werden und aus den Ergebnissen die Differenz gebildet wird. Den Wert des Nießbrauchs zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges hat der Sachverständige – auf Basis einer von ihm im Termin vor dem Landgericht am 27.4.2012 vorgenommenen Korrektur – mit 140.000 € ermittelt (näher Bl. 27-30 des Gutachtens).
  3. Zutreffend weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass die Nießbrauchsberechtigten im vorliegenden Fall neben den gewöhnlichen Unterhaltskosten des Gebäudes und abweichend von § 1041 BGB auch die außergewöhnlichen Instandsetzungsarbeiten vertraglich übernommen hatten. Der Sachverständige hatte dies bei der Bewertung des Nießbrauchs bislang nicht in seine Betrachtung einbezogen. Den Wert der entsprechenden – weiteren – Kostenübernahme hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung durch den Senat plausibel mit etwa 1000 €/Jahr bemessen. Dies wirkt sich auf die Bewertung des Nießbrauchs dergestalt aus, dass sich der Wert der jährlichen Nutzung für die Nießbraucher um 1000 € reduziert und mithin der Gesamtwert der Nutzung entsprechend dem vom Sachverständigen verwendeten Leibrentenbarwertfaktor um 11,9248 x 1.000 € = 11.924 € verringert (S. 28/29 des Gutachtens). Um denselben Betrag verringert sich die in dem Nießbrauch liegende Belastung für den Eigentümer (vgl. S. 29/30 des Gutachtens; näher dazu Anl. 17 WertR 2006). Der Wert des Nießbrauchs zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges ist mithin nicht mit 140.000 €, sondern mit einem entsprechend reduzierten Betrag von gerundet 128.000 € in Ansatz zu bringen. Neben dieser pauschalierten Berücksichtigung der Übernahme der außergewöhnlichen Instandhaltungskosten durch die Nießbraucher kommt ein zusätzlicher Ansatz für einzelne außergewöhnliche Instandhaltungsmaßnahmen (hier: der Dachreparatur im Wert von 15.000 €) aufgrund der gebotenen ex-ante-Betrachtung (näher dazu sogleich) nicht in Betracht.
  4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Wert des Nießbrauchs nicht anhand der tatsächlichen Lebensdauern der beiden Erblasser, sondern – in Übereinstimmung mit der Vorgehensweise des Sachverständigen – anhand deren statistischer Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges zu ermitteln. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 2325 S. 2 BGB, wonach der Gegenstand mit dem (geringeren) Wert anzusetzen ist, den er “zur Zeit der Schenkung hatte”. Betrachtungszeitpunkt für die Wertberechnung ist also der Zeitpunkt der Schenkung bzw. genauer derjenige des Schenkungsvollzuges; das nötigt mit Blick auf nachträgliche Wertänderungen zu einer ex-ante-Betrachtung. Der Pflichtteilsberechtigte ist so zu stellen, als sei der Gegenstand zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges in Geld umgesetzt worden (BGH, NJW-RR 2006, 877, [BGH 08.03.2006 – IV ZR 263/04] Tz. 25). Bezogen auf den einer Grundstücksschenkung zeitlich nachfolgenden Tod eines Nießbrauchsberechtigten bedeutet dies, dass grundsätzlich nicht der tatsächliche – bei Schenkung noch unbekannte – Todeszeitpunkt des Berechtigten, sondern dessen statistische Lebenserwartung zum Schenkungszeitpunkt für die Nießbrauchsberechnung maßgeblich ist (OLG Köln v. 5.10.2005, 2 U 19/05, Tz. 36 (juris); OLG Köln v. 11.2.2009, 2 U 30/03, Tz. 43 (juris); OLG Celle, NJW-RR 2002, 1448; juris-PK/Birkenheier, § 2325 Rn. 145; die mit allgemeinen Billigkeitsüberlegungen begründete Gegenauffassung des OLG Oldenburg (ZEV 1999, 185) lässt sich mit dem Gesetzeswortlaut des § 2325 Abs. 2 BGB nicht vereinbaren). Wäre das durch den Nießbrauch belastete Grundstück nämlich zum Schenkungszeitpunkt am Markt veräußert worden, wäre hierbei der Nießbrauch anhand der vorhersehbaren Lebenserwartung der Nießbrauchsberechtigten zu bewerten gewesen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die weitere, auf Erfahrungswerten basierende Überlegung des Sachverständigen, dass Käufer für die Übernahme des Risikos, das in der Unsicherheit über die Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten liegt, typischerweise einen über den statistischen Nießbrauchswert hinausgehenden Preisnachlass verlangen.

Aus vorstehenden Überlegungen folgt allerdings zugleich, dass eine tatsächlich geringe individuelle Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten dann ausnahmsweise beachtlich sein kann, wenn sie – z.B. in Form einer schweren Erkrankung – bereits zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges bekannt war und im Fall einer Veräußerung des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt auch in den Verhandlungen mit potentiellen Erwerbern preiserhöhend Berücksichtigung gefunden hätte (BGHZ 65, 75, Tz. 20 (juris); OLG Celle, aaO.; Juris-PK, aaO., Rn. 146). Für eine solche Situation fehlt es im vorliegenden Fall jedoch, worauf im Termin am 5.5.2015 hingewiesen wurde, an hinreichend substantiierten Darlegungen der Klägerin.

Das erstmals zweitinstanzlich näher konkretisierte Vorbringen der Klägerin zum Gesundheitszustand der Erblasser bei Schenkungsvollzug genügt weiterhin nicht, um – beispielsweise mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen – eine konkrete Lebenserwartung der Erblasser zu ermitteln und diese gegen die durchschnittliche statistische Lebenserwartung gleichalter Personen abzugleichen. Die klägerseits genannten Erkrankungen ihres Vaters (Diabetes, Herzerkrankung, Leberzirrhose, schwerer Alkoholmissbrauch) und ihrer Mutter (Krebs) sind zwar durchaus gravierender Natur, jedoch macht die Klägerin keine konkreten Aussagen über die daraus ihrer Ansicht nach abzuleitenden Folgerungen für die Lebenserwartung ihrer Eltern. Solche ergeben sich auch nicht aus der Natur der Erkrankungen als solche. Selbst bei dem relativ konkretesten der genannten Krankheitsbilder (Leberzirrhose) sind keine Erfahrungswerte ersichtlich, die einen Rückschluss auf eine – auch hinsichtlich ihres Ausmaßes definierte – Minderung der Lebenserwartung des Betroffenen im Vergleich zu einer altersgleichen Kontrollgruppe zulassen würden. Soweit im Rahmen einer Internetrecherche erkennbar, ist zur Bewertung der Auswirkungen einer Leberzirrhose auf die Lebenserwartung eines Betroffenen eine Stadieneinteilung auf der Basis von verschiedenen Laborwerten und klinischen Befunden erforderlich (sog. Child-Pugh-Score). Auch dies macht deutlich, dass sich aus der Diagnose “Leberzirrhose” allein keine konkrete Aussage über die Lebenserwartung einer betroffenen Person ableiten lässt. Noch wesentlich weniger substantiiert sind die Darlegungen zu den weiter genannten Erkrankungen. So ist die Lebenserwartung bei Diabetes gerichtsbekannt u.a. von dem jeweiligen Diabetes-Typ und der Qualität der medikamentösen Einstellung, bei Krebs – ebenfalls gerichtsbekannt – von der Krebsart, dem Stadium der Erkrankung und dem Erfolg bisheriger Behandlungsmaßnahmen abhängig. Der Begriff “Herzerkrankung” ist gänzlich unbestimmt.

Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass das Vorhandensein der vorgenannten Erkrankungen jedenfalls eine gewisse Minderung der statistischen Lebenserwartung entsprechend erkrankter Personen im Verhältnis zu einer gleichalten Kontrollgruppe nach sich ziehen müsse, bliebe unklar, ob diese ein Ausmaß erreichen würde, das der Klage jedenfalls teilweise zum Erfolg verhelfen würde. Denn nach der Berechnung des Senats unterschreiten die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche den beklagtenseits hierauf bereits gezahlten Betrag erheblich (s.u.). Ein noch offener Restanspruch würde sich erst ergeben, wenn der Wert des Nießbrauchs zum Schenkungszeitpunkt weniger als 98.000 € betragen, d.h. gegenüber dem Ausgangswert von 128.000 € (s.o.) um mehr als 23 % sinken würde. Um dies zu herbeizuführen, müsste die der Berechnung zugrundegelegte Lebenserwartung der Nießbrauchsberechtigten aufgrund der vorzunehmenden Abzinsung jedoch um deutlich mehr als den genannten Prozentsatz sinken. Zudem würde sich eine erheblich verringerte Lebenserwartung nur eines der beiden Berechtigten (etwa des Vaters) wegen des für zwei Personen bestehenden Nießbrauchs nur sehr eingeschränkt auf dessen Wert auswirken. Diese Umstände machen allesamt deutlich, dass das Klägervorbringen zur gesundheitlichen Situation der Erblasser zu unbestimmt ist, um mit Blick auf das Ergebnis des Rechtsstreits beachtlich zu sein. Auf den Umstand, dass die Beklagte das entsprechende Vorbringen erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung bestritten hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

  1. Insgesamt weist das Sachverständigengutachten, wie aus den vorstehenden Ausführungen deutlich wird, keine gravierenden Mängel auf, die es als insgesamt unverwertbar erscheinen lassen und zur Einholung eines weiteren Gutachtens nötigen.
  2. Zum Wert des Nachlasses nach dem Vater der Parteien ist nichts vorgetragen; der Wert kann vom Senat daher für die nachfolgende Berechnung nur mit Null angesetzt werden.
  3. Auf dieser Basis errechnen sich die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin wie folgt:
Pflichtteilsergänzung nach der Mutter der Parteien 
Erbfallwert des 8/10-Grundstücks am 16.12.2009255.000,00 €
Wert bei Schenkungsvollzug am 6.3.2007225.000,00 €
inflationsbereinigt auf den Erbfall235.152,15 €
Bereinigter Wert bei Schenkungsvollzug ist niedriger. Daher weiter: 
Wert des Nießbrauchs am 6.3.2007128.000,00 €
inflationsbereinigt auf den Erbfall133.775,45 €
Wert der Schenkung (zur Berechnung der Pflichtteilsergänzung)101.376,71 €
davon die Hälfte (Schenkung der Mutter)50.688,35 €
Nachlass1.532,27 €
Nachlass + Schenkung52.220,62 €
daraus den fiktiven Pflichtteil (1/4 bei zwei Kindern als Erben)13.055,16 €
abzüglich des tatsächlichen Pflichtteils = Pflichtteilsergänzung12.672,09 €
Pflichtteilsergänzung nach dem Vater der Parteien 
Erbfallwert des 8/10-Grundstücks am 2./4.2.2008244.000,00 €
Wert bei Schenkungsvollzug am 6.3.2007225.000,00 €
inflationsbereinigt auf den Erbfall230.902,41 €
Bereinigter Wert bei Schenkungsvollzug ist niedriger. Daher weiter: 
Wert des Nießbrauchs am 6.3.2007128.000,00 €
inflationsbereinigt auf den Erbfall131.357,82 €
Wert der Schenkung (zur Berechnung der Pflichtteilsergänzung)99.544,60 €
davon die Hälfte (Schenkung des Vaters)49.772,30 €
Nachlass0,00 €
Nachlass + Schenkung49.772,30 €
daraus den fiktiven Pflichtteil (1/8 bei Ehefrau + zwei Kindern)6.221,54 €
abzüglich des tatsächlichen Pflichtteils = Pflichtteilsergänzung6.221,54 €
Pflichtteilsanspruch insgesamt383,07 €
Pflichtteilsergänzungsansprüche insgesamt18.893,63 €
Gesamtforderung19.276,69 €
bereits gezahlt25.249,57 €
Restforderung0,00 €
  1. Die Argumentation, mit der das Landgericht den geltend gemachten Anspruch auf Verzugszinsen abgelehnt hat, ist zutreffend. Hierzu ist in der Berufungsinstanz nichts weiter vorgetragen worden.

Damit bleibt die Klage erfolglos.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern; die Entscheidung beruht auf der zu § 2325 BGB ergangenen Rechtsprechung des BGH.

 

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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