OLG München, Beschluss vom 03.02.2011 – 31 Wx 242/10

November 29, 2018

OLG München, Beschluss vom 03.02.2011 – 31 Wx 242/10
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben dem Beteiligten zu 1 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die kinderlose Erblasserin ist im April 2009 an ihrem Wohnort in Spanien im Alter von 67 Jahren verstorben. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor. Die Erblasserin war ausschließlich deutsche Staatsangehörige. Ihr Ehemann, der Beteiligte zu 1, ist spanischer Staatsangehöriger (Gebietszugehörigkeit Katalonien). Die Ehe wurde im Oktober 1975 in München geschlossen. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Bankguthaben und Wertpapieren in Deutschland und Spanien, dem Anteil der Erblasserin an dem Haus der Ehegatten in Spanien und umfangreichem Immobilieneigentum in Deutschland.
Der Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt, der ihn als Miterben zu 3/4 neben den beiden Söhnen der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin (Beteiligte zu 2 und 3) ausweist. Zur Begründung hat er ausgeführt, für den Güterstand gelte deutsches Recht. Zu Beginn der Ehe seien die Ehegatten Deutschland am engsten verbunden gewesen. Er habe seit Ende 1955 in Deutschland gelebt und hier seine künftige Ehefrau kennengelernt. Vor der Eheschließung sei er nach Spanien zurückgekehrt, um eine eigene Existenz aufzubauen. Die Ehefrau habe noch bis zu einem halben Jahr nach der Eheschließung ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt, sie hätten sich jedoch gegenseitig besucht. Erst ein halbes Jahr nach der Eheschließung sei ein gemeinsamer Wohnsitz in Spanien begründet worden. Als Beleg für seinen Sachvortrag hat er den Rentenbescheid für die Erblasserin mit Versicherungsverlauf vorgelegt, in dem das gesamte Jahr 1975 als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt ist, der Zeitraum vom 27.1.1976 bis 1.5.1976 als “Arbeitslosigkeit”.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem Antrag entgegengetreten. Sie meinen, in der Ehe habe der gesetzliche Güterstand nach katalanischem Recht bestanden, nämlich Gütertrennung. Die Ehegatten hätten unstreitig am 9.4.1983 und auch zuletzt den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien gehabt. Auch habe die Erblasserin, die mit ihren beiden Neffen Miteigentümerin von mehreren in Deutschland gelegenen Erbbaugrundstücken sei, in notariellen Verträgen vom 18.8.2006, 14.9.2006 und 27.9.2007 Gütertrennung angegeben (“in Gütertrennung verheiratet = gesetzlicher Güterstand nach katalanischem Recht”). Bereits im Januar 1975 hätte sie gemeinsam mit dem Beteiligten zu 1 ein Anwesen in Spanien erworben und ihm zum Kauf des Grundstücks 15.000 DM überwiesen. Die Erblasserin sei nach der Hochzeit für mehrere Monate aus München verschwunden und habe nach ihrer Rückkehr ihrer Friseuse erzählt, sie sei in Spanien gewesen. Der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten habe sich deshalb unmittelbar nach der Eheschließung bereits in Spanien befunden.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 30.11.2009 den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen mit der Begründung, nach Art. 220 Abs. 3 Satz 2, 3, Art. 15, 14 Abs. 1 Ziffer 2 EGBGB sei spanisches Güterrecht anzuwenden, weil beide Ehegatten zum maßgeblichen Zeitpunkt (9.4.1983) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien gehabt hätten. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht diese Entscheidung aufgehoben und das Nachlassgericht zur Erteilung des beantragten Erbscheins angewiesen. Die Verweisung beziehe sich auch auf das spanische Kollisionsrecht. Nach Art. 9 Abs. 2 CC n.F. sei das Recht am Ort der Eheschließung maßgeblich – also deutsches Recht -, weil die vorrangigen Anknüpfungstatbestände, insbesondere ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt unmittelbar nach der Eheschließung, nicht gegeben seien.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird unter anderem darauf gestützt, dass die Ehegatten übereinstimmend von der Anwendung spanischen Rechts ausgegangen seien und deshalb Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB anzuwenden sei. Die Bestimmung des Art. 9 CC n.F. könne auf die 1975 geschlossene Ehe keine Anwendung finden.
II.
6Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Für die Ehe galt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht. Der vom Beteiligten zu 1 beantragte Erbschein entspricht der Erbrechtslage.
1. Die Erbfolge richtet sich nach deutschem Recht, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes deutsche Staatsangehörige war (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten – hier 1/2 (§§ 1931 Abs. 1 Satz 1, 1925 Abs. 1, 3 BGB) – erhöht sich um ein Viertel, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (§ 1931 Abs. 3 i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB). Ob das der Fall war, ist nach dem als Güterrechtsstatut berufenen Recht zu beurteilen.
2. Das anwendbare Ehegüterrecht für die 1975 geschlossene Ehe der Erblasserin mit dem Beteiligten zu 1 bestimmt sich nach Art. 220 Abs. 3 EGBGB.
a) Grundsätzlich ist für die Zeit nach dem 8.4.1983 Art. 15 EGBGB anzuwenden (Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Dabei ist zu beachten, dass eine vor dem 8.4.1983 getroffene Rechtswahl im Sinne des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB auch auf die Zeit nach dem 8.4.1983 herüberwirken kann. Diese Vorschrift beruft für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe das Recht, “dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind, insbesondere nach dem sie einen Ehevertrag geschlossen haben”, ermöglicht also abweichend von den Formanforderungen des Art. 15 Abs. 3 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 EGBGB eine formfreie, ggf. auch nur schlüssig zustande gekommene Rechtswahl. Für welche Fallgestaltungen im Einzelnen eine Weitergeltung nach dem 8.4.1983 angenommen werden kann (vgl. dazu Münch- KommBGB/Siehr 5. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 183; Eule MittBayNot 2003, 335), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine nach Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB erfolgte Berufung des Heimatrechts des Mannes für die Zeit nach dem 8.4.1983 kann im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG jedenfalls dann nicht aufrecht erhalten werden, wenn die Ehegatten von der Anwendung dieses Rechts lediglich “ausgegangen” sind. Ein Verhalten der Eheleute, welches allein darin bestanden hat, von der alten gleichheitswidrigen Rechtsordnung auszugehen bzw. diese als für sich maßgeblich anzusehen, kann nicht als Begründung dafür dienen, den gleichheitswidrigen Zustand ihnen gegenüber dauerhaft aufrecht zu erhalten (BVerfG NJW 2003, 1656/1657; vgl. auch Palandt/Thorn BGB 70. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 11; anders noch BGH NJW 1987, 583/584; BGH FamRZ 1987, 679/681).
So liegt der Fall hier: “Unterstellen” meint eine ausdrückliche oder schlüssige Rechtswahl. Erforderlich ist ein konkreter, objektiv geäußerter Wille beider Ehegatten zur Wahl eines bestimmten Güterstatuts (vgl. Staudinger/Dörner BGB Art. 220 EGBGB Rn. 104). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Ehegatten hinsichtlich ihrer güterrechtlichen Beziehungen vor dem 9.4.1983 eine bewusste gemeinsame Entscheidung für das spanische Recht getroffen hätten. Denn für eine auch nur schlüssige Rechtswahl reicht es nicht aus, wenn beide – entsprechend der zur Zeit der Eheschließung gleichermaßen im spanischen (Art. 9 Abs. 2 Código Civil a.F.) und deutschen (Art. 15 EGBGB a.F.) Kollisionsrecht normierten gleichheitswidrigen Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes – spanisches Güterrecht für maßgeblich gehalten haben. In Betracht kommt hier deshalb nur die Alternative des “Ausgehens” von der Anwendung des spanischen Rechts. Selbst wenn deshalb die Angaben der Erblasserin zu ihrem – vermeintlichen – Güterstand in den notariellen Urkunden von 2006 und 2007 als Nachweis dafür gewertet würden, dass beide Ehegatten bereits vor dem 9.4.1983 von der Anwendung des spanischen Rechts “ausgegangen” waren, könnte das nicht zur Fortgeltung des spanischen Güterrechts über diesen Stichtag hinaus führen. Es ist deshalb auch nicht von Belang, ob – wie im Schriftsatz vom 16.9.2010 vorgetragen – der Beteiligte zu 1 bei der Beurkundung am “18.6.2006” (gemeint wohl am 18.8.2006), an der er selbst nicht beteiligt war, ebenfalls anwesend war.
Für die Bestimmung des Ehegüterstatuts sind somit gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 2 und 3 EGBGB die Vorschriften der Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB maßgeblich, die auf das spanische Recht verweisen, weil dort die Ehegatten am 9.4.1983 ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten.
12b) Diese Verweisung ist nach allgemeiner Meinung eine Gesamtverweisung unter Einschluss des dortigen Kollisionsrechts (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; vgl. Palandt/Thorn Art. 15 EGBGB Rn. 2), hier also auf die entsprechenden, einheitlich für ganz Spanien geltenden Vorschriften des Código Civil (Art. 13 Código Civil; abgedruckt in Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Länderteil Spanien). Das bedeutet, dass zunächst das für das Güterrecht maßgebliche spanische Kollisionsrecht (Art. 9 Abs. 2 Código Civil) zu prüfen und eine dadurch ausgesprochene Rück- oder Weiterverweisung zu beachten ist. Das widerspricht nicht dem Sinn der Verweisung (h.M., vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 975 m.w.N.).
Die gegenteilige Auffassung der Beteiligten zu 2 und 3 wird weder durch Art. 220 Abs. 3 EGBGB gestützt noch durch den Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts. Die Übergangsbestimmung des Art. 220 Abs. 3 EGBGB ändert nicht die Wirkungen der kollisionsrechtlichen Bestimmungen, auf die sie Bezug nimmt. Die im deutschen internationalen Privatrecht geltende Unwandelbarkeit des Güterstatuts ergibt sich aus der Festlegung des Anknüpfungspunktes auf den Zeitpunkt der Eheschließung, stellt aber keinen selbständigen Grundsatz dar, der neben der Verweisung auf das fremde Recht stünde. Es ist deshalb auch eine Rück- oder Weiterverweisung durch ein Recht zu beachten, das seinerseits Wandelbarkeit vorsieht (vgl. Staudinger/ Mankowski BGB Art. 15 Rn. 47, 51). Das ist beim spanischen internationalen Privatrecht im Übrigen nicht der Fall, denn Art. 9 Abs. 2 Código Civil sieht als maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls den Zeitpunkt der Eheschließung vor, womit nicht nur das Güterrechtsstatut, sondern auch das Statut der persönlichen Ehewirkungen unwandelbar ist (vgl. Staudinger/Hausmann BGB Anh. zu Art. 4 EGBGB Rn. 260).
14c) Für die Frage, ob das nach den deutschen Kollisionsnormen berufene Recht eine Rückverweisung vorsieht, ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich, denn Ausgangspunkt der Prüfung ist im Hinblick auf die etwaige Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten die Bestimmung des Güterstandes der Ehegatten zu diesem Zeitpunkt. Die Verweisung bezieht sich auf das jeweils geltende Recht, wobei sich im Falle einer Rechtsänderung die konkret anzuwendende Norm aus den intertemporalen Regeln des fremden Rechts ergibt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 975 m.w.N.), wenn solche nicht vorhanden sind, aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen intertemporalen Privatrechts (KG NJW-RR 1989, 644/645; Palandt/ Thorn Einl v Art. 3 EGBGB Rn. 24 a.E.).
Das Landgericht hat deshalb zu Recht Art. 9 Abs. 2 Código Civil in der Fassung des am 15.10.1990 erlassenen “Gesetzes über die Reform des Código Civil in Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts” (abgedruckt in IPrax 1992, 396 f.) herangezogen. Der Anwendung dieser Vorschrift zur Ermittlung des Güterrechtsstatuts für die 1975 geschlossene und erst 2009 durch den Tod der Erblasserin beendeten Ehe stehen weder Bestimmungen des intertemporalen spanischen Rechts noch allgemeine Grundsätze des intertemporalen internationalen Privatrechts entgegen. Das Gesetz vom 15.10.1990 enthält insoweit Übergangsvorschriften und schließt insbesondere die Anwendung auf bereits bestehende Ehen nicht aus. Zweck des Gesetzes war es, nicht nur für die Zukunft eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen, sondern auch die Lücke zu schließen, die durch die Nichtigkeit der Art. 9 Abs. 2, 3 Código Civil in der Fassung von 1974 entstanden war. Wegen der Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes und des darin liegenden Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 14, 32 Const.) waren diese Vorschriften nach Inkrafttreten der spanischen Verfassung zum 29.12.1978 nichtig und durch die Verfassung unmittelbar außer Kraft gesetzt (vgl. v. Sachsen Gessaphe IPrax 1989, 188/190 m.w.N.; Beilfuss IPrax 1992, 396/399 m.w.N.).
Nach allgemeinen Grundsätzen wirkt eine Rechtsänderung regelmäßig nicht auf in der Vergangenheit verwirklichte Tatbestände und ihre bereits eingetretenen Rechtsfolgen zurück (vgl. KG NJW-RR 1989, 644/645; Staudinger/Sturm/Sturm BGB Einl. zum IPR Rn. 681; Palandt/Thorn Einl v Art. 3 EGBGB Rn. 24 a.E.). Für Dauerrechtsbeziehungen gilt die allgemeine intertemporale Norm, dass alle teilbaren Rechtsfolgen daraus sich ex nunc nach neuem Recht richten (vgl. Sonnenberger, Festschrift Ferid S. 455). Die güterrechtliche Beziehung der Ehegatten war hier zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechtsänderungen noch nicht abgeschlossen, denn sie bestand – wie die Ehe – bis zum Tod der Erblasserin im Jahr 2009 weiterhin fort. Hier ist eine erst durch den Tod der Erblasserin eingetretene Rechtsfolge zu beurteilen, nämlich die etwaige Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten nach Beendigung des Güterstandes.
Für die hier zu entscheidende Frage der internationalen intertemporalen Anwendung der Bestimmung der spanischen Kollisionsvorschriften kommt es nicht entscheidend darauf an, wie die spanischen Gerichte im Einzelfall bei der Bestimmung des maßgeblichen Foralrechts innerhalb der spanischen Rechtsordnung in der Vergangenheit vorgegangen sind. Auch wenn für das interregionale spanische Recht die Art. 9 ff. Código Civil entsprechend gelten (Art. 16 Abs. 3 Código Civil), können dabei Gesichtspunkte einfließen, etwa im Hinblick auf die subsidiäre Geltung der sachlichen Vorschriften des Código Civil und die Besonderheiten der Foralrechte, die im internationalen Privatrecht nicht von Bedeutung sind. Im Übrigen wird ersichtlich in der neueren spanischen Rechtsprechung und Literatur auch im interregionalen Recht für nach dem 29.12.1978noch bestehende Ehen die Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes als unzulässig angesehen und Art. 9 Abs. 2 Código Civil n.F. herangezogen (vgl. Stadler, Das interregionale Recht in Spanien S. 160, S. 165 m.w.N.).
d) Nach Art. 9 Abs. 2 Código Civil bestimmen sich die Ehewirkungen unter Einschluss des Güterrechts (sofern – wie hier – keine Vereinbarung zum Güterstand getroffen ist) nach dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten bei der Eheschließung, bei dessen Fehlen nach dem in zulässiger Weise gewählten Recht, bei Fehlen eines solchen nach dem Recht des Ortes des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar nach der Eheschließung und, bei Fehlen eines solchen Aufenthalts, nach dem Recht des Ortes der Eheschließung. Die beiden ersten Alternativen liegen unstreitig nicht vor.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht weiter festgestellt, dass die Ehegatten nicht unmittelbar nach der Eheschließung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien begründet haben. Unter “gewöhnlicher Aufenthalt” ist der Ort zu verstehen, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person in familiärer oder beruflicher Hinsicht, ihr Daseinsmittelpunkt liegt. Durch eine zeitweilige Abwesenheit, auch von längerer Dauer, wird der gewöhnliche Aufenthalt nicht aufgehoben, sofern die Absicht besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren (BGH NJW 1993, 2047). Aus den Angaben des Beteiligten zu 1 im Erbscheinsantrag, die durch die Daten des Versicherungsverlaufs gestützt werden, konnte das Landgericht den Schluss ziehen, dass die Erblasserin bis Ende April 1976 ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch in Deutschland hatte, während ihr Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der – als wahr unterstellte – Sachvortrag der Beteiligten zu 2 und 3 nicht belegt, dass die Erblasserin unmittelbar nach der Eheschließung einen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien begründet hätte. Der Umstand, dass sie aus Deutschland “verschwunden” sein soll, ohne auch nur ihre Mutter zu verständigen, und nach der Rückkehr geäußert haben soll, sie sei in Spanien gewesen, belegt eine zeitweilige Abwesenheit, aber keine Verlagerung des Daseinsmittelpunkts zu diesem Zeitpunkt. Das Landgericht hat deshalb zu Recht von der Vernehmung der für diesen Sachverhalt als Zeugin benannten früheren Friseuse der Erblasserin abgesehen, denn Ermittlungen zu nicht entscheidungserheblichen Fragen sind nicht veranlasst. Dass der später erfolgte Umzug der Erblasserin nach Spanien möglicherweise bereits bei der Eheschließung geplant war, ist für den tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt zum maßgeblichen Zeitpunkt unerheblich. Dasselbe gilt für den gemeinsamen Erwerb eines Hausgrundstücks in Spanien durch die Erblasserin und den Beteiligten zu 1 im Januar 1975, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Haus zum Zeitpunkt der Eheschließung schon fertiggestellt war oder nicht.
e) Das Landgericht konnte auch davon absehen, ein Rechtsgutachten zum spanischen Recht einzuholen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, auf welche Weise er sich die notwendigen Kenntnisse von den maßgeblichen Vorschriften des von Amts wegen zu ermittelnden ausländischen Rechts verschafft (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2006, 762/764).
Damit ist nach Art. 9 Abs. 2, 4. Alt. Código Civil für den Güterstand der Ehegatten das Recht am Ort der Eheschließung, somit deutsches (Sach-)Recht, maßgeblich. Der vom Beteiligten zu 1 beantragte Erbschein, der von der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1931 Abs. 3 i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB ausgeht, entspricht deshalb der Erbrechtslage.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 131 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 KostO a. F.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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