OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.10.2017 – 15 W 1591/17 Eintritt der Nacherbfolge

Mai 17, 2018

OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.10.2017 – 15 W 1591/17

Eintritt der Nacherbfolge

Die Unwirksamkeit der Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben, kann sich unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben, so dass für die Berichtigung des Grundbuchs auf Antrag eines weiteren Nacherben ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich ist.

 

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Grundstückseigentümerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Erlangen vom 26.07.2017, Az. HB-3598-33, aufgehoben.
  2. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Erlangen wird angewiesen, die mit Schreiben vom 14.07.2017, eingegangen am 18.07.2017, beantragte Berichtigung des Grundbuchs vorzunehmen.

Gründe

I.

Nach dem Grundbuch des Amtsgerichts Erlangen für H. wurde die (ursprüngliche) Eigentümerin des im Band xx auf Blatt … eingetragenen Grundstücks K. S. von R. J. S. beerbt, der auf der Grundlage eines Erbscheins des Amtsgerichts Erlangen vom 15.01.2001 am 09.02.2001 als Eigentümer im Grundbuch vermerkt wurde. Nach dem am selben Tag in der zweiten Abteilung unter der laufenden Nummer 8 eingetragenen Nacherbenvermerk war R. J. S. Vorerbe; (erster) Nacherbe der K. S. war R. S. (geb. 1950), wobei – für den Fall seines Todes – eine weitere Nacherbfolge angeordnet war, und zwar zugunsten der Beteiligten zu 1), 3) und 4). Diese wurden auf der Grundlage eines Erbscheins des Amtsgerichts Erlangen vom 11.07.2017 als Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft eingetragen.

Am 23.06.2010 war in das Grundbuch ein Pfändungsvermerk zugunsten des Beschwerdegegners eingetragen worden, der sich auf das Anwartschaftsrecht des (ersten) Nacherben R. S. (geb. 1950) gemäß dem vorgenannten Nacherbenvermerk bezieht.

Mit Schreiben ihrer bevollmächtigten Mutter vom 14.07.2017, das am 18.07.2017 beim Grundbuchamt eingegangen ist, beantragte die Beschwerdeführerin, den Pfändungsvermerk „auf Basis der Nacherbenfolge ohne notarielle Beglaubigung“ zu löschen. Den Antrag wies das Amtsgericht – Grundbuchamt – Erlangen mit Beschluss vom 26.07.2017 zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Löschung des Nacherbenvermerks samt dem Verpfändungsvermerk ohne Löschungsbewilligung nicht möglich sei.

Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.08.2017 Beschwerde ein. Sie verlangt die Löschung des Pfändungsvermerks unter Verweis darauf, dass das Grundbuch mit Eintritt des (weiteren) Nacherbfalls unrichtig geworden sei, weil das Pfandrecht des Beschwerdegegners in Hinblick auf § 2115 BGB kraft Gesetzes erloschen sei. Dies ergebe sich aus dem Grundbuch selbst.

Das Grundbuchamt entschied am 03.08.2017, der Beschwerde nicht abzuhelfen, weil auf eine Löschungsbewilligung – auch „wenn der Anspruch aus der Pfändung kraft Gesetzes erloschen“ sei – nicht verzichtet werden könne.

II.

  1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft, und zwar selbst dann, wenn es sich bei dem Pfändungsvermerk, dessen Berichtigung begehrt wird, um eine dem öffentlichen Glauben unterliegende Eintragung handeln sollte. Denn die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags kann jedenfalls dann mit der unbeschränkten Beschwerde angefochten werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine erst nachträglich unrichtig gewordene Eintragung betroffen ist (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.07.2010 – 2 W 96/10, juris Rn. 19; BayObLG, Beschluss vom 29.05.1998 – 2Z BR 91/98, juris Rn. 12; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 71 Rn. 29; Böttcher in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 22 Rn. 175).
  2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
  3. Bei einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe für sich berechtigt, eine Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 22 Rn. 45).

Einen Antrag, den am 09.02.2001 eingetragenen Nacherbenvermerk zu löschen, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.07.2017 nicht gestellt.

  1. In Bezug auf den Pfändungsvermerk ist das Grundbuch infolge der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO unrichtig geworden. Der Grundbuchinhalt stimmt insofern – nicht mehr – mit der materiellen Rechtslage überein.

Die Pfändung des Anwartschaftsrechts des R. S. als Nacherbe ist als Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt ist, gemäß § 2115 Satz 1 BGB mit Eintritt der (weiteren) Nacherbfolge, also mit dem Tod des R. S., absolut unwirksam geworden, weil sie das Recht der (weiteren) Nacherben, über den Nachlassgegenstand frei zu verfügen, beeinträchtigt. Die Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme war aufschiebend bedingt durch den Eintritt der Nacherbfolge. Sie ist absoluter Natur, gilt also gegenüber jedermann (BGH, Urteil vom 08.07.1960 – V ZB 8/59, juris Rn. 25; Grunsky in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 2115 Rn. 10; Litzenburger in: BeckOK, BGB, 43. Edition, § 2115 Rn. 4; Weidlich in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 2115 Rn. 4; Hamdam in: jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 2115 Rn. 17). Das mit der Pfändung des Anwartschaftsrechts begründete Pfandrecht war nur für die Dauer der – im Verhältnis zu den weiteren Nacherben bestehenden – Vorerbschaft des R. S. (dazu: Grunsky in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 2100 Rn. 17) wirksam.

  1. Die eingetretene Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt sich aus diesem selbst. Insbesondere zeigt die Eintragung der Beschwerdeführerin und ihrer Miterben als Eigentümer in Erbengemeinschaft, dass der Nacherbfall in Übereinstimmung mit dem Nacherbenvermerk und damit die Unwirksamkeit der vermerkten Pfändung gemäß § 2115 Satz 1 BGB eingetreten ist.

Wenn sich die materielle Unrichtigkeit bereits aus dem Grundbuch ergibt, ist ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich (OLG München, Beschluss vom 25.09.2015 – 34 Wx 121/15, Rn. 33; BayObLG, Beschluss vom 08.03.1990 – BReg 2 Z 9/90, abgedruckt in NJW-RR 1990, 722; Böttcher in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 22 Rn. 116 a.E.). Denn auch was offenkundig ist, braucht nicht nachgewiesen zu werden (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 22 Rn. 37; Holzer in: BeckOK, GBO, 29. Edition § 22 Rn. 61).

  1. Die Kostenfolge der zulässigen und begründeten Beschwerde ergibt sich aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG). Für eine Kostenerstattungsanordnung zugunsten der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von §§ 81 ff. FamFG bestand kein Anlass. Die Staatskasse kommt in Grundbuchsachen grundsätzlich nicht als Beteiligte in Betracht, der bei erfolgreicher Beschwerde die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer auferlegt werden könnten (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 77 Rn. 33). Und der Pfandgläubiger hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 78 Abs. 2 GBO) nicht vorliegen.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 24.10.2017.

 

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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