OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.10.2017 – 15 W 1591/17
Eintritt der Nacherbfolge
Die Unwirksamkeit der Pfändung des Anwartschaftsrechts eines Nacherben, kann sich unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben, so dass für die Berichtigung des Grundbuchs auf Antrag eines weiteren Nacherben ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich ist.
Tenor
Gründe
I.
Nach dem Grundbuch des Amtsgerichts Erlangen für H. wurde die (ursprüngliche) Eigentümerin des im Band xx auf Blatt … eingetragenen Grundstücks K. S. von R. J. S. beerbt, der auf der Grundlage eines Erbscheins des Amtsgerichts Erlangen vom 15.01.2001 am 09.02.2001 als Eigentümer im Grundbuch vermerkt wurde. Nach dem am selben Tag in der zweiten Abteilung unter der laufenden Nummer 8 eingetragenen Nacherbenvermerk war R. J. S. Vorerbe; (erster) Nacherbe der K. S. war R. S. (geb. 1950), wobei – für den Fall seines Todes – eine weitere Nacherbfolge angeordnet war, und zwar zugunsten der Beteiligten zu 1), 3) und 4). Diese wurden auf der Grundlage eines Erbscheins des Amtsgerichts Erlangen vom 11.07.2017 als Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft eingetragen.
Am 23.06.2010 war in das Grundbuch ein Pfändungsvermerk zugunsten des Beschwerdegegners eingetragen worden, der sich auf das Anwartschaftsrecht des (ersten) Nacherben R. S. (geb. 1950) gemäß dem vorgenannten Nacherbenvermerk bezieht.
Mit Schreiben ihrer bevollmächtigten Mutter vom 14.07.2017, das am 18.07.2017 beim Grundbuchamt eingegangen ist, beantragte die Beschwerdeführerin, den Pfändungsvermerk „auf Basis der Nacherbenfolge ohne notarielle Beglaubigung“ zu löschen. Den Antrag wies das Amtsgericht – Grundbuchamt – Erlangen mit Beschluss vom 26.07.2017 zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Löschung des Nacherbenvermerks samt dem Verpfändungsvermerk ohne Löschungsbewilligung nicht möglich sei.
Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.08.2017 Beschwerde ein. Sie verlangt die Löschung des Pfändungsvermerks unter Verweis darauf, dass das Grundbuch mit Eintritt des (weiteren) Nacherbfalls unrichtig geworden sei, weil das Pfandrecht des Beschwerdegegners in Hinblick auf § 2115 BGB kraft Gesetzes erloschen sei. Dies ergebe sich aus dem Grundbuch selbst.
Das Grundbuchamt entschied am 03.08.2017, der Beschwerde nicht abzuhelfen, weil auf eine Löschungsbewilligung – auch „wenn der Anspruch aus der Pfändung kraft Gesetzes erloschen“ sei – nicht verzichtet werden könne.
II.
Einen Antrag, den am 09.02.2001 eingetragenen Nacherbenvermerk zu löschen, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.07.2017 nicht gestellt.
Die Pfändung des Anwartschaftsrechts des R. S. als Nacherbe ist als Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt ist, gemäß § 2115 Satz 1 BGB mit Eintritt der (weiteren) Nacherbfolge, also mit dem Tod des R. S., absolut unwirksam geworden, weil sie das Recht der (weiteren) Nacherben, über den Nachlassgegenstand frei zu verfügen, beeinträchtigt. Die Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme war aufschiebend bedingt durch den Eintritt der Nacherbfolge. Sie ist absoluter Natur, gilt also gegenüber jedermann (BGH, Urteil vom 08.07.1960 – V ZB 8/59, juris Rn. 25; Grunsky in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 2115 Rn. 10; Litzenburger in: BeckOK, BGB, 43. Edition, § 2115 Rn. 4; Weidlich in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 2115 Rn. 4; Hamdam in: jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 2115 Rn. 17). Das mit der Pfändung des Anwartschaftsrechts begründete Pfandrecht war nur für die Dauer der – im Verhältnis zu den weiteren Nacherben bestehenden – Vorerbschaft des R. S. (dazu: Grunsky in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 2100 Rn. 17) wirksam.
Wenn sich die materielle Unrichtigkeit bereits aus dem Grundbuch ergibt, ist ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich (OLG München, Beschluss vom 25.09.2015 – 34 Wx 121/15, Rn. 33; BayObLG, Beschluss vom 08.03.1990 – BReg 2 Z 9/90, abgedruckt in NJW-RR 1990, 722; Böttcher in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 22 Rn. 116 a.E.). Denn auch was offenkundig ist, braucht nicht nachgewiesen zu werden (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 22 Rn. 37; Holzer in: BeckOK, GBO, 29. Edition § 22 Rn. 61).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 78 Abs. 2 GBO) nicht vorliegen.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 24.10.2017.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.