Widerruf eines handschriftlichen Testaments

November 15, 2020

KG Berlin, Beschluss vom 06. Januar 1995 – 1 W 7563/93

Widerruf eines handschriftlichen Testaments durch Änderungen auf der mittels Kohlepapier angefertigten Durchschrift

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2. hat die dem Beteiligten zu 1. im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt für den dritten Rechtszug insgesamt 6.000,00 DM.

Gründe

Die im Dezember 1989 verstorbene Erblasserin hatte am 14. Februar 1989 ein eigenhändiges Testament sowie aufgrund von Einlegen von Kohlepapier eine Durchschrift gefertigt und darin ihren Sohn, den Beteiligten zu 1., zum Alleinerben eingesetzt. Unter Vorlage dieses Testaments beantragte der Beteiligte zu 1. die Erteilung eines Erbscheins. Im Erbscheinverfahren legte die Tochter der Erblasserin, die Beteiligte 2., die Durchschrift dieses Testaments vor, auf der ein Schreibfehler verbessert und der Name des Beteiligten zu 1. durchgestrichen ist. Im unteren Teil der Durchschrift befindet sich ein angedeutetes gemaltes Gesicht. Gegen den Vorbescheid des Nachlaßgerichts, wonach der beantragte Erbschein dem Beteiligten zu 1. erteilt werden soll, hat die Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt, wie auch gegen die ebenfalls durch Vorbescheid angekündigte Ergänzung des Erbscheins hinsichtlich des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden in der früheren DDR. Die Beschwerde ist vom Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Urheberschaft der Person, die die Veränderungen an der Durchschrift vorgenommen hat, sei nicht festzustellen; im übrigen käme ein Widerruf des Testaments schon deshalb nicht in Betracht, weil die Änderungen nur an der Durchschrift und nicht auch an dem Original des Testaments vorgenommen worden seien. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2. mit der weiteren Beschwerde.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung standhält (§ 27 FGG).

Das Landgericht hat mit rechtlich zutreffenden Erwägungen die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2. als zulässig angesehen. Die Mitteilungen des Nachlaßgerichts vom 24. August 1992 und 28. April 1993, in denen das Gericht die Erteilung eines Erbscheins angekündigt hat, sind als Vorbescheide selbständig anfechtbar (vgl. BGHZ 20, 255; Senat OLGZ 1991, 144/146; Keidel/ Kahl, FGG, 13. Aufl., § 19 Rn. 15).

Ohne Rechtsfehler und mit der weiteren Beschwerde auch nicht beanstandet hat das Landgericht das eigenhändige Testament der Erblasserin vom 14. Februar 1989, nach dessen Inhalt der Beteiligte zu 1. Alleinerbe werden sollte, als wirksam errichtet angesehen (§ 2247 BGB), da Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Testierfähigkeit nicht ersichtlich sind. Soweit die Erblasserin dabei eine Vorlage des Beteiligten zu 1. wörtlich übernommen hat, läßt dies ihren ernsthaften Testierwillen unberührt.

Mit Rücksicht auf die Änderungen in der Durchschrift des Testaments ist das Landgericht mit Recht der Frage nachgegangen, ob darin ein Widerruf des Testaments zu sehen ist. Das Landgericht hat dies verneint. Die dabei von dem Erstbeschwerdegericht angestellten Erwägungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach der Vorschrift des § 2255 BGB kann ein Testament auch dadurch widerrufen werden, daß der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser “die Testamentsurkunde” vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, daß er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.

Das Landgericht hat in erster Linie angenommen, es stehe nicht fest, daß die Veränderungen auf der Durchschrift von der Hand der Erblasserin herrührten. Ob diese Annahme ohne Durchführung weiterer Ermittlungen, etwa dem Vergleich des Gesichtssymbols mit sonstigen von der Erblasserin verwendeten Markierungen dieser Art und gegebenenfalls der Einholung von Sachverständigengutachten zur Identität der Durchstreichungen mit dem erwähnten Symbol verfahrensrechtlichen Bestand hat, kann dahingestellt bleiben. Von weiteren Ermittlungen in dieser Hinsicht konnte das Landgericht schon deshalb ohne Rechtsverstoß absehen, weil es die Veränderungen an der Testamentsdurchschrift – eine Urheberschaft der Erblasserin insoweit unterstellt – im Ergebnis rechtsfehlerfrei nicht als ausreichend für die Annahme eines Widerrufs des Testaments angesehen hat.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zunächst dargelegt, daß die mittels Kohlepapier hergestellte Durchschrift eines eigenhändigen Testaments ihrerseits ein formgültiges Testament sein kann, weil der Erblasser die durchgepausten Schriftzüge selbst geformt hat und daher die individuellen Merkmale seiner Handschrift hinreichend hervortreten (vgl. BGHZ 47, 68; Soergel/Harder, BGB, 11. Aufl., § 2247 Rn. 17 mit Nachweisen). Aber nicht jede so gefertigte Durchschrift wird als Testamentsurkunde gelten können, dies etwa dann nicht, wenn der Erblasser damit nur eine Testamentsabschrift herstellen wollte (BGH, aaO, S. 73). Wenn nur eine solche Abschrift vorliegt, genügen bloße Änderungen an dieser Abschrift im Sinne des § 2255 Satz 1 BGB nicht, um eine Änderung des nur in einer anderen Urkunde verkörperten Testaments anzunehmen. Im vorliegenden Fall steht nicht einmal fest, ob die Erblasserin mit der Anfertigung der Durchschrift, wofür die Verkehrsauffassung spricht, nicht nur eine Abschrift in dem erwähnten Sinne fertigen wollte mit der Folge, daß die Änderungen auf dieser Abschrift keine Auswirkungen auf den Inhalt des Testaments haben würden. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß die Erblasserin mit der Herstellung der Durchschrift – etwa zur Vermeidung einer Verlustgefahr – zwei Schriftstücke schaffen wollte, die nebeneinander gleichwertig als Testamentsurschriften (Erst- und Zweitausfertigung) gelten sollten (vgl. BGH, aaO), wäre hier nicht die Feststellung gerechtfertigt, die Erblasserin habe mit den Änderungen auf der Durchschrift das Testament geändert. Die Vorschrift des § 2255 Satz 1 BGB geht davon aus, daß der Erblasser “die” Testamentsurkunde vernichtet oder an “der” Testamentsurkunde Veränderungen vornimmt. Wenn nun beim Vorhandensein mehrerer gleichlautender Urkunden eines Testaments nur eine Urkunde vernichtet oder nur an ihr Veränderungen vorgenommen werden, so greift der Tatbestand des § 2255 Satz 1 BGB schon dem Wortlaut nach nicht ein. Damit kann auch nicht die gesetzliche Vermutung des § 2255 Satz 2 BGB für einen Aufhebungs- oder Änderungswillen gelten. Vielmehr wird bei solcher Sachlage ein Widerruf nur anzunehmen sein, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers gehegt werden kann (Staudinger/Firsching, BGB, 12. Aufl., § 2255 Rn. 12). Es ist daher im erwähnten Falle Sache freier, durch § 2255 Satz 2 BGB nicht gebundener Beurteilung, ob der Erblasser mit der Vernichtung der einen Urschrift (Durchschrift) die Absicht verfolgt hat, das Testament selbst zu widerrufen (vgl. KG Recht 1914 Nr. 943; KG JR 1925 Nr. 1529, 1530; KG JFG 14, 280/283; Soergel/Harder aaO § 2255 Rn. 12; Staudinger/ Firsching aaO § 2255 Rn. 12; RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl., § 2255 Rn. 9; MünchKomm/Burkart, BGB 2. Aufl., § 2255 Rn. 9).

Soweit das Landgericht angenommen hat, eine Aufhebungsabsicht der geschilderten Art sei in der Regel nicht anzunehmen, wenn der Erblasser nur an einer der ihm “zur Verfügung stehenden” Urkunden Änderungen vornimmt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Staudinger/Firsching, aaO). Der Aufhebungswille kommt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, wenn der Erblasser nur an einer von mehreren ihm vorliegenden Testamentsurkunden Änderungen vornimmt. Der Aufhebungswille – richtig verstanden – muß ernsthaft und eindeutig erklärt werden und unmißverständlich zum Ausdruck kommen. Wird die angebliche Widerrufsabsicht – wie hier – nicht ausdrücklich erklärt, etwa durch ein Widerrufstestament (§ 2254 BGB), das auch auf eine vorhandene Testamentsurkunde gesetzt werden kann, sondern soll sich diese aus Änderungen im Text (Streichungen) ergeben, müssen diese Änderungen regelmäßig an sämtlichen vorliegenden Urkunden vorgenommen werden.

Das Landgericht hat allerdings die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen, daß die Erblasserin – unterstellt, sie hätte die Änderungen vorgenommen – bei Vornahme der Änderungen an der Durchschrift nicht im Besitz des anderen Exemplars des Testaments gewesen sein könnte. Dies war nach dem dem Landgericht vorliegenden Sachverhalt nicht auszuschließen, weil der Beteiligte zu 1. dem Vorbringen der Beteiligten zu 2. nicht entgegengetreten ist, wonach er das Original des Testaments bereits vor dem Tode der Erblasserin in Besitz gehabt haben soll, weil er nach diesem Zeitpunkt keinen Zutritt zu dem Haus der Verstorbenen gehabt haben soll. War der Beteiligte demnach schon zu einem früheren Zeitpunkt im Besitz der einen Testamentsurkunde, ist die Annahme nicht fernliegend, daß die Erblasserin ihrerseits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Änderung nur im Besitz der Testamentsdurchschrift gewesen ist. Dies führt indessen nicht zum Erfolg der weiteren Beschwerde, weil der erforderliche Aufhebungswille hier selbst dann nicht festgestellt werden kann. Anhaltspunkte für die Annahme, die Erblasserin sei davon ausgegangen, die andere Urkunde bestehe nicht mehr, sind nicht ersichtlich. Die Erblasserin mußte hiernach vielmehr davon ausgehen, daß die andere Testamentsurkunde noch vorhanden war. In diesem Fall hätte sie – wäre es ihr mit der Änderung des Testaments ernst gewesen – in eindeutiger Weise zum Ausdruck bringen müssen, daß sie an dem früheren Testament nicht mehr festhalten will. Die diffusen Streichungen des Namens des Beteiligten sowie die Verbesserung eines Rechtschreibfehlers reichen unter diesen Umständen für die Annahme eines Aufhebungswillens nicht aus. Auch die Tatsache, daß die Erblasserin – wenn sie die Änderungen selbst vorgenommen hat – diese nicht durch ein kurzes Widerrufstestament mit eigenhändiger Unterschrift bekräftigt hat, sondern statt dessen ein Symbol (Gesicht) den Streichungen beigefügt hat, lassen nicht auf den ernstlichen Aufhebungswillen schließen, sondern lassen eher die Möglichkeit offen, daß es sich um Überlegungen handelte, ob künftig eine Testamentsänderung vorzunehmen sei.

Damit kann nicht festgestellt werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf des Testaments vom 14. Februar 1989 vorliegen. Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Widerrufs trägt derjenige, der die Aufhebung des Testaments behauptet, also die Beteiligte zu 2. (vgl. Staudinger/ Firsching aaO § 2255 Rn. 14 mit Nachweisen). Die Vermutung des § 2255 Satz 2 BGB greift bei vorliegender Fallgestaltung nicht ein.

Ohne Rechtsfehler hat schließlich das Landgericht auch die Erstbeschwerde gegen den ergänzenden Vorbescheid des Nachlaßgerichts vom 28. April 1993 zurückgewiesen. Da nach dem unterbreiteten Sachverhalt unbewegliches Vermögen der Erblasserin im Gebiet der ehemaligen DDR vorhanden sein soll und die Erblasserin in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 verstorben ist, ist insoweit Nachlaßspaltung eingetreten (vgl. Senat FamRZ 1992, 611 = DtZ 1992, 187). Da aber der Beteiligte zu 1. auch nach dem Recht der früheren DDR als testamentarischer Erbe des dort belegenen Immobilienvermögens anzusehen ist, ist erbscheinsmäßig zu verlautbaren, daß die bezeugte Erbfolge auch in der DDR belegenes Immobilienvermögen umfaßt.

Die Kostenerstattungsanordnung beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und Abs. 2 KostO festgesetzt.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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