Allgemeine Geschäftsbedingungen – Vertragsstrafe

Mai 7, 2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Vertragsstrafe – BAG Urteil vom 17.3.2016 – 8 AZR 665/14

RA und Notar Krau

Die Klägerin verlangte von der Beklagten eine Vertragsstrafe, da diese das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten.

Der Arbeitsvertrag sah für eine solche Verletzung eine Vertragsstrafe vor.

Die Beklagte hielt diese Vertragsstrafe jedoch für unangemessen und intransparent.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage der Klägerin ab, und auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.

Die Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts, wie sie im Arbeitsvertrag festgelegt war, wurde als unangemessene Benachteiligung der Beklagten angesehen.

Der Vertrag enthielt Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB überprüft wurden.

Die Klausel in § 12 des Arbeitsvertrages benachteiligte die Beklagte unangemessen und war daher unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Vertragsstrafe

Das Gericht entschied, dass eine Vertragsstrafe, die höher ist als das Arbeitsentgelt, das während der Kündigungsfrist gezahlt worden wäre, nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist.

Die in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages festgelegte Höhe der Vertragsstrafe führte zu einer Übersicherung der Klägerin und

benachteiligte die Beklagte unangemessen, besonders da die Kündigungsfrist in der Probezeit nur zwei Wochen betrug.

Eine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung war nicht möglich, da dies den rechtlichen Rahmen überschritten hätte.

Daher entfiel die Vertragsstrafe ersatzlos, und die Klägerin musste die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – Das Urteil zum Paarvergleich

Januar 18, 2026
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – Das Urteil zum PaarvergleichBundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24In Deutschlan…
Statue Recht

Keine AGB-Kontrolle einer befristeten Auslandsentsendung – Konzernprivileg

Januar 16, 2026
Keine AGB-Kontrolle einer befristeten Auslandsentsendung – KonzernprivilegBAG Urteil vom 3.6.2025 – 9 AZR 133/24Die…
Schild Courthouse Weg zum Gericht

Erstmöglicher Termin zur Kündigung nach Masseunzulänglichkeitsanzeige – Annahmeverzugslohnanspruch

Januar 11, 2026
Erstmöglicher Termin zur Kündigung nach Masseunzulänglichkeitsanzeige – AnnahmeverzugslohnanspruchBAG, Urt. v. 22.2.2018 – 6 AZR 95/17(LAG…