AG Düsseldorf 291a C 6680/11 – Wohngeldansprüche Nachlassverbindlichkeiten § 1967 BGB

Januar 21, 2018

AG Düsseldorf 291a C 6680/11 – Wohngeldansprüche Nachlassverbindlichkeiten § 1967 BGB

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 291a C 6680/11) geht es um die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine Erbin auf Zahlung von Wohngeldansprüchen für die Wohnung Nr. 18.

Die Klägerin fordert Wohngeldbeträge für die Zeit nach dem Tod des Ehemannes der Beklagten, die zusammen mit einer anderen Person hälftige Miteigentümerin der Wohnung ist.

Nach dem Tod des Erblassers wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, und die Wohnung war mit einem lebenslangen Wohnrecht der Stief-Schwiegermutter belastet.

Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagte für die nach dem Tod des Ehemannes entstandenen Wohngeldansprüche haftet, da diese keine Nachlassverbindlichkeiten, sondern persönliche Verbindlichkeiten seien.

AG Düsseldorf 291a C 6680/11 – Wohngeldansprüche Nachlassverbindlichkeiten § 1967 BGB

Die Beklagte wies die Forderung zurück und machte geltend, dass die Forderungen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind,

nur gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können und dass die nach der Eröffnung entstandenen Forderungen Masseverbindlichkeiten sind.

Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass die Wohngeldforderungen als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 BGB einzuordnen sind.

Die Beklagte habe die Wohnung nicht genutzt oder verwaltet, sodass keine persönliche Haftung besteht. Die Forderungen können daher nur gegen den Nachlassinsolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Das Gericht entschied weiter, dass die Erbin durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens von der persönlichen Haftung befreit ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wurde auf 3.516,78 Euro festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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