Anerkennung förderlicher Tätigkeitszeiten – BAG 6 AZR 254/20

November 20, 2021

Anerkennung förderlicher Tätigkeitszeiten – BAG 6 AZR 254/20

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

  1. Kernaussage:

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Anerkennung von Zeiten förderlicher Tätigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) nicht voraussetzt, dass der Bewerber bei seiner Einstellung ausdrücklich die Berücksichtigung solcher Zeiten verlangt.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin, eine Musikschullehrerin, wurde als Vertretungslehrerin im Schuldienst des beklagten Landes eingestellt.

    Bei ihrer Einstellung wurde sie in Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert, wobei Vorbeschäftigungszeiten als förderliche Tätigkeit berücksichtigt wurden, obwohl sie dies nicht ausdrücklich gefordert hatte.

    Später korrigierte das Land die Stufenzuordnung und forderte überzahlte Bezüge zurück.

    Die Klägerin klagte dagegen.

    Entscheidungsgründe:

    Anerkennung förderlicher Tätigkeitszeiten – BAG 6 AZR 254/20

    • Keine ausdrückliche Forderung erforderlich: Das BAG stellte klar, dass § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L keine ausdrückliche Forderung des Bewerbers nach Anerkennung förderlicher Zeiten voraussetzt.
    • Flexibilität für Arbeitgeber: Die Regelung soll dem Arbeitgeber Flexibilität bei der Personalgewinnung ermöglichen, insbesondere in Bereichen mit Schwierigkeiten bei der Stellenbesetzung.
    • Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: Die Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist wirtschaftlich und sparsam, wenn objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen, wie z.B. Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung.
    • Keine Bindung an frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Das BAG sah keinen Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der lediglich beispielhaft auf Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung hingewiesen hatte, ohne eine ausdrückliche Forderung als zwingende Voraussetzung zu sehen.
    • Unklarheit über wiederholte Einstellungen: Das Gericht ließ offen, ob wiederholte Einstellungen der Klägerin einen Einfluss auf die Beurteilung der ursprünglichen Einstellung haben könnten, da dies nicht ausreichend geklärt war.

    Fazit:

    Anerkennung förderlicher Tätigkeitszeiten – BAG 6 AZR 254/20

    Arbeitgeber können bei Neueinstellungen Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist und die Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt.

    Eine ausdrückliche Forderung des Bewerbers ist hierfür nicht erforderlich.

    Das Urteil stärkt die Flexibilität des Arbeitgebers bei der Personalgewinnung und ermöglicht eine angemessene Berücksichtigung der Berufserfahrung von Bewerbern

RA und Notar Krau

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