Anerkennung förderlicher Tätigkeitszeiten – BAG 6 AZR 254/20

November 20, 2021

Anerkennung förderlicher Tätigkeitszeiten – BAG 6 AZR 254/20

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

  1. Kernaussage:

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Anerkennung von Zeiten förderlicher Tätigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) nicht voraussetzt, dass der Bewerber bei seiner Einstellung ausdrücklich die Berücksichtigung solcher Zeiten verlangt.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin, eine Musikschullehrerin, wurde als Vertretungslehrerin im Schuldienst des beklagten Landes eingestellt.

    Bei ihrer Einstellung wurde sie in Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert, wobei Vorbeschäftigungszeiten als förderliche Tätigkeit berücksichtigt wurden, obwohl sie dies nicht ausdrücklich gefordert hatte.

    Später korrigierte das Land die Stufenzuordnung und forderte überzahlte Bezüge zurück.

    Die Klägerin klagte dagegen.

    Entscheidungsgründe:

    Anerkennung förderlicher Tätigkeitszeiten – BAG 6 AZR 254/20

    • Keine ausdrückliche Forderung erforderlich: Das BAG stellte klar, dass § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L keine ausdrückliche Forderung des Bewerbers nach Anerkennung förderlicher Zeiten voraussetzt.
    • Flexibilität für Arbeitgeber: Die Regelung soll dem Arbeitgeber Flexibilität bei der Personalgewinnung ermöglichen, insbesondere in Bereichen mit Schwierigkeiten bei der Stellenbesetzung.
    • Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: Die Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist wirtschaftlich und sparsam, wenn objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen, wie z.B. Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung.
    • Keine Bindung an frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Das BAG sah keinen Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der lediglich beispielhaft auf Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung hingewiesen hatte, ohne eine ausdrückliche Forderung als zwingende Voraussetzung zu sehen.
    • Unklarheit über wiederholte Einstellungen: Das Gericht ließ offen, ob wiederholte Einstellungen der Klägerin einen Einfluss auf die Beurteilung der ursprünglichen Einstellung haben könnten, da dies nicht ausreichend geklärt war.

    Fazit:

    Anerkennung förderlicher Tätigkeitszeiten – BAG 6 AZR 254/20

    Arbeitgeber können bei Neueinstellungen Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist und die Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt.

    Eine ausdrückliche Forderung des Bewerbers ist hierfür nicht erforderlich.

    Das Urteil stärkt die Flexibilität des Arbeitgebers bei der Personalgewinnung und ermöglicht eine angemessene Berücksichtigung der Berufserfahrung von Bewerbern

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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