Anfechtung Ausschlagungserklärungen – OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20

April 16, 2021

Anfechtung Ausschlagungserklärungen – OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20 wurde abgelehnt.

Die Beteiligten haben die Erbschaft zunächst ausgeschlagen, dann aber angefochten. Das Gericht entschied, dass die Anfechtungen nicht gerechtfertigt waren, da sie auf Spekulationen basierten und nicht auf verkehrswesentlichen Eigenschaften des Nachlasses.

Der Erbscheinsantrag eines Beteiligten wurde abgelehnt, da er keine wirksame Anfechtung vorbrachte.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2 und 3.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Anfechtung Ausschlagungserklärungen – OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20 – Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

II. Sachverhalt

  • Erblasser und seine Kinder
  • Ausschlagungserklärungen der Beteiligten
  • Nachlasspflegschaft und Nachlassvermögen

III. Beschluss des Nachlassgerichts

IV. Beschwerde der Beteiligten zu 1

  • Zulässigkeit der Beschwerde
  • Begründetheit der Beschwerde
  • Feststellungslast und Anfechtungsgründe
  • Kostenentscheidung

V. Ergebnis und Schlussfolgerungen

  • Kostenverteilung
  • Rechtsbeschwerde

VI. Wertfestsetzung

Anfechtung Ausschlagungserklärungen – OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 vom 28. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Erbscheinsverfahrens trägt der Beteiligte zu 2 ebenso wie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Geschäftswert: bis 33.000,00 €

Die Anfechtung einer Erbausschlagung ist in § 1954 BGB geregelt und ermöglicht es einem Erben, seine zuvor erklärte Ausschlagung unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig zu machen.

Voraussetzungen:

  • Anfechtungsgrund: Die Anfechtung muss auf einem der in den §§ 119 ff. BGB genannten Anfechtungsgründe beruhen. In der Praxis kommt am häufigsten der Irrtum (§ 119 BGB) in Betracht. Dies kann z.B. ein Irrtum über den Wert des Nachlasses, die Existenz von Schulden oder die Annahme sein, dass man enterbt wurde, obwohl dies nicht der Fall ist.
  • Anfechtungsfrist: Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
  • Anfechtungsform: Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Dies kann entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch eine vom Notar öffentlich beglaubigte Erklärung geschehen.

Anfechtung Ausschlagungserklärungen – OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20

Wirkung der Anfechtung:

  • Wird die Erbausschlagung wirksam angefochten, ist sie von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).
  • Der Erbe gilt dann so, als hätte er die Erbschaft angenommen (§ 1957 BGB).
  • Die Anfechtung der Ausschlagung kann jedoch dazu führen, dass die Ausschlagungsfrist versäumt wurde und der Erbe die Erbschaft somit automatisch angenommen hat.

Wichtige Hinweise:

  • Anfechtungsberechtigung: Anfechtungsberechtigt ist nur der Erbe selbst. Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Nachlassinsolvenzverwalter sind nicht anfechtungsberechtigt.
  • Erbausschlagung im Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses: Ein häufiger Anfechtungsgrund ist der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses. Dieser Irrtum wird als Eigenschaftsirrtum anerkannt.
  • Komplexität: Die Anfechtung einer Erbausschlagung ist ein komplexer Vorgang. Es ist ratsam, sich von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen, bevor man eine Erbausschlagung anficht.

Zusätzliche Informationen:

  • Die Anfechtung einer Erbausschlagung ist nicht zu verwechseln mit dem Erbscheinsberichtigungsverfahren. Im Erbscheinsberichtigungsverfahren wird ein fehlerhafter Erbschein korrigiert.
  • Die Anfechtung einer Erbausschlagung kann auch dann noch möglich sein, wenn der Erbe die Ausschlagungsfrist bereits versäumt hat.

Beispiele:

  • Ein Erbe schlägt die Erbschaft aus, weil er irrtümlich davon ausgeht, dass der Nachlass überschuldet ist. Später stellt sich heraus, dass der Nachlass doch werthaltig ist. Der Erbe kann die Ausschlagung wegen Irrtums anfechten.
  • Ein Erbe schlägt die Erbschaft aus, weil er glaubt, enterbt worden zu sein. Tatsächlich ist er aber im Testament als Erbe eingesetzt. Der Erbe kann die Ausschlagung wegen Irrtums anfechten.

Fazit:

Die Anfechtung einer Erbausschlagung bietet Erben die Möglichkeit, eine vorschnell erklärte Ausschlagung rückgängig zu machen.

Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung sind jedoch streng.

Es ist daher wichtig, sich rechtzeitig beraten zu lassen, um die Rechtsfolgen einer Erbausschlagung und die Möglichkeiten einer Anfechtung genau zu kennen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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