Anfechtung Ausschlagungserklärungen – OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20

April 16, 2021

Anfechtung Ausschlagungserklärungen – OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20 wurde abgelehnt.

Die Beteiligten haben die Erbschaft zunächst ausgeschlagen, dann aber angefochten. Das Gericht entschied, dass die Anfechtungen nicht gerechtfertigt waren, da sie auf Spekulationen basierten und nicht auf verkehrswesentlichen Eigenschaften des Nachlasses.

Der Erbscheinsantrag eines Beteiligten wurde abgelehnt, da er keine wirksame Anfechtung vorbrachte.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2 und 3.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Anfechtung Ausschlagungserklärungen – OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20 – Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

II. Sachverhalt

  • Erblasser und seine Kinder
  • Ausschlagungserklärungen der Beteiligten
  • Nachlasspflegschaft und Nachlassvermögen

III. Beschluss des Nachlassgerichts

  • Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2
  • Anfechtung der Ausschlagungserklärungen
  • Prüfung der Anfechtungsgründe
  • Entscheidung des Nachlassgerichts

IV. Beschwerde der Beteiligten zu 1

  • Zulässigkeit der Beschwerde
  • Begründetheit der Beschwerde
  • Feststellungslast und Anfechtungsgründe
  • Kostenentscheidung

V. Ergebnis und Schlussfolgerungen

  • Kostenverteilung
  • Rechtsbeschwerde

VI. Wertfestsetzung

Zum Entscheidungstext:

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 vom 28. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Erbscheinsverfahrens trägt der Beteiligte zu 2 ebenso wie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Geschäftswert: bis 33.000,00 €

Anfechtung Ausschlagungserklärungen – OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20 – Gründe

I.

Der Erblasser hinterließ vier Kinder, die Beteiligten zu 1 und 2 sowie Heinz Jörg .. und Sandra …; der Beteiligte zu 3 sowie Sidney … sind die Söhne von Sandra … und Enkel des Erblassers. Alle vier Kinder und die beiden Enkel erklärten – zunächst – wie folgt die Ausschlagung der Erbschaft:

Die Beteiligte zu 1, nicht eheliche Tochter des Erblassers, erklärte die Ausschlagung am 8. Dez. 2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle. In ihrer Erklärung heißt es:

“Der Nachlass ist der Erschienenen nicht bekannt.

Die Erschienene … schlägt die Erbschaft aus persönlichen Gründen aus.”

In der notariell beglaubigten Ausschlagungserklärung des Heinz Jörg … ebenfalls vom 8. Dez. 2015 heißt es:

“Bei dem Verstorbenen handelte es sich um meinen Vater, zu dem ich seit Jahren einen “gestörten” und seit ca. 2 bis 3 Jahren keinen Kontakt mehr hatte.

Zwar ist der Nachlass nach dem Verstorbenen nach meiner Kenntnis nicht überschuldet; doch möchte ich auf Grund der gestörten Beziehung zu dem Verstorbenen nicht dessen Mit-Erbe sein.”

Der Beteiligte zu 3 schlug die Erbschaft mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11. Dez. 2015 ohne Angabe von Gründen aus.

Anfechtung Ausschlagungserklärungen – OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20

Sandra … und Sidney … schlugen die Erbschaft mit gleichlautender notarieller Erklärung vom 16. Dez. 2015 aus, in der es heißt:

“Es wird vermutet, dass der Nachlass überschuldet ist.”

Der Beteiligte zu 2 erklärte notariell beglaubigt unter dem 5. Jan. 2016 die Erbausschlagung, ohne Gründe dafür anzugeben.

Mit Beschluss vom 10. Febr. 2016 ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft an, weil die Erben unbekannt bzw. die Erbenstellung noch nicht vollständig geklärt und sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden sei.

Die Nachlasspflegerin ermittelte in ihrem Einleitungsbericht vom 14. April 2016 Aktiva in Höhe von 72.998,97 € und Passiva in Höhe von 52.543,12 €.

Nach dem Bericht bestand das Aktivvermögen fast gänzlich aus einer Immobilie mit geschätztem Wert von 70.000 €, belastet mit einem lebenslangem Wohnrecht an den Räumen im Dachgeschoss im Wert von ca. 46.500 €.

Die Veräußerung der Immobilie sei unwahrscheinlich mit Blick auf den Sanierungsstau und weil die Inhaberin des Wohnrechts nicht darauf verzichten wolle.

Da die Kosten der Wohngebäudeversicherung nicht aus dem Nachlass getragen werden konnten, regte die Nachlasspflegerin an, das Verfahren zur Feststellung des Fiskuserbrechts einzuleiten.

Es gelang schließlich, das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 1. Sept. 2017 zu einem – über dem vom Sachverständigen geschätzten Verkehrswert liegenden – Kaufpreis von 41.500 € zu veräußern.

Mit Schreiben vom 2. März 2018 teilte die Nachlasspflegerin mit, sie verwahre auf dem Anderkonto einen Aktivnachlass von 32.083,73 € und Bargeld in Höhe von 72,31 €.

Da Kinder und Enkel ausgeschlagen hätten und Erben der 2. und 3. Ordnung nicht existierten, müssten voraussichtlich Erben der 4. Ordnung ermittelt werden.

Allerdings hätten Sandra … und Sidney … Nachlassüberschuldung vermutet und … (der Beteiligte zu 2) und … (der Beteiligte zu 3) hätten keine Gründe für ihre Ausschlagungen angegeben. Sie bitte daher um Stellungnahme, ob ihnen Gelegenheit gegeben werde solle, eine Anfechtung der Erbausschlagung zu prüfen.

Nach entsprechender Mitteilung des Nachlassgerichts vom 8. März 2018 unterrichtete die Nachlasspflegerin Kinder und Enkel über die Höhe des Nachlasses und zwar die Beteiligten zu 2 und 3, Sandra … und Sidney … mit Schreiben vom 15. März 2019, die Beteiligte zu 1 und Heinz Jörg … mit Schreiben vom 10. April 2018.

Daraufhin fochten die Beteiligten zu 2 und 3 und Sandra … ihre Ausschlagungserklärungen an.

Der Beteiligte zu 3 erklärte am 6. April 2018 er sei bei der Ausschlagung irrtümlich davon ausgegangen, dass der Nachlass überschuldet gewesen sei.

Sandra … begründete ihre Anfechtung vom 3. April 2018 damit, sie habe wegen Überschuldung ausgeschlagen; hätte sie Kenntnis davon gehabt, dass der Nachlass nicht überschuldet war, hätte sie die Erbschaft angenommen.

Der Beteiligte zu 2 erklärte am 19. April 2018, er habe nach Erhalt des Schreibens der Nachlasspflegerin mit ihr Rücksprache genommen, um den Sachverhalt zu klären. Er habe sich über die Beschaffenheit des Nachlasses geirrt; wegen der irrigen Annahme der Überschuldung fechte er seine Ausschlagung an.

Mit notarieller Erklärung vom 28. Juni 2019 beantragte der Beteiligte zu 2 unter Beifügung der Einverständniserklärung des Beteiligten zu 3 vom 11. Juni 2019 die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 2 und 3 als gesetzliche Erben zu je ½ Anteil ausweist. Sie beide hätten die Erbschaft ausgeschlagen, aber keinen Ausschlagungsgrund genannt. Da der Nachlass nach Mitteilung der Nachlasspflegerin werthaltig sei, hätten sie die Ausschlagungen angefochten.

Anfechtung Ausschlagungserklärungen – OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20

Weitere gesetzliche Erben seien nicht vorhanden. Sandra … habe wegen vermuteter Überschuldung ausgeschlagen, weshalb eine sich später herausstellende Werthaltigkeit eine Anfechtung nicht rechtfertige.

Heinz-Jörg …, die Beteiligte zu 1, und Sidney … hätten die Erbschaft ausgeschlagen und die Ausschlagung nicht angefochten.

Mit am 8. Aug. 2019 bei Gericht eingegangener, notariell beglaubigter Erklärung vom 1. Aug. 2019 teilte die Beteiligte zu 1 mit, sie habe die Erbschaft aus persönlichen Gründen ausgeschlagen. Sie sei die nichteheliche Tochter des Erblassers.

Der Erblasser habe die Abstammung immer geleugnet, erst 1986 die Vaterschaft anerkannt und freiwillig keinen Unterhalt gezahlt. Sie habe die deshalb bestehenden persönlichen Beeinträchtigungen und psychischen Belastungen nicht noch ausdehnen wollen, indem sie sich an einer Erbauseinandersetzung beteilige.

Hinzu komme in derselben Gewichtung, dass man ihr nach dem Tode des Erblassers mitgeteilt habe, er habe ein wirtschaftlich aufwendiges Leben geführt und es gebe nur Forderungen gegen den Nachlass. Sie sei daher irrtümlicherweise von falschen Vorstellungen über das Vorhandensein von Nachlassverbindlichkeiten ausgegangen.

Ihre Schwester, Sandra …, habe ihr bei einem Telefonat gesagt, es sei kein aktiver Nachlass vorhanden. Sie habe erst mit Zustellung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 2 Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt. Das Schreiben der Nachlasspflegerin vom 10. April 2018 sei ihr nicht zugegangen. In dem Schreiben sei eine seit Oktober 2016 nicht mehr gültige Anschrift (nämlich … in Duisburg statt … in Gladbeck) angegeben. Sie habe sich ordnungsgemäß abgemeldet und einen Nachsendeantrag gestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Dez. 2019 hat das Nachlassgericht die zur Begründung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 2 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Die als Anfechtung auszulegende Erklärung der Beteiligten zu 1 vom 1. August 2019 sei unwirksam, weil kein Anfechtungsgrund vorliege. Sie habe aus persönlichen Gründen ausgeschlagen, insoweit liege kein anfechtbarer Irrtum vor. Ein Anfechtungsgrund ergebe sich auch nicht aus ihrer Mitteilung, sie habe falsche Vorstellungen über das Vorhandensein von Nachlassverbindlichkeiten gehabt.

Denn sie habe nach eigenen Angaben im Zeitpunkt der Erbausschlagung keine genauen Kenntnisse vom Nachlass gehabt, sondern lediglich Vermutungen angestellt. Insoweit liege ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Dem Vortrag der Beteiligten zu 1, sie habe aufgrund Mitteilung ihrer Geschwister, insbesondere ihrer Schwester Sandra …, Kenntnis vom Nachlass gehabt, könne nicht gefolgt werden. Denn Sandra … habe in ihrer Erbausschlagungserklärung selbst nur angegeben, eine Überschuldung zu vermuten.

Darüber hinaus sei die Anfechtungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes nicht gewahrt. Nach Angaben des Notars habe die Beteiligte zu 1 zwar erst durch Erhalt des Erbscheinsantrags am 23. Juli 2019 vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Nachlasspflegerin habe die Beteiligte zu 1 aber bereits mit Schreiben vom 10. April 2018 über die Werthaltigkeit des Nachlasses informiert. Es sei davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 1 dieses Schreiben erhalten habe, weil die Nachlasspflegerin keinen Rückbrief erhalten und ein Nachsendeauftrag vorgelegen habe.

Anfechtung Ausschlagungserklärungen – OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20

Gegen diesen Beschluss beschwert sich die Beteiligte zu 1.

Sie macht geltend, das Nachlassgericht habe sich über ihren Sachvortrag hinweggesetzt. Was ihre Schwester Sandra … in ihrer Erbausschlagungserklärung angegeben habe, sei ihr nicht bekannt. Sandra … habe ihr aber am Telefon gesagt, der Nachlass sei überschuldet und mehrere Erben hätten bereits die Ausschlagung erklärt. Es treffe nicht zu, dass sie das Schreiben der Nachlasspflegerin vom 10. April 2018 erhalten habe.

Mit weiterem Beschluss vom 16. Jan. 2020 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gem. § 68 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen.

Dabei handelt es sich bei der Frage, ob die Beteiligte zu 1 nach Anfechtung ihrer Ausschlagung als gesetzliche Erbin in Betracht kommt, um eine Tatsache, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit ihrer Beschwerde von Bedeutung ist (doppelrelevante Tatsache). Daher werden die Tatsachen, für die Zuständigkeitsprüfung als gegeben unterstellt, so dass die schlüssige Behauptung für die Zulässigkeit der Beschwerde genügt.

In der Sache richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss vom 19. Dez. 2019, mit dem das Nachlassgericht die zur Begründung des Erbscheinsantrages des Beteiligten zu 2 erforderlichen Tatsachen festgestellt hat.

Insoweit hat die Beschwerde Erfolg, denn der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 ist nicht gerechtfertigt.

Der Beteiligte zu 2 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn (als Sohn des Erblassers) und den Beteiligten zu 3 (als dessen Enkel) als gesetzliche Erben zu je ½ Anteil ausweist. Da sämtliche (vier) Kinder und (zwei) Enkel des Erblassers die Erbschaft – zunächst – ausgeschlagen haben, ist der beantragte Erbschein nur dann zu erteilen, wenn zum einen die Beteiligten zu 2 und 3 ihre Ausschlagungen wirksam angefochten haben und wenn zum anderen die übrigen vier gesetzlichen Erben ihre Ausschlagungen nicht wirksam angefochten haben.

Heinz Jörg .. und Sidney … scheiden als gesetzliche Erben ohne weiteres deshalb aus, weil sie ihre Ausschlagungen vom 8. Dez. 2015 bzw. vom 16. Dez. 2015 nicht angefochten haben.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 ist schon deshalb nicht begründet, weil weder er noch der Beteiligte zu 3 ihre Ausschlagungen der Erbschaft wirksam angefochten haben.

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt FGPrax 2019, 273 = ErbR 2020, 46 m.N.) die folgenden Grundsätze zur Anfechtung von Erbausschlagungen wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft entwickelt:

Stützt sich die Anfechtung – wie hier – auf einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache gemäß § 119 Abs. 2 BGB, ist als “Sache” im Sinne dieser Vorschrift die Erbschaft anzusehen, d.h. der dem Erben angefallene Nachlass oder Nachlassteil. Insoweit ist nahezu einhellig anerkannt, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, die zur Anfechtung berechtigen kann, indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht.

Anfechtung Ausschlagungserklärungen – OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20

Der Senat hat in der Vergangenheit den Standpunkt vertreten, hieraus folge zugleich, dass nicht zur Anfechtung berechtigt ist, wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterlag; mit anderen Worten sich derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen kann, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft wolle er annehmen oder ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer – bewusst ungesicherter – Grundlage getroffen hatte.

Wer bewusst bestimmte Umstände als lediglich möglich betrachtet und dieses Vorstellungsbild handlungsleitend sein lässt, der verhält sich aufgrund Hoffnungen oder Befürchtungen, die das Motiv seines Handelns bilden. Ein bloßer Irrtum im Motiv berechtigt jedoch weder im allgemeinen, noch speziell im Zusammenhang der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft zur Anfechtung.

Dies findet allgemein seine Rechtfertigung im Gesichtspunkt der Rechtssicherheit; im besagten erbrechtlichen Zusammenhang ist zudem der Gefahr zu begegnen, durch eine zu großzügige Berücksichtigung reiner Motivirrtümer faktisch eine im Gesetz nicht vorgesehene weitere Form der Haftungsbeschränkung eines Erben zu schaffen, nämlich eine sozusagen einstweilige Ausschlagung bis zur abschließenden Klärung der Vermögensverhältnisse (entwickeln sich die Erkenntnisse negativ, belässt der Erbprätendent es bei der erklärten Ausschlagung, entwickeln sie sich günstig, ficht er seine Ausschlagung an).

An diesen Grundsätzen hält der Senat nach Prüfung fest.

Danach fehlt es schon an wirksamer Anfechtung der Ausschlagungen der Beteiligten zu 2 und 3. Beide haben für ihre Ausschlagungen keine Gründe angegeben.

Ihre Anfechtungserklärungen haben beide darauf gestützt, sie seien irrtümlich davon ausgegangen, dass der Nachlass überschuldet gewesen sei. Damit befanden sie sich allenfalls in einem bloßen und unbeachtlichen Motivirrtum und nicht in einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, denn sie handelten ohne Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses und ohne Bewertung ihnen etwa bekannter oder zugänglicher Fakten, sondern auf spekulativer – bewusst ungesicherter – Grundlage.

Bereits aus diesem Grund kann der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 keinen Erfolg haben.

Auch wenn es für die Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1 demnach nicht mehr entscheidend ist, weist der Senat vorsorglich und ohne Bindungswirkung auf folgendes hin:

Soweit – außer den Beteiligten zu 2 und 3 – auch Sandra Heuschreiber und die Beteiligte zu 1 ihre Ausschlagungen angefochten haben, dürften auch diese Anfechtungen auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senates nicht wirksam sein, so dass auch diese beiden Töchter des Erblassers nicht als dessen gesetzliche Erben nicht in Betracht kommen.

Bei dem von Sandra … genannten Anfechtungsgrund handelt es sich um einen bloßen unbeachtlichen Motivirrtum und nicht um einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Ausgeschlagen hat sie mit der Begründung “Es wird vermutet, dass der Nachlass überschuldet ist.”, mithin ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses und ohne Bewertung ihr bekannter oder zugänglicher Fakten, sondern ebenfalls auf spekulativer – bewusst ungesicherter – Grundlage.

Sie hat sich damit von bloßen Vermutungen leiten lassen und diese zum Motiv ihres Handelns gemacht. Nach dem Inhalt ihrer Anfechtung hat sie durch das Schreiben der Nachlasspflegerin vom 15. März 2018 erfahren, dass es eine Nachlassmasse von ca. 32.000 € gebe, sie sich also in dem ihrer Ausschlagung zugrundeliegenden Motiv geirrt hat. Das rechtfertigt keine Anfechtung.

Auch die Anfechtung der Beteiligte zu 1 dürfte unwirksam sein.

Ihre als Anfechtung der Erbausschlagung auszulegende Erklärung vom 1. August 2019 ist zwar innerhalb der – auch hier zu beachtenden – Frist des § 1944 Abs. 1 BGB (vgl. Dietz, in: Beck´sches Notarhandbuch, 7. Auflage 2019, § 17. Erbrecht, Rn. 477) erfolgt.

Die Feststellungslast dafür, dass die Anfechtung verspätet war, also für die Kenntnis des Anfechtenden vom Anfechtungsgrund und für den Zeitpunkt der Anfechtung trägt regelmäßig der Anfechtungsgegner (vgl. Palandt/Ellenberger, §§ 1954, Rdnr. 8, 121, Rdnr. 4; zu den Folgen – hier nicht vorliegender – fehlender Mitwirkung des Anfechtenden vgl. Senat, NJW-RR 2013, 842).

Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 1 das an eine frühere Anschrift adressierte Schreiben der Nachlasspflegerin vom 10. April 2018 erhalten hat. Weder ein fehlender Rückbrief noch ein von der Beteiligten zu 1 erteilter Nachsendeauftrag belegen den von ihr bestrittenen Zugang des Schreibens.

Anfechtung Ausschlagungserklärungen – OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20

Jedoch dürfte es an einem Anfechtungsgrund fehlen, §§ 1954 Abs. 1 i.V.m. 119, 120, 123 BGB. Denn auch der von der Beteiligten zu 1 angeführte Irrtum über die Werthaltigkeit des Nachlasses stellt lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.

Zwar will sie nach eigenen Angaben von ihrer Schwester Sandra … von der (angeblichen) Überschuldung des Nachlasses erfahren haben. Dass sie eine Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses, also des Bestandes an Aktiva oder Passiva gehabt habe, trägt sie aber selbst nicht vor. Dies wäre auch wenig nachvollziehbar, weil – wie dargestellt – Sandra … selbst eine solche Vorstellung nicht hatte.

Hat die Beteiligte zu 1 ihre Ausschlagungsentscheidung allein aufgrund der Einschätzung der Sandra … hinsichtlich einer Überschuldung des Nachlasses getroffen, ohne näher über dessen Bestand informiert zu sein, beruht diese Entscheidung auf einer bewusst ungesicherten Grundlage und ist nicht als Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses anzusehen.

Im Übrigen gibt auch die Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 1 vom 8. Dezember 2015 nichts dafür her, dass sie sich falsche Vorstellungen von der Zusammensetzung des Nachlasses gemacht hätte. Vielmehr heißt es darin ausdrücklich, der Nachlass sei der Beteiligten zu 1 nicht bekannt; sie schlage die Erbschaft aus persönlichen Gründen aus. Auch danach ist nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorliegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 1 FamFG. Danach sind die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu verteilen.

In die Ermessensentscheidung sind sämtliche in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen (etwa das Maß des Obsiegens und Unterliegens, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten, ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 1. Aug. 2019, 3 Wx 48/18, BeckRS 2019, 27678).

Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beteiligten zu 2 die Kosten seines Erbscheinsantrages und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt.

Er hat seinen Erbscheinsantrag in einer Situation gestellt, in der alle Beteiligten zunächst die Erbschaft ausgeschlagen, ihre Ausschlagung nach dem Hinweis der Nachlasspflegerin angefochten haben und ist mit seinem Antrag das damit in dieser Situation verbundene besondere Verfahrensrisiko eingegangen.

Wenn sich dann herausstellt, dass die Anfechtungen sämtlich nicht gerechtfertigt waren und er deshalb mit dem Erbscheinsantrag unterliegt, ist es ermessensgerecht, dass er die Kosten seines Erbscheinsantrages und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt.

Andererseits entspricht es wegen des persönlichen Näheverhältnisses der Beteiligten billigem Ermessen, dass sie die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst tragen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor, da die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats einzig auf einer Würdigung des gegebenen Einzelfalles beruhen.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Den Nachlassreinwert schätzt der Senat aufgrund der Angaben der ehemaligen Nachlasspflegerin auf bis zu 33.000,00 €.

Anfechtung Ausschlagungserklärungen – OLG Düsseldorf 3 Wx 13/20

Schlagworte

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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