Anfechtung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers – OLG Karlsruhe 14 W 112/22

Oktober 11, 2023

Anfechtung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers – OLG Karlsruhe 14 W 112/22 – Nachlasspflegschaft wegen ungewisser Erben

Zusammenfassung RA und Notar Krau

In dem Fall “OLG Karlsruhe 14 W 112/22” ging es um die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers im Zusammenhang mit einer Nachlasspflegschaft aufgrund unklarer Erben.

Ein eigenhändiges, gemeinschaftliches Testament wurde angezweifelt, und es gab strafrechtliche Ermittlungen wegen einer möglichen Fälschung des Testaments.

Die Beschwerde gegen die Genehmigung des Verkaufs eines Porsche 911 GTS Cabriolets aus dem Nachlass wurde zurückgewiesen.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

  • Hintergrund des Falles
  • Gegenstand der Beschwerde

II. Entscheidung des Nachlassgerichts Konstanz

  • Genehmigung des Verkaufs des Porsche 911 GTS Cabriolets
  • Begründung des Nachlassgerichts

III. Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1

  • Gründe für die Beschwerde
  • Kritikpunkte an der Genehmigung

Anfechtung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers – OLG Karlsruhe 14 W 112/22

IV. Rechtliche Grundlagen

  • Gesetzliche Regelungen zur Nachlasspflegschaft und Genehmigung von Veräußerungen

V. Analyse der Entscheidung des OLG Karlsruhe

  • Anfechtung des Testaments und strafrechtliche Ermittlungen
  • Fortbestehen der Unklarheit über die Erben
  • Ermessen des Nachlasspflegers bei der Veräußerung des Fahrzeugs
  • Bedeutung des Gutachtens zur Fahrzeugbewertung

VI. Tenor des OLG Karlsruhe

  • Zurückweisung der Beschwerde
  • Kostenentscheidung
  • Festsetzung des Gegenstandswerts

VII. Schlussbetrachtung

  • Zusammenfassung der Entscheidung und deren Auswirkungen
  • Fazit

Anfechtung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers – OLG Karlsruhe 14 W 112/22

Zum Entscheidungstext:

  1. Ein Erbe ist auch dann „ungewiss“ im Sinne des § 1960 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn zwar alle potentiellen Miterben bekannt sind, hinsichtlich eines Miterben aber die Fortsetzung eines gegen ihn bereits eingeleiteten Erbunwürdigkeitsverfahrens bei noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer möglichen Fälschung des Testaments ernsthaft angekündigt ist.
  2. Dem Nachlasspfleger ist bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben ein Ermessensspielraum eröffnet. Er bewegt sich innerhalb des ihm zuzubilligenden Ermessensspielraumes, wenn er sich bei der genehmigungsbedürftigen Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Fahrzeugs hinsichtlich der Ermittlung des Verkaufspreises mit der Einholung eines Kurzgutachtens begnügt.


vorgehend AG Konstanz, 18. Oktober 2022, 3 VI 288/21


Tenor

  1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Konstanz vom 18.10.2022, Az. 3 VI 288/21, wird zurückgewiesen.
  2. Von der Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
  3. Der Gegenstandswert wird auf 95.300 € festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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