Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage nicht erfüllt wenn Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist – BAG 10 AZR 99/21
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 10. März 2021 (Az. 10 AZR 99/21) entschieden, dass ein Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage gemäß den tariflichen Bestimmungen nicht erfüllt wird, wenn der Arbeitnehmer am festgelegten Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber, einem Mitglied des Unternehmerverbands der Metallindustrie Ostwestfalen, die Umwandlung seines Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld in Freistellungstage für das Jahr 2019 beantragt.
Dies war gemäß den Tarifverträgen möglich, unter anderem für Beschäftigte, die Angehörige pflegen oder Kinder unter acht Jahren betreuen und erziehen.
Der Kläger machte einen Anspruch auf zwei Freistellungstage geltend, die im April 2019 einvernehmlich festgelegt worden waren.
Allerdings war der Kläger während dieser festgelegten Freistellungstage arbeitsunfähig erkrankt.
Er verlangte vom Arbeitgeber eine Nachgewährung der beiden Tage im laufenden Kalenderjahr, was dieser jedoch ablehnte.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Klage des Arbeitnehmers statt und erkannten seinen Anspruch auf die beiden Freistellungstage an.
Die Beklagte, der Arbeitgeber des Klägers, legte daraufhin Revision ein.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanzen.
Er entschied, dass der Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage auch dann fortbesteht, wenn der Arbeitnehmer am festgelegten Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist.
Dieser Anspruch sei nicht bereits durch die Festlegung der freien Tage erfüllt, sondern setze voraus, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die freien Tage tatsächlich zu nutzen.
Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers an den festgelegten Freistellungstagen habe somit dazu geführt, dass der Arbeitgeber seinen Anspruch nicht erfüllen konnte.
Das Gericht argumentierte weiter, dass die tariflichen Bestimmungen eine zusätzliche Belastung des Arbeitgebers durch die Freistellungstage vorsehen, die nicht den monetären Aspekt betrifft.
Daher könne das Risiko, dass ein Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfällt und seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, nicht auf den Arbeitnehmer übertragen werden.
Insgesamt bestätigte das Urteil des Bundesgerichtshofs, dass der Arbeitnehmer trotz seiner Arbeitsunfähigkeit an den festgelegten Freistellungstagen einen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage hat, und wies die Revision der Beklagten zurück.
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