BAG 10 AZR 729/19

Februar 26, 2022

Anspruch auf Bonus aus Betriebsvereinbarung – BAG 10 AZR 729/19 – Urteil vom 13.10.2021

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Bonus hat, der in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Es betont die Bedeutung einer klaren Zielvereinbarung und einer angemessenen Ermessensausübung des Arbeitgebers bei der Festsetzung des Bonus.

Zudem wird die Abgrenzung zwischen unternehmensbezogenen und konzernweiten Zielen bei der Bonusberechnung thematisiert.

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und hatte Anspruch auf einen Bonus gemäß einer Betriebsvereinbarung.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung des Bonus für das Jahr 2017 mit der Begründung, dass die Unternehmensziele nicht erreicht wurden.

Der Kläger klagte auf Zahlung des Bonus.

Anspruch auf Bonus aus Betriebsvereinbarung – BAG 10 AZR 729/19

Entscheidungsgründe:

  • Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung: Das Gericht stellte fest, dass nicht ausreichend geklärt war, ob die richtige Betriebsvereinbarung angewendet wurde und ob der Kläger in deren Geltungsbereich fiel.
  • Zielvereinbarung: Das Gericht betonte, dass ein Bonusanspruch eine individuelle Zielvereinbarung voraussetzt. Fehlt diese, besteht kein Erfüllungsanspruch, sondern möglicherweise ein Schadensersatzanspruch.
  • Ermessensspielraum des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat bei der Festsetzung des Bonus einen Ermessensspielraum, der jedoch durch die Betriebsvereinbarung begrenzt ist.
  • Unternehmensbezogene vs. konzernweite Ziele: Das Gericht stellte klar, dass bei der Festsetzung des Bonus nur unternehmensbezogene und geschäftsbereichsspezifische Ziele berücksichtigt werden dürfen, nicht aber konzernweite Ziele.
  • Schwellenwert und Skalierung: Die Festsetzung eines Schwellenwerts und eine Skalierung der Zielerreichung sind grundsätzlich zulässig, müssen aber billigem Ermessen entsprechen.
  • Festsetzung des individuellen Leistungsfaktors (IPF): Der Arbeitgeber hat bei der Festsetzung des IPF ebenfalls einen Ermessensspielraum. Er muss jedoch seine Bewertung auf substantiiertes Bestreiten des Arbeitnehmers begründen können.
  • Verzugszinsen: Zinsen auf den Bonusanspruch entstehen ab Fälligkeit, die in der Betriebsvereinbarung geregelt sein kann. Fehlt eine solche Regelung, entstehen sie erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Anspruch auf Bonus aus Betriebsvereinbarung – BAG 10 AZR 729/19

Ergebnis:

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Das Gericht muss klären, welche Betriebsvereinbarung gilt und ob eine Zielvereinbarung getroffen wurde.

Zudem muss es die Festsetzung des Bonus unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze erneut prüfen.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer klaren Zielvereinbarung und einer angemessenen Ermessensausübung des Arbeitgebers bei der Festsetzung von Bonuszahlungen.

Es betont auch die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zwischen unternehmensbezogenen und konzernweiten Zielen bei der Bonusberechnung.

RA und Notar Krau

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