Anwendbarkeit eines Tarifwerks auf Arbeitsverhältnis – BAG Urteil vom 11.12.2019 – 4 AZR 197/17

April 9, 2021

Anwendbarkeit eines Tarifwerks auf Arbeitsverhältnis – BAG Urteil vom 11.12.2019 – 4 AZR 197/17

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.12.2019 das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10.01.2017 aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Klage der Klägerin teilweise stattgegeben hatte.

Stattdessen wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 22.05.2014 teilweise abgeändert, und die Klage der Klägerin in den Hauptpunkten abgewiesen.

Die Hilfsanträge wurden zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Im Kern geht es um die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach deren Übergang zur Kommune weiterhin die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) oder die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD/VKA) anzuwenden sind.

Die Klägerin, die seit 1991 bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt war, beanspruchte weiterhin eine Vergütung nach TV-BA, obwohl sie seit dem 1. Januar 2012 bei einem kommunalen Träger beschäftigt ist.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auf das Arbeitsverhältnis ausschließlich die Tarifverträge des neuen Trägers (TVöD/VKA) anzuwenden sind.

Die gesetzliche Regelung (§ 6c Abs. 3 SGB II) sieht vor, dass die Tarifverträge des neuen Trägers die vorherigen Tarifverträge verdrängen.

Die Klägerin kann daher keine Ansprüche aus dem TV-BA geltend machen.

Die Hilfsanträge wurden zurückverwiesen, um über mögliche Schadensersatzansprüche und die genaue Eingruppierung der Klägerin zu entscheiden.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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