Arbeitnehmerbegriff im Urlaubsrecht – BAG 9 AZR 43/22 – Urteil vom 25.07.2023 – Fremdgeschäftsführer einer GmbH
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 25.07.2023 entschieden, dass der Fremdgeschäftsführer einer GmbH im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) als Arbeitnehmer betrachtet werden kann.
In diesem Fall ging es um eine Klage auf Urlaubsabgeltung aus den Jahren 2019 und 2020.
Die Klägerin war zunächst als Arbeitnehmerin bei einer GmbH beschäftigt, wurde dann aber als „Geschäftsführerin“ einer anderen GmbH angestellt.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe, auch wenn sie ihr Amt als Geschäftsführerin niedergelegt hatte.
Das Gericht begründete dies damit, dass die Klägerin als Geschäftsführerin weisungsgebunden tätig war und typische Aufgaben eines Angestellten erfüllte.
Die Niederlegung ihres Geschäftsführeramtes änderte nichts an ihrem Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
I. Einleitung
A. Einführung in den Fall
B. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
II. Zusammenfassung der Entscheidung
A. Arbeitnehmerbegriff im Urlaubsrecht
B. Klage auf Urlaubsabgeltung
C. Status der Klägerin als Geschäftsführerin
D. Begründung des Urteils
E. Entscheidung des Gerichts
III. Tenor
A. Zurückweisung der Revision der Beklagten
B. Kostenentscheidung
IV. Tatbestand (BAG 9 AZR 43/22)
A. Parteien und Streitgegenstand
B. Berufliche Entwicklung der Klägerin
C. Arbeitsverhältnis und Tätigkeiten der Klägerin
D. Urlaubsanspruch und Niederlegung des Geschäftsführeramtes
E. Verfahrensgang
V. Entscheidungsgründe (BAG 9 AZR 43/22)
A. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
1. Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs
2. Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses
3. Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen
B. Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen
C. Arbeitnehmerbegriff und Urlaubsabgeltung
1. Arbeitnehmerbegriff nach Unionsrecht
2. Klägerin als Arbeitnehmerin nach Unionsrecht
3. Berechnung des abzugeltenden Urlaubs
VI. Schlussfolgerung
Tenor
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann Arbeitnehmer im Sinne des BUrlG sein.
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