Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Beweiswert – BAG 5 AZR 335/22

November 18, 2023


Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Beweiswert – BAG 5 AZR 335/22 – Urteil vom 28.06.2023 – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

RA und Notar Krau:

In dem Fall BAG 5 AZR 335/22 ging es um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Der Kläger arbeitete bis zum 30. September 2020 für die Beklagte und legte Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit vor.

Die Beklagte zahlte für September 2020 keine Arbeitsvergütung oder Entgeltfortzahlung.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger recht, da die Beklagte den Beweiswert der Bescheinigungen nicht erschüttern konnte.

Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen der Entgeltfortzahlung.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert.

Verstöße gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie können den Beweiswert erschüttern.

In diesem Fall konnte die Beklagte den Beweiswert nicht erschüttern, und der Kläger erhielt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Inhaltsverzeichnis

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Beweiswert – BAG 5 AZR 335/22

  1. Zusammenfassung RA und Notar Krau
    • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
    • Kläger arbeitete bis 30. September 2020 für die Beklagte und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor
    • Beklagte zahlte keine Arbeitsvergütung oder Entgeltfortzahlung für September 2020
    • Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger recht
    • Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen
    • Arbeitnehmer trägt die Beweislast für Anspruchsvoraussetzungen der Entgeltfortzahlung
    • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat hohen Beweiswert
    • Verstöße gegen Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie können Beweiswert erschüttern
    • Beklagte konnte Beweiswert nicht erschüttern, Kläger erhielt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  2. Tenor
    • Revision der Beklagten gegen Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Mai 2022 wird zurückgewiesen
    • Beklagte trägt die Kosten der Revision
  3. Tatbestand BAG 5 AZR 335/22
    • Streit über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
    • Kläger arbeitete für Beklagte bis 30. September 2020
    • Vereinbarungen zu Arbeitszeit und Vergütung
    • Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristgemäßer Kündigung
    • Kläger arbeitete noch bis 4. September 2020 für Beklagte in Entleiherbetrieb
    • Kläger legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor
  4. BAG 5 AZR 335/22
    • Kläger reichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für September 2020 ein
    • Ausfertigungen für Versicherten enthielten Diagnose „M25.51 G R“ (Gelenkschmerz Schulterregion gesichert rechts)
    • Folgebescheinigungen mit ICD-10-Codes „75.5 G R“ (Bursitis im Schulterbereich gesichert rechts) und „75.8 G R“ (Sonstige Schulterläsionen gesichert rechts)
    • Kläger legte Befundbericht/Arztbrief zu MRT-Untersuchung seines rechten Schultergelenks vor
    • Beklagte zahlte für September 2020 keine Arbeitsvergütung oder Entgeltfortzahlung
    • Vorinstanzen sprachen Kläger rechtskräftig Vergütung für geleistete Arbeit bis 4. September 2020 zu
    • Kläger klagte auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  5. Entscheidungsgründe BAG 5 AZR 335/22
    • Revision der Beklagten unbegründet, Vorinstanzen gaben der Klage zu Recht statt
    • Arbeitnehmer trägt Darlegungs- und Beweislast für Anspruchsvoraussetzungen der Entgeltfortzahlung
    • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat hohen Beweiswert
    • Arbeitgeber kann Beweiswert nur durch Darlegung tatsächlicher Umstände erschüttern
    • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung
    • Beweiswert kann durch Verstöße gegen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie erschüttert werden
    • Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie hat keine unmittelbare Wirkung gegenüber Arbeitgeber
    • Formale Vorgaben der Richtlinie ohne Belang für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
    • Verstöße gegen medizinische Erkenntnisse können Beweiswert erschüttern
    • Verstöße gegen Vorgaben zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit relevant
    • Verstöße gegen Kodierung nach ICD-10 können Zweifel an Bescheinigung aufwerfen

Tenor

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Mai 2022 – 4 Sa 505/21 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

RA und Notar Krau

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