Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Beweiswert – BAG 5 AZR 335/22 – Urteil vom 28.06.2023 – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
In dem Fall BAG 5 AZR 335/22 ging es um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Der Kläger arbeitete bis zum 30. September 2020 für die Beklagte und legte Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit vor.
Die Beklagte zahlte für September 2020 keine Arbeitsvergütung oder Entgeltfortzahlung.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger recht, da die Beklagte den Beweiswert der Bescheinigungen nicht erschüttern konnte.
Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen der Entgeltfortzahlung.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert.
Verstöße gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie können den Beweiswert erschüttern.
In diesem Fall konnte die Beklagte den Beweiswert nicht erschüttern, und der Kläger erhielt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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