Aufgebot Nachlassgläubiger Nachlassverwaltung § 434 II Satz 2 FamFG – Ausschließungsbeschluss § 441 FamFG – OLG Braunschweig 3 W 68/21

April 12, 2022

Aufgebot Nachlassgläubiger Nachlassverwaltung § 434 II Satz 2 FamFG – Ausschließungsbeschluss § 441 FamFG – OLG Braunschweig 3 W 68/21

Zusammenfassung RA und Notar Krau: 

Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) hat am 25. Januar 2022 im Beschluss 3 W 68/21 entschieden, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn ein Aufgebot gemäß § 434 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält.

Insbesondere muss das Aufgebot klarstellen, dass etwaige Ansprüche bei dem Gericht anzumelden sind. Fehlt diese Angabe, ist der Aufgebotsbeschluss aufzuheben.

Im konkreten Fall wurde der Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Northeim vom 14. April 2021 und das ihm zugrundeliegende Aufgebot vom 11. Juni 2020 aufgehoben, da das Aufgebot nicht alle erforderlichen Informationen enthielt.

Das Amtsgericht wurde angewiesen, das Aufgebotsverfahren erneut unter Beachtung der Rechtsausführungen des OLG durchzuführen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. hatte Erfolg, da der Ausschließungsbeschluss den Beschwerdeführer in seinen Rechten beeinträchtigte.

Der Beschwerdeführer hatte seine Ansprüche nicht rechtzeitig im Aufgebotsverfahren angemeldet, jedoch kam eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Aufgebot Nachlassgläubiger Nachlassverwaltung § 434 II Satz 2 FamFG – Ausschließungsbeschluss § 441 FamFG – OLG Braunschweig 3 W 68/21

Das OLG Braunschweig betonte, dass die öffentliche Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses gemäß § 441 FamFG i.V.m. §§ 186–188 ZPO keines Bewilligungsbeschlusses im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO bedarf.

Die öffentliche Zustellung ist obligatorisch, da bei einem Aufgebotsverfahren gegen eine unbekannte Anzahl unbekannter Rechteinhaber immer eine öffentliche Zustellung erforderlich ist.

Das Amtsgericht hat das Aufgebotsverfahren aufgrund des Antrags des Beteiligten zu 1. vom 2. April 2020 erneut unter Beachtung der Rechtsausführungen des Senats durchzuführen.

Die Kostenentscheidung blieb ausführungsbedingt offen.

 Inhaltsverzeichnis:

  1. Aufgebot Nachlassgläubiger Nachlassverwaltung § 434 Abs. 2 Satz 2 FamFG
    • Anforderungen an das Aufgebot gemäß § 434 Abs. 2 Satz 2 FamFG
    • Verfahrensfehler bei unvollständigen Angaben im Aufgebot
    • Entscheidung des OLG Braunschweig vom 25. Januar 2022 (Beschluss 3 W 68/21)
  2. Ausschließungsbeschluss § 441 FamFG
    • Notwendigkeit und Durchführung der öffentlichen Zustellung gemäß § 441 FamFG i.V.m. §§ 186–188 ZPO
    • Abweichung von der Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 26. August 2015 – 34 Wx 247/15)
  3. Zusammenfassung des Urteils
    • Inhalte und Auswirkungen des Beschlusses des OLG Braunschweig vom 25. Januar 2022 (3 W 68/21)
    • Fehler im Aufgebot und Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses
  4. Gründe für die Entscheidung
    • Hintergrund und Ablauf des Aufgebotsverfahrens
    • Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Ausschließungsbeschluss
    • Argumente des Beschwerdeführers und des Nachlassverwalters
    • Analyse der rechtlichen Aspekte durch das OLG Braunschweig
    • Bewertung der Rechtmäßigkeit des Ausschließungsbeschlusses und der Meldung der Forderungen
    • Feststellung eines Verfahrensfehlers im Aufgebot
    • Schlussfolgerungen und Tenor der Entscheidung

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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