Aufhebung der Feststellung des Fiskalerbrechts – KG Berlin 19 W 1066/20

Oktober 23, 2023
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Aufhebung der Feststellung des Fiskalerbrechts – KG Berlin 19 W 1066/20 – Beschl. v. 17.8.2020 – Paragraf 1964 BGB – Paragraf 59 FamFG

(AG Charlottenburg, Beschl. v. 20.5.2020 – 61 VI 744/19)

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das KG Berlin (Beschluss vom 17.8.2020) hebt die Feststellung des fiskalischen Erbrechts gemäß Paragraf 1964 Abs. 1 BGB auf.

Die Begründung des Beschlusses beeinträchtigt nicht die Rechte möglicher Erben und ist daher nicht anfechtbar.

Der Feststellungsbeschluss hat keine rechtsbegründende Wirkung und schließt keine anderweitige Feststellung des tatsächlichen Erben aus.

Aufhebung der Feststellung des Fiskalerbrechts – KG Berlin 19 W 1066/20

Inhaltsverzeichnis

I. Zusammenfassung

  • Aufhebung der Feststellung des Fiskalerbrechts gemäß Paragraf 1964 BGB
  • Begründung des Beschlusses ohne Rechtsbeeinträchtigung für mögliche Erben

II. Entscheidungstext

  • Kein Beschwerderecht für Beteiligte aufgrund fehlender Rechtsbeeinträchtigung
  • Rechtsbeeinträchtigung muss aus der Entscheidungsformel, nicht der Begründung, resultieren
  • Feststellungsbeschluss hat keine rechtsbegründende Wirkung
  • Beschwerde gegen Aufhebung des fiskalischen Erbrechts für den Beteiligten zu 1) unzulässig
  • Aufhebung des fiskalischen Erbrechts beeinträchtigt subjektive Rechte nicht unmittelbar
  • Materielle Rechtskraft im Nachlassverfahren nur ausnahmsweise
  • Zivilgerichte nicht gehindert, den Fiskus als Erben anzusehen und Klagen gegen den Beteiligten zu 1) abzuweisen.

Aufhebung der Feststellung des Fiskalerbrechts – KG Berlin 19 W 1066/20

Allgemein:

Der Fiskus, also der Staat, kann in Deutschland Erbe werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Dies wird als Fiskalerbrecht bezeichnet und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 1936 BGB) geregelt.

Wann erbt der Fiskus?

Der Fiskus erbt, wenn:

  • keine Erben vorhanden sind: Der Erblasser hat weder durch Testament noch durch Gesetz Erben bestimmt.
  • alle Erben das Erbe ausschlagen: Die gesetzlichen Erben verzichten auf ihr Erbrecht.
  • Erben erbunwürdig sind: Potentielle Erben sind aufgrund bestimmter Gründe (z.B. Tötung des Erblassers) von der Erbfolge ausgeschlossen.
  • Erben nicht auffindbar sind: Trotz intensiver Suche können die Erben nicht ermittelt werden.

Wer erbt genau?

  • Bundesland: In der Regel erbt das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  • Bund: Verstirbt ein erbenloser Deutscher im Ausland, erbt der Bund.

Verfahren:

  • Ermittlung des Nachlasses: Der Fiskus ist verpflichtet, den Nachlass zu ermitteln und zu sichern.
  • Nachlasspflegschaft: Oftmals wird ein Nachlasspfleger bestellt, der den Nachlass verwaltet.
  • Feststellung der Erbschaft: Das Nachlassgericht stellt die Erbschaft des Fiskus fest.
  • Verwertung des Nachlasses: Der Fiskus kann den Nachlass verwerten, z.B. durch Verkauf von Immobilien oder Wertgegenständen.

Besonderheiten:

  • Ausschlagung: Der Fiskus kann eine Erbschaft nicht ausschlagen, auch wenn sie überschuldet ist.
  • Suche nach Erben: Der Fiskus ist verpflichtet, nach möglichen Erben zu suchen. Hierfür gibt es spezielle Stellen, z.B. Nachlassabteilungen bei den Bezirksregierungen.
  • Aufbewahrungsfrist: Ein Nachlass kann 30 Jahre lang aufbewahrt werden, um potenziellen Erben die Möglichkeit zu geben, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Beispiele:

  • Ein alleinstehender Mann verstirbt ohne Testament und ohne bekannte Verwandte. Der Fiskus (das Bundesland seines letzten Wohnsitzes) erbt sein Vermögen.
  • Eine Frau hinterlässt zwei Kinder, die das Erbe aber beide ausschlagen. Der Fiskus erbt.
RA und Notar Krau

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