Aufhebungsvertrag kann Sperrzeit zur Folge haben

Juni 18, 2019

Aufhebungsvertrag kann Sperrzeit zur Folge haben

Das SG Landshut hat klargestellt, dass nicht nur die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitnehmers, sondern auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit zur Folge haben kann.

In dem zu entscheidenden Fall schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber, einer Zeitarbeitsfirma, bereits einen Tag nach der Arbeitsaufnahme mit sofortiger Wirkung einen Aufhebungsvertrag. Als Grund hierfür gab er gegenüber der Agentur für Arbeit an, dass der Entleihbetrieb einen Mitarbeiter benötigt habe, der bundesweit einsetzbar sei. Dies könne er wegen fehlender bzw. eingeschränkter Mobilität nicht leisten. Das Zeitarbeitsunternehmen habe zu dem Zeitpunkt auch keine andere Einsatzmöglichkeit für ihn gehabt. Die Arbeitsagentur verhängte eine 12-wöchige Sperrzeit und gewährte erst nach deren Ablauf entsprechende Leistungen.

Das SG Landshut hat diese Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Kläger durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis gelöst, ohne konkrete Aussichten auf einen nahtlosen Anschlussarbeitsplatz zu haben. Dadurch habe er grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Zudem habe er nicht glaubhaft nachgewiesen, dass ihm für den Fall, dass er den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte, zum selben Zeitpunkt die Kündigung des Arbeitgebers gedroht hätte. Das Zeitarbeitsunternehmen habe jedenfalls bestritten, dass es dem Kläger von sich aus gekündigt hätte.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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