Aufhebungsvertrag – weitere Abfindungszahlung – Betriebsvereinbarung – LAG Köln Urteil vom 17.02.2021 – 3 Sa 815/20

Mai 22, 2021

Aufhebungsvertrag – weitere Abfindungszahlung – Betriebsvereinbarung – LAG Köln Urteil vom 17.02.2021 – 3 Sa 815/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied am 17. Februar 2021 in der Berufungssache (Az. 3 Sa 815/20) zugunsten der Beklagten und wies die Berufung des Klägers zurück.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 4. August 2020 (Az. 9 Ca 503/20) bleibt somit bestehen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.

Hintergrund und Streitgegenstand


Der Kläger, geboren 1964, war 26 Jahre bei der Beklagten beschäftigt.

Sein Arbeitsverhältnis endete durch einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2018, basierend auf einer Betriebsvereinbarung zum freiwilligen Ausscheiden (BV Freiwilligenprogramm).

Der Kläger erhielt eine Abfindung von 157.356,44 Euro brutto.

Strittig war, ob er eine weitere Abfindungszahlung verlangen konnte.

Der Kläger hatte im Rahmen einer Konzernbetriebsvereinbarung (BV KLAZ) ein Wertguthaben aufgebaut und in den letzten acht Monaten vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Auszahlungen aus diesem Guthaben erhalten.

Aufhebungsvertrag – weitere Abfindungszahlung – Betriebsvereinbarung – LAG Köln Urteil vom 17.02.2021 – 3 Sa 815/20

Details der Betriebsvereinbarungen


BV Freiwilligenprogramm:

Regelte die Abfindung bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags.


Die Abfindung setzt sich aus Grundabfindung und Erhöhungsbeträgen zusammen.


Die Grundabfindung wird durch Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Brutto-Monatsverdienst berechnet, ist jedoch auf 175.000 Euro brutto begrenzt.


Für die Berechnung zählt das Brutto-Monatsgehalt, nicht jedoch Sonderzahlungen, Boni oder Erfolgsvergütungen.


BV KLAZ:

Ermöglichte Arbeitnehmern, Entgeltguthaben auf einem Zeitwertkonto anzusparen, um spätere Freistellungen zu finanzieren.


Das Guthaben wurde in Geld geführt und konnte während Teilzeit oder anderer Freistellungen ausgezahlt werden.


Argumentation des Klägers


Der Kläger argumentierte, dass die Auszahlungen aus dem Zeitwertkonto (BV KLAZ) als monatliches Entgelt in die Berechnung seiner Abfindung nach der BV Freiwilligenprogramm einbezogen werden müssten.

Aufhebungsvertrag – weitere Abfindungszahlung – Betriebsvereinbarung – LAG Köln Urteil vom 17.02.2021 – 3 Sa 815/20

Er führte an, dass diese Auszahlungen nicht explizit von der Abfindungsberechnung ausgeschlossen seien und sie als Wertguthaben, nicht als Zeitguthaben zu behandeln seien.

Argumentation der Beklagten


Die Beklagte hielt dagegen, dass Auszahlungen aus dem Zeitwertkonto nicht in die Berechnung der Abfindung einfließen dürften.

Diese Auszahlungen seien keine laufenden Entgelte, sondern nachgeholte Zahlungen für vorherige Arbeitsleistungen.

Zudem habe der Kläger das KLAZ-Programm missbräuchlich genutzt, um durch eine minimale Reduzierung seiner Arbeitszeit eine höhere Abfindung zu erzielen.

Erstinstanzliches Urteil


Das Arbeitsgericht Aachen wies die Klage ab, da es die Auslegung der BV Freiwilligenprogramm im Sinne eines engen Vergütungsbegriffs bestätigte.

Es stellte fest, dass die Auszahlungen aus dem KLAZ-Programm nicht als Brutto-Monatsverdienst zu werten seien und das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich sei.

Berufungsentscheidung des LAG Köln


Das LAG Köln bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen und sah ebenfalls keine neuen Argumente in der Berufung, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten.

Aufhebungsvertrag – weitere Abfindungszahlung – Betriebsvereinbarung – LAG Köln Urteil vom 17.02.2021 – 3 Sa 815/20

Auslegung der BV Freiwilligenprogramm:

Das Gericht sah in der BV Freiwilligenprogramm eine abschließende Regelung, welche Bestandteile des Brutto-Monatsgehalts nicht einzubeziehen seien. Die Auszahlungen aus dem KLAZ-Programm gehörten nicht dazu.


Rechtsmissbrauch:

Das LAG stellte fest, dass die minimalistische Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers um 0,13 % (drei Minuten pro Woche) nur dem Zweck diente, zusätzliche Auszahlungen zu generieren.

Dies stellte eine unzulässige Ausnutzung formaler Rechte dar und widersprach den Zielen der BV KLAZ.


Schlussfolgerung


Das LAG Köln entschied somit, dass der Kläger keinen Anspruch auf die zusätzliche Abfindung habe, da die relevanten Auszahlungen aus dem Zeitwertkonto nicht als Brutto-Monatsgehalt zu berücksichtigen seien und sein Vorgehen rechtsmissbräuchlich war.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung stark einzelfallbezogen war und keine grundsätzliche Bedeutung hatte.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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