Ausgleichsanspruch aus § 2057a BGB Pflegeleistungen für die Erblasserin – BGH IV ZR 269/20

Mai 18, 2021

Ausgleichsanspruch aus § 2057a BGB Pflegeleistungen für die Erblasserin – BGH IV ZR 269/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil des BGH IV ZR 269/20 betrifft einen Rechtsstreit über einen Ausgleichsanspruch gemäß § 2057a BGB für Pflegeleistungen zugunsten der Erblasserin.

Die Erblasserin hatte in ihrem notariellen Testament ihren Sohn, den Beklagten, als Alleinerben eingesetzt und dabei explizit auf dessen langjährige Pflegeleistungen hingewiesen.

Die anderen beiden Kinder sollten lediglich den Pflichtteil erhalten.

Der Beklagte zahlte einen Teilbetrag auf die Pflichtteilsforderung des Klägers und lehnte weitere Zahlungen unter Verweis auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 2057a BGB ab.

Das Berufungsgericht entschied, dass die Erblasserin in ihrem Testament den Ausgleichungsanspruch des Beklagten ausgeschlossen hatte und wies die Klage teilweise ab.

Es stellte fest, dass die Erblasserin durch die Einsetzung des Beklagten als Alleinerben seine Pflegeleistungen honorieren wollte und damit einen über den Pflichtteil hinausgehenden Ausgleich ausschloss.

Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil beabsichtigt der BGH zurückzuweisen.

Ausgleichsanspruch aus § 2057a BGB Pflegeleistungen für die Erblasserin – BGH IV ZR 269/20

Es wird festgestellt, dass die Erblasserin in ihrem Testament den Ausgleichungsanspruch des Beklagten ausgeschlossen hat und dass dieser Ausschluss rechtens ist.

Die Revision hat somit keine Erfolgsaussicht.

Zudem wird festgestellt, dass ein Kürzungsrecht des Beklagten gemäß § 2318 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, da der Kläger lediglich seinen Pflichtteil geltend macht und gemäß § 2318 Abs. 2 BGB ihm der Pflichtteil verbleiben muss, selbst wenn ein Vermächtnis gegen ihn gerichtet ist.

Insgesamt bestätigt der BGH das Urteil des Berufungsgerichts und weist die Revision des Beklagten zurück.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Hintergrund des Rechtsstreits
  • Urteil des Berufungsgerichts und Revision des Beklagten

II. Zusammenfassung des Urteils BGH IV ZR 269/20

  • Ausgangssituation und testamentarische Verfügung
  • Pflichtteilsforderung und Ausgleichsanspruch gemäß § 2057a BGB
  • Entscheidung des Berufungsgerichts und Anfechtung durch den Beklagten

III. Analyse des BGH-Urteils

  • Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
  • Rechtslage bezüglich des Ausschlusses des Ausgleichungsanspruchs nach § 2057a BGB durch letztwillige Verfügung
  • Argumentation des Berufungsgerichts und Entscheidung des BGH

IV. Testamentsauslegung und Auslegungsfehler

  • Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erblassers
  • Revisionsrüge und Überprüfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts

V. Recht auf Kürzung des Klageanspruchs aus § 2318 BGB

  • Ausschluss des Kürzungsrechts gemäß § 2318 Abs. 2 BGB
  • Zusammenfassung der Entscheidung des BGH

VI. Schlussfolgerungen und Relevanz der Entscheidung

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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