Auskunft über den Bestand der Erbschaft § 2127 BGB – Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2121 BGB – OLG Karlsruhe 9 U 85/15
Die Klägerinnen, Nacherben einer verstorbenen Frau K. W., verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses von ihrem Vorerben, dem Beklagten.
Obwohl das Landgericht die Klage abwies, wurde diese durch die Berufung der Klägerinnen erfolgreich.
Der Beklagte muss nun eine schriftliche Auskunft über den Nachlass erteilen gemäß § 2121 BGB.
Dieser Anspruch besteht unabhängig von etwaigen Pflichtverletzungen des Beklagten.
Das vom Beklagten zuvor erstellte Nachlassverzeichnis erfüllte nicht die Anforderungen des Gesetzes, da es keine Einzelaufstellung der Nachlassgegenstände enthielt.
Die Klägerinnen haben somit das Recht auf eine detaillierte Auskunft über den aktuellen Nachlassbestand.
Da das Verzeichnis gemäß § 2121 BGB noch nicht erstellt wurde, ist das Auskunftsrecht gemäß § 2127 BGB nicht relevant.
Die Klägerinnen wurden in der Berufung in vollem Umfang unterstützt, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt.
I. Einleitung
A. Auskunftsanspruch nach § 2127 BGB vs. Verzeichnisanspruch nach § 2121 Abs. 1 BGB
1. Kein inhaltlicher Unterschied zwischen Auskunft und Verzeichnis
2. Zeitliche Beziehung des Verzeichnisses zum Tag der Aufnahme
II. Tenor
III. Sachverhalt
A. Klage der Nacherben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses
B. Testamentarische Verfügung der Erblasserin und Annahme der Erbschaft durch den Beklagten
C. Besorgnis der Klägerinnen bezüglich der Verwaltung der Erbschaft durch den Beklagten
D. Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.03.2015 und Berufung der Klägerinnen
IV. Entscheidungsgründe
A. Anspruch der Klägerinnen auf Auskunft nach § 2121 Abs. 1 BGB
1. Klärung des aktuellen Bestands des Nachlasses
2. Erfüllung der Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch
B. Unzulänglichkeit des vom Beklagten erstellten Nachlassverzeichnisses
1. Anforderungen an das Verzeichnis gemäß § 2121 Abs. 1 BGB
2. Mangelnde Konkretisierung der Nachlassgegenstände im vorhandenen Verzeichnis
C. Irrelevanz des Auskunftsrechts nach § 2127 BGB
D. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
E. Revision
1. Zwischen einer Auskunft über den “Bestand der Erbschaft” (§ 2127 BGB) und dem “Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände” (§ 2121 Abs. 1 BGB) gibt es keinen inhaltlichen Unterschied. Der Nacherbe kann daher eine Klage gegen den Vorerben auf Auskunft über den (aktuellen) “Bestand der Erbschaft” – ohne begründete Besorgnis von Pflichtverletzungen im Sinne von § 2127 BGB – auf § 2121 BGB stützen, solange der Vorerbe noch kein Verzeichnis im Sinne dieser Vorschrift erstellt hat.
2. Das vom Vorerben zu erstellende Verzeichnis gemäß § 2121 Abs. 1 BGB muss sich auch dann auf den Tag der Aufnahme beziehen, wenn es erst mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers erstellt wird. Sind zwischen dem Tod des Erblassers und dem Zeitpunkt der Aufnahme Veränderungen bei den Erbschaftsgegenständen eingetreten, muss das Verzeichnis diese Umstände berücksichtigen und auch die Ersatzstücke (§ 2111 BGB) vollständig angeben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.