Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses – OLG München 33 U 2768/21  

Dezember 25, 2021

Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses – OLG München 33 U 2768/21 – Endurteil v. 22.11.2021

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 22.11.2021 (Az. 33 U 2768/21) über eine Berufung entschieden, die sich auf Auskunftsansprüche bezüglich des Nachlasses der verstorbenen A. F. richtete.

Die Klägerinnen, die Töchter der Erblasserin, forderten Auskunft über den Bestand des Nachlasses, während die Beklagten, die Enkelinnen der Erblasserin, die Leistung auf Pflichtteilsansprüche verweigerten.

Das Gericht änderte das erstinstanzliche Teilurteil teilweise ab und wies die Klage in Bezug auf die Pflichtteilsansprüche ab, da diese nach der Feststellung des Berufungsgerichts bereits verjährt waren.

Ein Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren.

Die Beklagten waren also berechtigt, die Leistung auf Pflichtteilsansprüche zu verweigern, damit also auch die Auskunftserteilung.

Allerdings wurden von dem Berufungsgericht mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerinnen nach § 2325 BGB noch nicht als verjährt angesehen, und die Klägerinnen erhielten somit den Anspruch auf Auskunftserteilung über diese Pflichtteilsergänzungsansprüche zugesprochen.

Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses – OLG München 33 U 2768/21

Auf die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten wurde festgestellt, dass die Beklagten berechtigt sind, die Leistung auf Pflichtteilsansprüche der Klägerinnen zu verweigern.

Im Übrigen wurde die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten abgewiesen.

Die Beklagten wurden verurteilt, den Klägerinnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 11.01.2014 in H. verstorbenen Erblasserin A. F. zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgenden Punkt umfasst:

Alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Urteil des Oberlandesgerichts München vom 22.11.2021 (Az. 33 U 2768/21)

B. Hintergrund des Rechtsstreits

II. Sachverhalt

A. Parteien und deren Verwandtschaftsverhältnisse

B. Vorangegangene Entscheidungen und Streitpunkte

III. Rechtliche Bewertung

Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses – OLG München 33 U 2768/21

A. Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

1. Allgemeine Rechtsgrundsätze

2. Pflichtteilsansprüche

3. Pflichtteilsergänzungsansprüche

B. Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses

1. Pflichtteilsansprüche

2. Pflichtteilsergänzungsansprüche

IV. Entscheidung des Oberlandesgerichts München

A. Abänderung des Teilurteils des Landgerichts München II

B. Auskunftsanspruch und Zwischenfeststellungswiderklage

C. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

D. Nichtzulassung der Revision

V. Schlussfolgerungen und Ausblick

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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