Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten – OLG Köln Beschluss vom 21. Mai 2012 – I-2 W 32/12

Juli 16, 2020

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten – OLG Köln Beschluss vom 21. Mai 2012 – I-2 W 32/12

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der Beschluss des OLG Köln vom 21. Mai 2012 betrifft die Pflichten eines Notars bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten.

Der Gläubiger (Pflichtteilsberechtigter) hat eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln eingereicht, da er die Erfüllung der Auskunftspflicht durch die Schuldnerin als unzureichend ansah.

Tenor

Das OLG Köln entschied, dass die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung ein notariell aufgenommenes Verzeichnis vorlegen muss, das folgende Punkte umfasst:

Beweglicher und unbeweglicher Nachlass

Nachlassverbindlichkeiten

Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte und an seine weiteren Kinder, die zur Pflichtteilserhöhung führen könnten

Zuwendungen an sonstige Dritte innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers

Um die Erfüllung dieser Verpflichtung zu erzwingen, wurde ein Zwangsgeld von 500 € und ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers war begründet.

Die Verpflichtung der Schuldnerin zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses wurde als eine nicht vertretbare Handlung nach § 888 Abs. 1 ZPO eingestuft.

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten – OLG Köln Beschluss vom 21. Mai 2012 – I-2 W 32/12

Die Vollstreckungsvoraussetzungen waren erfüllt, und der Vollstreckungstitel war rechtmäßig zugestellt worden.

Erfüllungseinwand der Schuldnerin

Der Erfüllungseinwand der Schuldnerin wurde zurückgewiesen.

Die vorgelegte Urkunde der Notarin genügte nicht den Anforderungen:

PKW Angaben:

Die Angaben waren unzureichend, da sie sich nur auf die Haltereigenschaft und nicht auf die Eigentümerstellung bezogen und keine Angaben zur Laufleistung enthielten.

Bar- und Sparvermögen:

Angaben zum Barvermögen fehlten völlig.

Die Bezugnahme auf die Erbschaftssteuererklärung war grundsätzlich ausreichend, jedoch fehlten konkrete Kontostandsangaben.

Zuwendungen und Nachlassverbindlichkeiten:

Die Notarin hatte lediglich Angaben der Schuldnerin wiedergegeben, ohne eigenständige Ermittlung und Überprüfung.

Die bloße Beurkundung der Angaben des Auskunftspflichtigen genügt nicht den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 BGB.

Der Notar muss den tatsächlichen und fiktiven Nachlassbestand eigenständig ermitteln und bestätigen.

Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten – OLG Köln Beschluss vom 21. Mai 2012 – I-2 W 32/12

Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss eigenständige Feststellungen des Notars beinhalten.

Die bloße Wiedergabe von Erklärungen der Schuldnerin ist nicht ausreichend.

Der Notar ist verpflichtet, die Angaben zu überprüfen und eigenständige Feststellungen zu treffen.

Detailbewertungen

Fahrzeuge:

Die Angaben zur Haltereigenschaft sind irrelevant; entscheidend ist die Eigentümerstellung. Zudem fehlten wertbestimmende Faktoren wie die Laufleistung.

Bar- und Sparvermögen:

Die Angabe des Barvermögens fehlte, und für das Sparvermögen waren nicht alle erforderlichen Kontostandsangaben vorhanden.

Zuwendungen:

Die Notarin hat lediglich eine rechtliche Bewertung der Schuldnerin wiedergegeben.

Eine eigenständige Ermittlung von Zuwendungen innerhalb der letzten 10 Jahre war nicht erfolgt.

Nachlassverbindlichkeiten:

Die Notarin hatte Angaben der Schuldnerin ohne eigenständige Überprüfung übernommen, was nicht ausreicht.

Schlussfolgerung

Das OLG Köln stellte fest, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen war.

Daher war die Festsetzung eines Zwangsgeldes gerechtfertigt, um die Erfüllung der Verpflichtung zu erzwingen.

Der Notar ist verpflichtet, eigenständige Feststellungen zu treffen und die Angaben des Auskunftspflichtigen zu überprüfen, um ein vollständiges und korrektes Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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