Auskunftserteilung durch notarielles Bestandsverzeichnis – LG Köln 7 O 188/15

Mai 30, 2021

Auskunftserteilung durch notarielles Bestandsverzeichnis – LG Köln 7 O 188/15

RA und Notar Krau

Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung,

nämlich der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 24.06.2014 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen G, zuletzt wohnhaft Köln, zu erteilen,

und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzugezogen wird, welches im Einzelnen umfasst:

a) alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva) eischließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren

b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),

c) alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogene Zuwendungen), die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren getätigt hat und die der Erblasser zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- und Wohnungsrechts oder sonstigen Nutzungs- und Rückforderungsvorbehalten getätigt hat,

alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge,

den Güterstand, in dem der Erblasser beim Erbfall verheiratet gewesen ist

wird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt

Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 250,00 EUR ein Tag Zwangshaft verhängt.

Die Vollstreckung dieser Zwangsmittel kann die Schuldnerin dadurch abwenden, dass sie ihrer Verpflichtung vorher nachkommt.

Wird die Erfüllung von der Gläubigerin bestritten, so muss die Schuldnerin eine etwaige Erfüllung im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin .

Auskunftserteilung durch notarielles Bestandsverzeichnis – LG Köln 7 O 188/15 – Gründe

Dem Antrag der Gläubigerin, die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung durch Zwangsmittel anzuhalten, war zu entsprechen (§ 888 ZPO).

Die Voraussetzungen zur Vollstreckung des Titels liegen vor.

Die Schuldnerin ist ihren Mitwirkungspflichten hinsichtlich des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen.

Vorliegend beraumte der Notar zur Testamentseröffnung mehrere Termine an, zu denen zwar beide Parteien geladen waren, die Schuldnerin jedoch nicht erschien. Vielmehr nahm sie zumindest einen weiteren persönlichen Termin beim Notar J wahr ohne Abstimmung mit der Gläubigerin.

Bei der Aufnahme durch die Amtsperson muss der Verpflichtete in der Regel persönlich anwesend sein und für Nachfragen, Erläuterungen und Belehrungen zur Verfügung stehen

Bei der Aufnahme wiederum besteht ein Anwesenheitsrecht des Auskunftsberechtigten.

Hierdurch soll der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt werden, die Qualität der ihm erteilten Auskunft besser beurteilen zu können, um z.B. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung besser beurteilen zu können

In der Regel bedeutet dies, dass die Parteien in einem Termin zusammentreffen und die Aufnahme durchführen.

Dies ist bisher nicht geschehen. Etwas anderes gilt auch nicht, obwohl zwischenzeitlich ein Nachlassverzeichnis von Notar Christian J erstellt worden ist.

Eine Erfüllungswirkung kommt diesem nicht zu

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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