Auslegung einer Pflichtteilsklausel bei Stiefkindern – Geldvermächtnis – BGH IV ZR 293/89

Dezember 1, 2020

Auslegung einer Pflichtteilsklausel bei Stiefkindern – Geldvermächtnis – BGH IV ZR 293/89

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Fall “Auslegung einer Pflichtteilsklausel bei Stiefkindern – Geldvermächtnis – BGH IV ZR 293/89″ ging es darum, ob die Stieftöchter nach dem Tod ihrer Stiefmutter, die keine eigenen Kinder hatte, Anspruch auf ein Vermächtnis haben.

Die Klägerin, eine der Stieftöchter, forderte Auskunft über den Nachlass und die Auszahlung eines Geldvermächtnisses.

Im gemeinschaftlichen Testament der Eltern aus dem Jahr 1969 war festgelegt, dass die Töchter nach dem Tod des Letztversterbenden Erben werden und dass sie im Fall einer Wiederverheiratung der Stiefmutter einen Vermächtnisanspruch in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils haben sollten.

Auslegung einer Pflichtteilsklausel bei Stiefkindern – Geldvermächtnis – BGH IV ZR 293/89

Sollten sie ihren Pflichtteil nach dem Tod des Vaters fordern, so sollten sie nach dem Tod der Stiefmutter nur den Pflichtteil erhalten.

Die Klägerin und ihre Schwester hatten nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil geltend gemacht und daraufhin das Vermächtnis nach der Stiefmutter verlangt.

Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr teilweise statt.

Die Beklagten legten Revision ein.

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Fall zurück.

Der BGH stellte klar, dass die Pflichtteilsklausel aus dem Testament im Sinne eines Vermächtnisses auszulegen sei, welches die Stieftöchter auch bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Vater berechtigt.

Der BGH betonte, dass der Gesamtinhalt des Testaments und die Tatsache, dass die Töchter als Schlusserben eingesetzt wurden, darauf hindeuten, dass die Stieftöchter am Nachlass beteiligt werden sollten, jedoch der genaue Umfang dieser Beteiligung weiter zu klären sei.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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