Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments – OLG Frankfurt 21 W 52/23

Oktober 21, 2023

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments – OLG Frankfurt 21 W 52/23 – Beschluss vom 27.06.2023 – Beschwerdeverfahren


vorgehend AG Bad Homburg, 2. März 2023, 4 VI 1178/22 (2022), Beschluss

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied am 27. Juni 2023 in einem Beschwerdeverfahren über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments (Az. 21 W 52/23).

Vorausgegangen war ein Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1), die sich auf das Testament von 1990 bezog, das von kinderlosen Eheleuten verfasst wurde.

Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

Nach dem Tod des Letztverstorbenen sollte das Vermögen je zur Hälfte an den Bruder des Erblassers und die Schwester der Ehefrau fallen.

Nach deren Tod war eine Verteilung auf die Nichte des Erblassers (Beteiligte zu 1)) und die Neffen der Ehefrau (Beteiligte zu 2) bis 4)) vorgesehen.

Das Amtsgericht Bad Homburg hatte zunächst entschieden, dass eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet war und die Beteiligte zu 1)

die Hälfte des Erbes und die Beteiligten zu 2) bis 4) jeweils ein Sechstel des Nachlasses erhalten sollten.

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments – OLG Frankfurt 21 W 52/23

Die Beteiligten zu 2) bis 4) legten Beschwerde ein, da sie der Meinung waren, dass eine gleichmäßige Verteilung des Erbes unter allen Beteiligten vorgesehen war.

Sie argumentierten, dass das Testament keine Aufteilung nach Stämmen (Familienzweigen), sondern nach Köpfen (Personen) vorsehe.

Das OLG Frankfurt gab den Beschwerdeführern recht.

Es entschied, dass eine Auslegung des Testaments nach dem Willen der Erblasser ergab, dass eine gleichmäßige Erbverteilung unter den Nichten und Neffen angestrebt wurde.

Damit erben alle Beteiligten – also die Nichte des Erblassers und die drei Neffen der Ehefrau – zu gleichen Teilen, jeweils ein Viertel des Nachlasses.

Das Gericht betonte, dass bei der Testamentsauslegung der wirkliche Wille der Erblasser zu ermitteln sei.

Dabei sei neben dem Wortlaut auch auf die Umstände und Handlungen der Erblasser zu achten.

Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute eine Verteilung des Erbes nach Stämmen vorgesehen hatten.

Auch die Aussage des Erblassers gegenüber einem der Beteiligten, dass eine Gleichbehandlung aller Nichten und Neffen gewünscht sei, untermauerte dieses Ergebnis.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt hob die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurück.

Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf bis zu 500.000 Euro festgesetzt.

Das Urteil verdeutlicht, dass bei gemeinschaftlichen Testamenten die Auslegung auf den tatsächlichen Willen der Erblasser abzielt und eine formale Interpretation nach Familienzweigen nicht zwingend ist.

Entscheidend ist die individuelle Absicht, die hinter der Erbeinsetzung steht, selbst wenn der Wortlaut des Testaments auf den ersten Blick unterschiedliche Interpretationen zulässt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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