Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments und die Anordnung von Vor und Nacherbschaft – OLG Saarbrücken 9/1/24 – 5 W 71/23

Juni 23, 2024

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments und die Anordnung von Vor und Nacherbschaft – OLG Saarbrücken 9/1/24 – 5 W 71/23

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschied am 9. Januar 2024 (Aktenzeichen: 5 W 71/23) über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments und die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft gemäß den §§ 133, 2084 und 2100 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Fall drehte sich um die Frage, ob die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Bestimmungen die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft beinhalteten oder ob der überlebende Ehegatte als uneingeschränkter Erbe zu betrachten ist.

Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1) beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen unbeschränkten Erben seiner am 28. Dezember 2022 verstorbenen Ehefrau ausweisen sollte.

Die weiteren Beteiligten sind die Kinder des Ehepaares.

Zwei der Kinder, die Beteiligten zu 3) und zu 4), widersprachen dem Antrag unter Hinweis auf ein handschriftliches Testament vom 22. März 2001.

Sie behaupteten, dieses Testament beinhalte die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft.

Im Erbvertrag vom 24. April 1987 hatten die Eheleute sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt, wobei der Längstlebende zur freien Verfügung über den Nachlass des Erstverstorbenen berechtigt sein sollte, auch im Falle einer Wiederverheiratung.

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments und die Anordnung von Vor und Nacherbschaft – OLG Saarbrücken 9/1/24 – 5 W 71/23

Das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 2001 bestimmte, dass nach dem Tode des Überlebenden der Nachlass zu gleichen Teilen an die Kinder fallen solle.

Als Nachlass gelte das zum Zeitpunkt des Erstverstorbenen vorhandene Gesamtvermögen.

Entscheidungsgründe

Amtsgericht

Das Amtsgericht sah keine Anhaltspunkte für eine beschränkte Vorerbschaft.

Die wechselseitige Erbeinsetzung sei im Erbvertrag von 1987 unbeschränkt erfolgt, was auch im gemeinschaftlichen Testament bestätigt und ergänzt wurde.

Das Amtsgericht kündigte die Erteilung eines unbeschränkten Erbscheins an.

OLG Saarbrücken

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und zu 4) blieb erfolglos.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Beteiligte zu 1) als alleiniger unbeschränkter Erbe seiner verstorbenen Ehefrau anzusehen ist.

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments und die Anordnung von Vor und Nacherbschaft – OLG Saarbrücken 9/1/24 – 5 W 71/23

Die Auslegung des Testaments ergab keine Hinweise auf eine Anordnung von Vor- und Nacherbschaft.

Die Formulierung im Testament deutet auf eine Einheitslösung hin, bei der das Vermögen als Ganzes behandelt und nach dem Tod des Längstversterbenden auf die Kinder übertragen werden soll.

  1. Testament und Erbvertrag:
    • Der Erbvertrag von 1987 setzte die Eheleute gegenseitig zu unbeschränkten Erben ein.
    • Das gemeinschaftliche Testament von 2001 ergänzte diese Regelung, indem es die Kinder als Schlusserben einsetzte.
    • Die Formulierung, dass als Nachlass das zum Zeitpunkt des Erstverstorbenen vorhandene Gesamtvermögen gilt, weist auf die Einheitslösung hin.
  2. Auslegung des Testaments:
    • Die Auslegung dient der Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers (§§ 133, 2084 BGB).
    • Der Wortlaut des Testaments und der Erbvertrag von 1987 deuten nicht auf eine Vor- und Nacherbschaft hin.
    • Die Ehegatten wollten ihr Vermögen als einheitliches Ganzes behandeln und nach dem Tod des Längstversterbenden auf die Kinder weiterleiten.
  3. Weitere Umstände:
    • Die Ehegatten hatten im Erbvertrag ausdrücklich auf Regelungen für den Fall des Todes des Längstlebenden verzichtet.
    • Die Ausführungen im Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 9. März 2023 und die Sorge der Erblasserin vor einer erneuten Heirat ihres Ehemannes wurden berücksichtigt, ergaben jedoch keine Anhaltspunkte für eine Nacherbfolge.

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments und die Anordnung von Vor und Nacherbschaft – OLG Saarbrücken 9/1/24 – 5 W 71/23

Ergebnis

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und zu 4) wurde abgewiesen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, den beantragten Erbschein zu erteilen, wurde bestätigt.

Der Beteiligte zu 1) ist uneingeschränkter Erbe seiner verstorbenen Ehefrau.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beteiligten zu 3) und zu 4) auferlegt.

Der Fall verdeutlicht die Wichtigkeit der genauen Formulierung in testamentarischen und erbvertraglichen Verfügungen und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Auslegung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Willens der Erblasser.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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