Auslegung eines Testamentes – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 15. Mai 1998 – 1Z BR 22/98

Juni 10, 2020

Auslegung eines Testamentes – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 15. Mai 1998 – 1Z BR 22/98

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Erblasserin, die am 1. August 1997 im Alter von 82 Jahren verstarb, hinterließ ein handschriftliches Testament vom 24. April 1995.

Sie war verwitwet und hinterließ mehrere Kinder, die Beteiligten des Verfahrens.

Zum Nachlass gehörten ein Wohnhaus mit Garten, landwirtschaftlich genutzte Äcker und Wiesen sowie ein Waldstück.

Außerdem bestanden Bankguthaben.

Der Beteiligte zu 4 beantragte einen Alleinerbschein, basierend auf dem Testament, welches ihm das Immobilienvermögen zuwies.

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten jeweils Erbscheine als gesetzliche Erben zu je 1/4.

Testamentsinhalt:

Im Testament verfügte die Erblasserin:

Das Anwesen (Grund und Boden sowie Wald) soll dem Beteiligten zu 4 gehören, unter der Bedingung, dass er es “richtig bewirtschaftet”.

Auslegung eines Testamentes – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 15. Mai 1998 – 1Z BR 22/98

Das Geld der Kreissparkasse soll unter den Geschwistern redlich geteilt werden.

Enkelkinder und Urenkelkinder sollen je 500 DM von der Kreissparkasse erhalten.

Das Geld der Volksbank soll zur Beerdigung verwendet werden.

Entscheidungen der Vorinstanzen:

Das Nachlassgericht und das Landgericht Landshut entschieden, dass der Beteiligte zu 4 aufgrund des Testaments Alleinerbe ist.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 wurden zurückgewiesen.

Ein Erbschein wurde dem Beteiligten zu 4 erteilt, welcher ihn als Alleinerben auswies.

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:

Das Gericht wies die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 zurück, mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht Landau an der Isar angewiesen wird, den dem Beteiligten zu 4 erteilten Erbschein einzuziehen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde wurden den Beteiligten zu 1 und 2 auferlegt.

Auslegung eines Testamentes – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 15. Mai 1998 – 1Z BR 22/98

Begründung:

Rechtsschutzbedürfnis:

Die weiteren Beschwerden sind zulässig, da das Interesse der Beschwerdeführer, ihren Erbscheinsanträgen stattzugeben, fortbesteht.

Testamentsauslegung:

Die Erblasserin habe das Immobilienvermögen dem Beteiligten zu 4 und das Geldvermögen allen Geschwistern zugewiesen.

Die Formulierung “wenn er es richtig bewirtschaftet” betrifft eine auflösende Bedingung, nicht die grundsätzliche Zuordnung des Vermögens.

Äußerungen der Erblasserin, dass alles gerecht verteilt werden solle, lassen nicht auf einen vom Testament abweichenden Willen schließen.

Erbeinsetzung:

Die testamentarische Zuwendung des Immobilienvermögens an den Beteiligten zu 4 ist als Erbeinsetzung zu verstehen, während das Geldvermögen Vermächtnisse an die Geschwister darstellt.

Aufgrund des hohen Wertes des Immobilienvermögens im Verhältnis zum restlichen Nachlass ist die Einsetzung des Beteiligten zu 4 als Alleinerbe naheliegend.

Auslegung eines Testamentes – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 15. Mai 1998 – 1Z BR 22/98

Auflösende Bedingung:

Die Klausel “wenn er es richtig bewirtschaftet” begründet eine auflösende Bedingung, wodurch der Beteiligte zu 4 Vorerbe ist.

Bei Eintritt der Bedingung tritt die Nacherbfolge gemäß § 2104 Satz 1 BGB ein.

Im Erbschein ist daher die Nacherbfolge auszuweisen.

Kosten und Geschäftswert:

Gerichtskosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde fallen nicht an.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf je 106.596 DM festgesetzt, basierend auf dem Reinnachlasswert und dem verfolgten wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführer.

Zusammenfassung:

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass der Beteiligte zu 4 aufgrund des Testaments vom 24. April 1995 als Alleinerbe eingesetzt ist, jedoch unter der Bedingung der “richtigen Bewirtschaftung” des Immobilienvermögens.

Diese Bedingung begründet eine auflösende Bedingung, was eine Nacherbfolge nach sich zieht, die im Erbschein auszuweisen ist.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 wurden zurückgewiesen, der Erbschein des Beteiligten zu 4 ist einzuziehen, und ein neuer Erbschein unter Beachtung der Nacherbfolge ist zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens wurden den Beteiligten zu 1 und 2 auferlegt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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