Außerordentliche Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens – Auflösungsantrag des Arbeitgebers – LAG Niedersachsen Urteil 21.03.2019 – 13 Sa 371/18

April 6, 2021

Außerordentliche Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens – Auflösungsantrag des Arbeitgebers – LAG Niedersachsen Urteil 21.03.2019 – 13 Sa 371/18

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (13. Kammer) vom 21.03.2019 (13 Sa 371/18) behandelt die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund außerdienstlichen Verhaltens.

Ein Maschinenschlosser war während seines Urlaubs auf Mallorca in eine medienwirksame Situation verwickelt, bei der eine rechtsradikale Flagge gezeigt wurde.

Die Berichterstattung erwähnte den Namen seines Arbeitgebers, was zu seiner Suspendierung und späteren Kündigung führte.

Das Gericht stellte fest, dass das private Verhalten des Arbeitnehmers grundsätzlich außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers liegt, es sei denn, es beeinträchtigt berechtigte Interessen des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB.

Im vorliegenden Fall konnte jedoch keine direkte Verbindung zwischen dem Verhalten des Klägers und seiner Tätigkeit oder den Interessen des Arbeitgebers nachgewiesen werden.

Die vorhersehbare mediale Berichterstattung war im konkreten Fall nicht gegeben, da die Identität des Arbeitgebers nicht direkt durch den Arbeitnehmer in die Öffentlichkeit gebracht wurde.

Das Gericht betonte, dass erweiterte Verhaltensanforderungen außerhalb der Dienstzeit nur unter bestimmten Umständen (wie bei öffentlichen Dienstleistern oder Tendenzbetrieben) gelten.

Zudem müssen betriebliche Verhaltensregeln einen Bezug zur Arbeitsleistung haben, um gültig zu sein.

Der Kündigungsantrag des Arbeitgebers wurde abgelehnt, ebenso wie der Auflösungsantrag, da nicht ausreichend dargelegt wurde, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich sei.

Der Arbeitnehmer wurde zur Weiterbeschäftigung verurteilt, jedoch nicht in einer spezifischen Schicht oder Abteilung, sondern zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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