BAG 1 ABR 17/02

Oktober 20, 2017

BAG 1 ABR 17/02 Beschlußverfahren zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung – Einwand des Rechtsmißbrauchs

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Beschluss vom 18. Februar 2003 (1 ABR 17/02) über die Zulässigkeit eines Beschlussverfahrens zu entscheiden,

das ein Betriebsrat eingeleitet hatte, um die Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen über Arbeitszeitregelungen feststellen zu lassen.

Der Fall:

Ein Betriebsrat hatte ein Beschlussverfahren eingeleitet, um die Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen über Arbeitszeitregelungen feststellen zu lassen.

Der Betriebsrat war der Auffassung, dass die Betriebsvereinbarungen gegen die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union verstießen, da sie zu lange Arbeitszeiten und zu kurze Ruhezeiten vorsahen.

Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass das Beschlussverfahren unzulässig sei, da der Betriebsrat rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.

Der Betriebsrat habe die Betriebsvereinbarungen zunächst mit abgeschlossen und erst kurze Zeit später ihre Unwirksamkeit geltend gemacht.

BAG 1 ABR 17/02

Die Entscheidung des BAG:

Das BAG entschied, dass das Beschlussverfahren zulässig ist.

Der Betriebsrat habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt.

Er sei berechtigt, die Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen auch dann geltend zu machen, wenn er diese zuvor mit abgeschlossen hat.

Begründung:

  1. Zulässigkeit des Beschlussverfahrens: Das BAG stellte zunächst fest, dass das Beschlussverfahren grundsätzlich zulässig ist. Der Betriebsrat ist berechtigt, die Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

  2. Kein Rechtsmissbrauch: Das BAG entschied weiter, dass der Betriebsrat nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Der Betriebsrat habe die Betriebsvereinbarungen zwar zunächst mit abgeschlossen, dies hindere ihn aber nicht daran, später ihre Unwirksamkeit geltend zu machen. Der Betriebsrat sei verpflichtet, die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen zu überwachen. Er dürfe daher nicht gezwungen werden, es bei möglicherweise rechtswidrigen Betriebsvereinbarungen zu belassen.

BAG 1 ABR 17/02

  1. Unzulässigkeit der Anträge: Das BAG entschied jedoch, dass die Anträge des Betriebsrats teilweise unzulässig und teilweise unbegründet sind.

  2. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer bereits gekündigten Betriebsvereinbarung sei unzulässig, da es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle.

    • Der Antrag auf Unterlassung bestimmter Arbeitszeitanordnungen sei unzulässig, da der Betriebsrat insoweit nicht antragsbefugt sei. Der Betriebsrat könne nur eigene Rechte geltend machen, nicht aber die Rechte der Arbeitnehmer.
    • Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarungen über Bereitschaftsdienste sei unbegründet. Die Betriebsvereinbarungen verstießen nicht gegen die Arbeitszeitrichtlinie.

Fazit:

Der Beschluss des BAG zeigt, dass der Betriebsrat die Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen auch dann geltend machen kann, wenn er diese zuvor mit abgeschlossen hat.

Der Betriebsrat handelt in diesem Fall nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Anträge des Betriebsrats müssen aber zulässig und begründet sein.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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