BAG 1 AZR 96/06
– Regelungskompetenz der Betriebsparteien
– Betriebsautonomie
– „belastende“ Betriebsvereinbarungen
– Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
– Annahmeverzugsanspruch in Betriebsvereinbarung
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stärkt in diesem Urteil die Rechte der Arbeitnehmer, indem es die Grenzen der Regelungskompetenz der Betriebsparteien aufzeigt.
Betriebsvereinbarungen dürfen zwar Regelungen enthalten, die Arbeitnehmer belasten, diese müssen aber verhältnismäßig sein.
Konkret wurde eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen für unwirksam erklärt, da sie die Arbeitnehmer unangemessen benachteiligte.
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer klagte gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit, in der er aufgrund einer unwirksamen Kündigung nicht beschäftigt wurde.
Der Arbeitgeber berief sich auf eine Ausschlussfrist in einer Betriebsvereinbarung, wonach die Ansprüche verfallen seien.
Entscheidungsgründe:
I. Kompetenz der Betriebsparteien:
II. Verhältnismäßigkeit:
III. Unwirksamkeit der Ausschlussfrist:
IV. Schutz der Arbeitnehmer:
V. Anspruch des Klägers:
Fazit:
Das Urteil bekräftigt die wichtige Rolle des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der gerichtlichen Kontrolle von Betriebsvereinbarungen.
Es verdeutlicht, dass die Betriebsparteien zwar Arbeitsbedingungen regeln dürfen, dabei aber die Rechte der Arbeitnehmer beachten müssen.
Wichtige Punkte:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.