BAG 10 AZR 230/19 – Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags

August 22, 2022

BAG 10 AZR 230/19 – Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags bei Dauernachtarbeit und der Frage, ob die Vermeidbarkeit der Nachtarbeit berücksichtigt werden muss.

Hintergrund:

  • Die Klägerin arbeitet als Krankenschwester ausschließlich in der Nacht in einer Wohneinrichtung für schwerbehinderte Menschen.
  • Sie erhält einen Nachtarbeitszuschlag von 20% gemäß Arbeitsvertrag, fordert aber 30% aufgrund der Dauernachtarbeit.
  • Die Beklagte argumentiert, dass die Nachtarbeit aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen unvermeidbar sei und ein höherer Zuschlag daher nicht angemessen sei.
  • Das Arbeitsgericht sprach der Klägerin einen Zuschlag von 25% zu, das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab.
  • Die Klägerin legte Revision ein.

Entscheidungen:

BAG 10 AZR 230/19 – Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags

  • Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
  • Die Vermeidbarkeit der Dauernachtarbeit muss bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zuschlags berücksichtigt werden.
  • Ein Nachtarbeitszuschlag von 25% ist regelmäßig angemessen, bei Dauernachtarbeit in der Regel 30%.
  • Ein geringerer Zuschlag kann angemessen sein, wenn Arbeitsbereitschaft anfällt oder die Belastung geringer ist.
  • Die Klägerin hat darzulegen, dass sie Nachtarbeitnehmerin ist und keine tarifliche Ausgleichsregelung besteht.
  • Die Beklagte muss die Angemessenheit des gezahlten Zuschlags darlegen und beweisen.
  • Die Regelung in der Betriebsvereinbarung zur Nachtarbeit ab 21:00 Uhr ist für die Angemessenheit des Zuschlags nach dem ArbZG irrelevant.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 6 Abs. 5 ArbZG: Anspruch auf angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit
  • § 2 Abs. 3, 4 ArbZG: Definition von Nachtarbeit und Nachtarbeitnehmer
  • § 21 Abs. 3 Satz 2 WTG-NRW: Verpflichtung zur Nachtarbeit in Wohneinrichtungen für schwerbehinderte Menschen
  • § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD-B: Nachtarbeitszuschlag im öffentlichen Dienst
  • § 362 BGB: Beweislast für Erfüllung des Anspruchs
  • § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Bestimmtheit des Antrags
  • § 263 ZPO: Antragsänderung

Fazit:

BAG 10 AZR 230/19 – Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags

  • Das Urteil betont die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Dauernachtarbeit und die Notwendigkeit eines angemessenen Ausgleichs.
  • Die Vermeidbarkeit der Dauernachtarbeit ist ein wesentlicher Faktor bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zuschlags.
  • Arbeitgeber müssen die Angemessenheit des gezahlten Zuschlags darlegen und beweisen, insbesondere wenn dieser unter den Regelwerten liegt.
  • Tarifvertragliche Regelungen können als Orientierungshilfe dienen, sind aber nicht bindend.
  • Das Urteil stärkt den Schutz von Arbeitnehmern, die Nachtarbeit leisten, und fordert eine Berücksichtigung der individuellen Belastungen bei der Festlegung des Ausgleichs.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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