BAG 10 AZR 230/19 – Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags

August 22, 2022

BAG 10 AZR 230/19 – Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags bei Dauernachtarbeit und der Frage, ob die Vermeidbarkeit der Nachtarbeit berücksichtigt werden muss.

Hintergrund:

  • Die Klägerin arbeitet als Krankenschwester ausschließlich in der Nacht in einer Wohneinrichtung für schwerbehinderte Menschen.
  • Sie erhält einen Nachtarbeitszuschlag von 20% gemäß Arbeitsvertrag, fordert aber 30% aufgrund der Dauernachtarbeit.
  • Die Beklagte argumentiert, dass die Nachtarbeit aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen unvermeidbar sei und ein höherer Zuschlag daher nicht angemessen sei.
  • Das Arbeitsgericht sprach der Klägerin einen Zuschlag von 25% zu, das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab.
  • Die Klägerin legte Revision ein.

Entscheidungen:

BAG 10 AZR 230/19 – Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags

  • Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
  • Die Vermeidbarkeit der Dauernachtarbeit muss bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zuschlags berücksichtigt werden.
  • Ein Nachtarbeitszuschlag von 25% ist regelmäßig angemessen, bei Dauernachtarbeit in der Regel 30%.
  • Ein geringerer Zuschlag kann angemessen sein, wenn Arbeitsbereitschaft anfällt oder die Belastung geringer ist.
  • Die Klägerin hat darzulegen, dass sie Nachtarbeitnehmerin ist und keine tarifliche Ausgleichsregelung besteht.
  • Die Beklagte muss die Angemessenheit des gezahlten Zuschlags darlegen und beweisen.
  • Die Regelung in der Betriebsvereinbarung zur Nachtarbeit ab 21:00 Uhr ist für die Angemessenheit des Zuschlags nach dem ArbZG irrelevant.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 6 Abs. 5 ArbZG: Anspruch auf angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit
  • § 2 Abs. 3, 4 ArbZG: Definition von Nachtarbeit und Nachtarbeitnehmer
  • § 21 Abs. 3 Satz 2 WTG-NRW: Verpflichtung zur Nachtarbeit in Wohneinrichtungen für schwerbehinderte Menschen
  • § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD-B: Nachtarbeitszuschlag im öffentlichen Dienst
  • § 362 BGB: Beweislast für Erfüllung des Anspruchs
  • § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Bestimmtheit des Antrags
  • § 263 ZPO: Antragsänderung

Fazit:

BAG 10 AZR 230/19 – Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags

  • Das Urteil betont die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Dauernachtarbeit und die Notwendigkeit eines angemessenen Ausgleichs.
  • Die Vermeidbarkeit der Dauernachtarbeit ist ein wesentlicher Faktor bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zuschlags.
  • Arbeitgeber müssen die Angemessenheit des gezahlten Zuschlags darlegen und beweisen, insbesondere wenn dieser unter den Regelwerten liegt.
  • Tarifvertragliche Regelungen können als Orientierungshilfe dienen, sind aber nicht bindend.
  • Das Urteil stärkt den Schutz von Arbeitnehmern, die Nachtarbeit leisten, und fordert eine Berücksichtigung der individuellen Belastungen bei der Festlegung des Ausgleichs.
RA und Notar Krau

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