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| I. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts sei zulässig. Es hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. |
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| 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BAG 19. Juli 2016 – 2 AZR 637/15 – Rn. 16 mwN). |
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| 2. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. |
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| a) Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden (BAG 15. August 2002 – 2 AZR 473/01 – zu 2 der Gründe). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 17. Februar 2016 – 2 AZR 613/14 – Rn. 13). |
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| b) Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG 19. Oktober 2010 – 6 AZR 118/10 – Rn. 8). BAG 10 AZR 275/16 |
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| 3. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers nicht. |
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| a) Das Arbeitsgericht hat sein insgesamt klageabweisendes Urteil unter B I 1 der Entscheidungsgründe darauf gestützt, dass der Kläger trotz mehrmaliger Hinweise nicht schlüssig dargelegt habe, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage und welcher Berechnungsmethode die von ihm geltend gemachten Bonuszahlungen begründet sein sollen. Der Kläger stütze sich in erster Linie auf eine individualvertragliche Anspruchsgrundlage, ohne diese im Einzelnen konkret zu benennen. Zum anderen trage er vor, er akzeptiere den Systemwechsel bei der Beklagten und wolle nach dem bei der Beklagten gültigen neuen System behandelt werden. Daraus ergebe sich weder eine konsistente Anspruchsbegründung noch werde klar, welche Voraussetzungen aus Sicht des Klägers für die Bonuszahlungen maßgeblich sein sollen. Aus dem Vortrag des Klägers werde ferner nicht mit hinreichender Klarheit deutlich, wie die Berechnung erfolgen könne. Die Berechnungsgrundlage sei unklar. Der Kläger orientiere sich bei seinen Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen nicht an der Wortwahl der von ihm vorgelegten Dokumente, sondern verwende eigenständige und nicht näher definierte Begriffe wie „Basiswert“ und „Basissatz“. |
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| b) Unter B I 2 der Entscheidungsgründe führt das Arbeitsgericht zusätzlich aus, dass es – für den Fall einer Heranziehung des „neuen Systems der Beklagten“ als Anspruchsgrundlage – betreffend die Ermessensentscheidung der Beklagten an jeglichen Einwendungen des Klägers fehle. Unabhängig davon bleibe völlig unklar, was der Kläger mit dem Begriff „Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes“ konkret meine und welchen Sachvortrag er diesbezüglich zugrunde lege. |
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| c) Der Kläger geht in seiner Berufungsbegründung an keiner Stelle ausdrücklich auf das erstinstanzliche Urteil ein und behauptet nicht einmal, dass und warum es fehlerhaft sei. |
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| aa) Der Kläger setzt sich nicht inhaltlich mit der Annahme des Arbeitsgerichts auseinander, er habe zusammenhanglos unterschiedliche Ansätze für eine Anspruchsbegründung geschildert, aus denen sich kein schlüssiger Vortrag ergebe. Vielmehr wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag lediglich in komprimierter Form. Darin liegt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen erster Instanz. |
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| (1) Ohne konkrete Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil trägt der Kläger unter 2 der Berufungsbegründung zur Anspruchsgrundlage vor: |
| „Anspruchsgrundlage für die begehrte Bonuszahlung ist der Arbeitsvertrag vom 01.01.2001 (Anlage K 1) in Verbindung mit der dem Einführungsschreiben vom 08.12.2000 (Anlage K 2) wiederum in Verbindung mit der Dienstvereinbarung vom 08.12.2009 (Anlage K 3) in Verbindung mit dem Einführungsschreiben vom 11.01.2010 (Anlage BE 3) in Verbindung mit § 315 Abs. 1 BGB.“ |
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BAG 10 AZR 275/16 |
| (2) Diese Ausführungen in der Berufungsbegründung fassen sinngemäß den Vortrag in den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Klägers vom 19. Dezember 2013 und 3. Juni 2014 zusammen. Dort hatte der Kläger seine Begründung darauf gestützt, dass aufgrund einer individualvertraglichen Zusage, die sich aus den Anlagen K 1 und K 2 ergebe, ihm ein unbedingter Zahlungsanspruch ohne Freiwilligkeitsvorbehalt zustehe. Der Kläger hat sich aber auch auf eine Dienstvereinbarung bezogen (Anlage K 3), aus der sich „ohne weiteres“ sein persönlicher Anspruch ergebe, ohne das Verhältnis dieser Vorträge zueinander klarzustellen. |
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| bb) Unabhängig vom Vorstehenden ist die Berufungsbegründung auch deshalb nicht ausreichend, weil sich der Kläger nicht in hinreichender Weise mit der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts auseinandersetzt, es fehle nicht nur ein schlüssiger Vortrag zur Anspruchsgrundlage, sondern es ergebe sich auch nicht klar, wie die Berechnung zu erfolgen habe. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags zeigt nicht auf, warum entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts die Berechnungsgrundlage ausreichend klar dargelegt worden sein soll. |
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| (1) Der Kläger geht in der Berufungsbegründung nicht auf das erstinstanzliche Urteil ein, sondern schreibt unter 2 seiner Berufungsbegründung: |
| „Die Höhe des sich ergebenden Anspruchs ist im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.05.2014, Seite 4 f., im Einzelnen errechnet. |
| | Ausgangspunkt ist der sogenannte Basiswert. Er beträgt EUR 28.500,00. |
| | Der Leistungsfaktor beläuft sich auf 1,7 entsprechend dem früheren Zielerreichungsgespräch in 2008/2009.“ |
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| (2) Dieser Vortrag in der Berufungsbegründung ist beinahe identisch mit den Ausführungen auf Seite 4 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 3. Juni 2014 und wiederholt sogar den vom Arbeitsgericht beanstandeten Begriff „Basiswert“. Soweit sich der Kläger in der Berufungsbegründung auf einen Schriftsatz vom 21. Mai 2014 bezieht, beruht dies erkennbar auf einem Schreibversehen und meint den Schriftsatz vom 21. Mai 2015. Dort sind auf Seite 4 für das Jahr 2011 der Sache nach dieselben Ausführungen enthalten wie schon im Schriftsatz vom 3. Juni 2014 auf Seite 4. |
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| cc) Auf die anschließenden umfangreicheren Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung unter 3 zu den Ermessensüberlegungen der Beklagten kommt es für die Zulässigkeit der Berufung nicht an. Das Arbeitsgericht hat unter B I 2 der Entscheidungsgründe nur ergänzend darauf hingewiesen, dass es an Einwendungen des Klägers zur Ermessensentscheidung der Beklagten fehle. Tragende Gründe für die Abweisung der Klage waren aber, dass weder eine Anspruchsgrundlage noch die Berechnung schlüssig dargelegt worden seien. |
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| II. Die Revision des Klägers ist schon deshalb als unbegründet zurückzuweisen, weil seine Berufung – wie oben unter I dargelegt – nicht ausreichend begründet und damit unzulässig war (vgl. BAG 19. Juli 2016 – 2 AZR 637/15 – Rn. 15). |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. |
BAG 10 AZR 275/16 |