BAG 10 AZR 419/19 – Beteiligung an Privatliquidationserlösen des Chefarztes

Juli 10, 2022

BAG 10 AZR 419/19 – Beteiligung an Privatliquidationserlösen des Chefarztes

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln auf und verwies den Fall zurück.

Es entschied, dass nachgeordnete Ärzte keinen gesetzlichen Anspruch auf Beteiligung an Privatliquidationserlösen des Chefarztes haben, aber eine vertragliche Grundlage hierfür möglich ist.

Hintergrund:

  • Ein leitender Oberarzt (Kläger) klagte gegen den Chefarzt und das Krankenhaus auf Beteiligung an den Privatliquidationserlösen des Chefarztes.
  • Der Kläger berief sich auf einen stillschweigend geschlossenen Vertrag mit dem Chefarzt und auf den Chefarztvertrag als Vertrag zugunsten Dritter.
  • Das Landesarbeitsgericht hatte dem Kläger teilweise stattgegeben.

Entscheidung des Gerichts:

BAG 10 AZR 419/19 – Beteiligung an Privatliquidationserlösen des Chefarztes

  • Zulässigkeit der Klage: Die Klage war zulässig, da sie ordnungsgemäß erhoben und hinreichend bestimmt war.
  • Begründetheit der Klage: Die Begründung des Landesarbeitsgerichts war unzureichend.
    • Keine gesetzliche Grundlage: Es gibt keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Beteiligung an Privatliquidationserlösen.
    • Mögliche vertragliche Grundlage: Ein solcher Anspruch kann aber auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen.
      • Individualvereinbarung: Das Landesarbeitsgericht muss prüfen, ob zwischen dem Kläger und dem Chefarzt ein stillschweigender Vertrag zustande gekommen ist. Dabei sind alle relevanten Umstände, insbesondere die Kenntnis des Klägers über die Zahlungen des Chefarztes, zu berücksichtigen.
      • Vertrag zugunsten Dritter: Der Chefarztvertrag kann als Vertrag zugunsten Dritter ausgelegt werden, wenn er den nachgeordneten Ärzten ein eigenes Forderungsrecht gegen das Krankenhaus vermittelt. Das Landesarbeitsgericht muss dies unter Berücksichtigung aller Umstände prüfen.
    • Kündigung: Falls ein Vertrag besteht, muss das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung prüfen und entscheiden, ob es sich um ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis oder einen auflösend bedingten Vertrag handelt.
    • Stufenklage: Das Landesarbeitsgericht muss die Stufenklage erneut prüfen, da es die Reihenfolge der zur Entscheidung gestellten Streitgegenstände nicht beachtet hat. Es muss auch den Umfang des Auskunftsanspruchs klären und prüfen, ob eine konkludente Abänderung des Chefarztvertrags vorliegt.

BAG 10 AZR 419/19 – Beteiligung an Privatliquidationserlösen des Chefarztes

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass nachgeordnete Ärzte keinen automatischen Anspruch auf Beteiligung an Privatliquidationserlösen haben.

Ein solcher Anspruch kann aber auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Chefarzt oder dem Krankenhaus beruhen.

Die Auslegung solcher Verträge und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind komplexe Rechtsfragen, die im Einzelfall sorgfältig geprüft werden müssen.

RA und Notar Krau

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