BAG 10 AZR 856/15 Urteil vom 26.4.2017, MRTV für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30. August 2011, Mehrarbeitszuschlag, Regelarbeitszeit, Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Fall über die Anwendbarkeit von Mehrarbeitszuschlägen gemäß § 5 Ziff. 4 des Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen (TV-SD)
in Verbindung mit dem Mantelrahmentarifvertrag (MRTV) für Sicherheitsdienstleistungen.
Der Kläger, ein Sicherheitsmitarbeiter, verlangte Mehrarbeitszuschläge für Arbeitsstunden, die über die seiner Meinung nach geltende monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden hinausgingen.
Die Beklagte, ein Sicherheitsdienstleister, argumentierte, dass für den Kläger eine höhere Regelarbeitszeit von 208 Stunden gelte.
Das BAG bestätigte die Auffassung der Beklagten und wies die Revision des Klägers zurück.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von Tarifverträgen bei der Bestimmung der monatlichen Regelarbeitszeit und der daraus resultierenden Mehrarbeitszuschläge.
Es zeigt auch, dass eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Regelarbeitszeit zulässig sein kann,
wenn sie auf sachlichen Gründen beruht und den tatsächlichen Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Rechnung trägt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.