BAG 2 AZR 363/21 – Höhe des immateriellen Schadenersatzes nach Artikel 82 I DSGVO

August 22, 2022

BAG 2 AZR 363/21 – Höhe des immateriellen Schadenersatzes nach Artikel 82 I DSGVO

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen, sie trägt die Kosten.

Kernaussage:

Das Landesarbeitsgericht hat die Höhe des immateriellen Schadenersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO mit 1.000,00 Euro korrekt bemessen.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin war bei der Beklagten als Hauswirtschafterin beschäftigt.
  • Sie verlangte Auskunft über ihre gespeicherten Daten, insbesondere die Arbeitszeiterfassung, nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
  • Die Beklagte kam dem Auskunftsbegehren nicht vollständig nach.
  • Die Klägerin verlangte immateriellen Schadenersatz.
  • Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht sprach ihr 1.000,00 Euro zu.
  • Die Klägerin legte Revision ein und forderte einen höheren Schadenersatz.

Entscheidungsgründe:

BAG 2 AZR 363/21 – Höhe des immateriellen Schadenersatzes nach Artikel 82 I DSGVO

  • Anspruch auf Schadenersatz:
    • Es wurde zugunsten der Klägerin unterstellt, dass ihr ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz zusteht und dieser nicht verfallen ist.
    • Ob die nicht vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs allein einen Schadenersatzanspruch begründet und ob ein qualifizierter Verstoß vorliegen muss, wurde nicht entschieden.
  • Bemessung des Schadenersatzes:
    • Das Landesarbeitsgericht hat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
    • Es hat zugunsten der Klägerin berücksichtigt, dass die Beklagte ihre Auskunftspflicht grob fahrlässig verletzt hat.
    • Es hat die persönliche Betroffenheit der Klägerin als überschaubar bewertet, da sie hauptsächlich an den Arbeitszeitaufzeichnungen interessiert war, die sie erhalten hat.
    • Der zugesprochene Betrag von 1.000,00 Euro hat eine ausreichende abschreckende Wirkung und ist nicht bloß symbolisch.
    • Die Tatsache, dass die Beklagte anwaltlich vertreten war, rechtfertigt keinen höheren Schadenersatz.
    • Es wurden keine weiteren Umstände angeführt, die einen höheren Schadenersatz rechtfertigen würden.

Fazit:

Das Urteil bestätigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zur Höhe des immateriellen Schadenersatzes.

Es betont, dass bei der Bemessung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und eine gewisse Abschreckungswirkung erreicht werden muss.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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