
BAG 3 AZR 408/21 – Anpassung der Betriebsrente
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Verpflichtung zur Anpassung der Betriebsrente aus dem Tarif DA der Pensionskasse
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision der Klägerin ab.
Sie verlangte eine Anpassung ihrer Betriebsrente, was aufgrund der Bindungswirkung eines vorherigen Revisionsverfahrens abgelehnt wurde.
Die Anpassungspflicht hing von der verursachungsorientierten Zusammensetzung der Abrechnungs- und Gewinnverbände im Tarif DA ab, was laut Gericht erfüllt war.
Die Anwendung von Paragraf 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wurde für rechtmäßig befunden.
Hintergrund:
Entscheidung des Gerichts:
Fazit:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anpassung des arbeitgeberfinanzierten Teils ihrer auf dem Tarif DA beruhenden Betriebsrente.
Die Voraussetzungen für den Entfall der Anpassungsprüfungspflicht nach Paragraf 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sind erfüllt.
Die Anwendung dieser Vorschrift ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
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