BAG 3 AZR 408/21 – Anpassung der Betriebsrente

Juli 10, 2022

BAG 3 AZR 408/21 – Anpassung der Betriebsrente

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Verpflichtung zur Anpassung der Betriebsrente aus dem Tarif DA der Pensionskasse

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision der Klägerin ab.

Sie verlangte eine Anpassung ihrer Betriebsrente, was aufgrund der Bindungswirkung eines vorherigen Revisionsverfahrens abgelehnt wurde.

Die Anpassungspflicht hing von der verursachungsorientierten Zusammensetzung der Abrechnungs- und Gewinnverbände im Tarif DA ab, was laut Gericht erfüllt war.

Die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wurde für rechtmäßig befunden.

Hintergrund:

  • Die Klägerin bezog seit 2011 eine Betriebsrente, deren arbeitgeberfinanzierter Anteil sich aus zwei Tarifen zusammensetzte: Tarif B und Tarif DA.
  • Sie forderte eine Anpassung ihrer Rente aufgrund der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes.
  • Das BAG hatte in einem früheren Urteil bereits entschieden, dass eine Anpassung des auf Eigenbeiträgen beruhenden Teils der Rente sowie eine über 3,58% hinausgehende Anpassung des arbeitgeberfinanzierten Teils nicht möglich sind.
  • Die Frage der Anpassung des auf dem Tarif DA beruhenden Teils hing von der verursachungsorientierten Zusammensetzung der Abrechnungs- und Gewinnverbände ab.

BAG 3 AZR 408/21 – Anpassung der Betriebsrente

Entscheidung des Gerichts:

  • Das Landesarbeitsgericht wies die Klage bezüglich der Anpassung des auf dem Tarif DA beruhenden Teils der Rente ab.
  • Das BAG bestätigte diese Entscheidung.
  • Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG lagen vor, da die Zusammenstellung der Abrechnungs- und Gewinnverbände verursachungsorientiert erfolgte und die Überschussbeträge entsprechend ihrem rechnerischen Anteil dem einzelnen Vertrag zugeschrieben wurden.
  • Die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der aktuellen Fassung verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.
  • Die Klägerin hatte erstmals im Januar 2016 eine Anpassung ihrer Rente geltend gemacht, daher greift die Vertrauensschutzregelung in § 30c Abs. 1a BetrAVG nicht.
  • Die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie ist zulässig und verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot nach Art. 7 Abs. 2 EU-Mobilitäts-Richtlinie.

BAG 3 AZR 408/21 – Anpassung der Betriebsrente

Fazit:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anpassung des arbeitgeberfinanzierten Teils ihrer auf dem Tarif DA beruhenden Betriebsrente.

Die Voraussetzungen für den Entfall der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sind erfüllt.

Die Anwendung dieser Vorschrift ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

RA und Notar Krau

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