BAG 3 AZR 472/21 – Betriebsrente
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Klage eines Gewerkschaftssekretärs auf höhere Betriebsrente nach einer älteren Versorgungsordnung (UR 83) unbegründet ist.
Die Ablösung der UR 83 durch eine neue Versorgungsordnung (VO 95) war formell und materiell wirksam.
Hintergrund:
Entscheidung des Gerichts:
Fazit:
Die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 war wirksam.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente nach der alten Versorgungsordnung.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem
Vertrauensschutz der Arbeitnehmer bei Änderungen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere bei gewerkschaftlichen Arbeitgebern.
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