BAG 4 AZR 331/20 – Höhergruppierung

September 10, 2022

BAG 4 AZR 331/20 – Höhergruppierung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Revision des beklagten Landes wurde zurückgewiesen.
  • Die Anschlussrevision der Klägerin wurde teilweise aufgehoben.
  • Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde teilweise abgeändert: Die Klägerin hat Anspruch auf eine höhere Vergütung (Entgeltgruppe 15 TV-L) und eine Entgeltgruppenzulage ab dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2020.
  • Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen den Parteien aufgeteilt.

Kernaussage:

Die Höhergruppierung einer angestellten Lehrkraft erfordert neben der Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Anforderungen auch das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin, eine angestellte Lehrkraft, wurde 2015 zur ständigen Vertreterin des Schulleiters ernannt. Diese Funktion ist mit der Besoldungsgruppe A 15 und einer Amtszulage verbunden.
  • Sie verlangte eine entsprechende Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 15 TV-L und die Zahlung der Amtszulage.
  • Das beklagte Land lehnte dies ab, da die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung noch nicht erfüllt seien und das Verbot der Sprungbeförderung einer sofortigen Höhergruppierung entgegenstehe.
  • Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, das Landesarbeitsgericht sprach der Klägerin die Höhergruppierung und die Zulage ab dem 1. Oktober 2017 zu.
  • Beide Parteien legten Revision bzw. Anschlussrevision ein.

Entscheidungsgründe:

BAG 4 AZR 331/20 – Höhergruppierung

  • Anwendbarkeit des TV EntgO-L: Für die Eingruppierung der Klägerin ist der TV EntgO-L maßgeblich.
  • Voraussetzungen für eine Höhergruppierung:
    • Die Klägerin erfüllte die fachlichen und pädagogischen Anforderungen für das Amt der Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15).
    • Eine Höhergruppierung setzt jedoch auch voraus, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt sind.
    • Das Verbot der Sprungbeförderung stand einer Beförderung zum 1. Oktober 2016 nicht entgegen, da der Landespersonalausschuss Ausnahmen zulassen kann.
    • Die Klägerin hatte Anspruch auf die Höhergruppierung und die Zulage ab dem 1. Oktober 2016.
  • Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften:
    • Der TV EntgO-L bezweckt die Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften hinsichtlich der Vergütung.
    • Daher sind bei der Höhergruppierung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.
    • Eine vollständige Gleichstellung ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Fazit:

Die Klägerin hatte Anspruch auf eine Höhergruppierung und die entsprechende Zulage ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im Falle einer Verbeamtung befördert worden wäre. Das Verbot der Sprungbeförderung stand dem nicht entgegen, da Ausnahmen möglich sind.

RA und Notar Krau

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