BAG 4 AZR 440/21 – Eingruppierung eines Sozialarbeiters – Heraushebungsmerkmal – Darlegungslast – Arbeitsplatzbeschreibung
RA und Notar Krau
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Fall BAG 4 AZR 440/21 über die Eingruppierung eines Sozialarbeiters entschieden, der seit 1990 bei einem Landkreis angestellt ist und als Leiter des Sachgebiets „Allgemeiner Sozialer Dienst“ tätig ist.
Der Kläger forderte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 18 Stufe 6 des TVöD/VKA ab dem 1. Juli 2017, da er der Ansicht war, dass seine Tätigkeit und Verantwortung diese Einstufung rechtfertigten.
Insbesondere führte er die Zahl der ihm unterstellten Mitarbeiter, die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, für die er verantwortlich ist, sowie das Budget von über 18 Millionen Euro an.
Das BAG entschied jedoch, dass der Kläger bis zum 31. Dezember 2017 keinen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung hat.
Die bisherige Eingruppierung in S 17 Stufe 6 war laut Gericht korrekt, da die ausgeübten Tätigkeiten durch das Maß der Verantwortung und die Schwierigkeit der Aufgaben innerhalb der Anforderungen dieser Entgeltgruppe lagen.
Die Führung von 36 bis 39 Mitarbeitern, die Koordination komplexer Aufgaben sowie die Verantwortung für das große Budget wurden bereits in der bisherigen Eingruppierung als ausreichend berücksichtigt.
Die Argumentation des Klägers, dass seine Position erhebliche Verantwortung über die in S 17 definierte hinaus aufweise, wurde nicht bestätigt.
Das Gericht stellte klar, dass die geforderte besondere Verantwortung für eine höhere Eingruppierung in S 18 nicht nachgewiesen wurde.
Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 wurde der Fall jedoch zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da der Kläger zusätzlich die Stellvertretung des Amtsleiters für den Bereich Jugend übernommen hatte.
Das Landesarbeitsgericht muss nun ermitteln, ob diese neue Aufgabe die Anforderungen der Entgeltgruppe S 18 erfüllt.
Es wurde festgestellt, dass diese Aufgabe möglicherweise nicht nur vorübergehend übertragen wurde und somit eine Neubeurteilung der Eingruppierung erforderlich ist.
Das Gericht hat daher weitere Feststellungen zu den konkreten Aufgaben und der Arbeitsorganisation ab Januar 2018 angeordnet, um die Eingruppierung abschließend zu klären.
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