BAG 4 AZR 518/15 Urteil vom 25.1.2017, Bestimmtheit eines Feststellungsantrags – Anwendbarkeit von Tarifverträgen des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen durch Verweisungsklausel
Tenor:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 2001 bei der Beklagten im Einzelhandel beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, die auf die “jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelhandels NRW” verwies.
Die Beklagte zahlte zunächst nach Tarif, passte die Löhne aber ab 2013 nicht mehr vollständig an die Tarifentwicklung an.
Die Klägerin klagte auf Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und Zahlung von Differenzvergütung.
Kernaussagen des Urteils:
Bestimmtheit des Feststellungsantrags: Das BAG entschied, dass der Feststellungsantrag der Klägerin unzulässig war, da er nicht hinreichend bestimmt war. Es fehlten Angaben zu den konkreten Tarifvertragsparteien und zum Inhalt der Tarifverträge.
Auslegung der Verweisungsklausel: Das LAG hatte zwar zutreffend erkannt, dass die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Tarifverträge darstellt. Es versäumte jedoch festzustellen, um welche Tarifverträge es sich konkret handelte.
Nachwirkung allgemeinverbindlicher Tarifverträge: Das BAG wies darauf hin, dass allgemeinverbindliche Tarifverträge nach ihrem Ablauf eine Nachwirkung in den Arbeitsverhältnissen entfalten können, die zuvor der Allgemeinverbindlichkeit unterlagen.
Vergütungsanspruch: Das BAG beanstandete auch die Berechnung der Vergütungsansprüche durch das LAG. Es fehlten Feststellungen dazu, welcher Tarifvertrag Grundlage der Berechnung sein sollte und ob die Klägerin die Voraussetzungen für die geltend gemachte Entgeltgruppe erfüllte.
Sonderzahlungen: Das BAG kritisierte, dass das LAG der Klägerin Sonderzahlungen zugesprochen hatte, ohne die Anspruchsgrundlage hierfür zu benennen.
Zurückverweisung: Das BAG verwies die Sache an das LAG zurück, damit dieses die notwendigen Feststellungen zu den Tarifvertragsparteien, zum Inhalt der Tarifverträge und zu den Anspruchsgrundlagen für die Sonderzahlungen treffen konnte.
Fazit:
Das Urteil des BAG verdeutlicht die Anforderungen an die Bestimmtheit von Feststellungsanträgen in Bezug auf Tarifverträge.
Es zeigt auch die Bedeutung der Auslegung dynamischer Verweisungsklauseln und die Notwendigkeit, den konkreten Tarifvertrag zu identifizieren.
Die Entscheidung stärkt die Rechte der Arbeitnehmer, indem sie klarstellt, dass Gerichte nicht von sich aus die relevanten Tarifverträge ermitteln müssen.
Arbeitgeber sind daher gehalten, die Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen so zu formulieren, dass die anzuwendenden Tarifverträge eindeutig erkennbar sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.