BAG 4 AZR 768/08 Keine Ablösung transformierter Tarifregelungen durch eine nach dem Betriebsübergang beim Betriebserwerber abgeschlossene Betriebsvereinbarung
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Kassierer, war bei der Travelex beschäftigt, die Wechselstuben am Frankfurter Flughafen betrieb.
Nach einem Betriebsübergang auf die Beklagte wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst durch einen dreiseitigen Vertrag beendet und mit der Beklagten neu begründet.
Der Vertrag sah die Übernahme der bisherigen Arbeitsbedingungen vor.
Später schloss die Beklagte eine Betriebsvereinbarung (BV 2005) ab, die die Gehaltssteigerungen für die ehemaligen Travelex-Mitarbeiter beschränkte.
Der Kläger klagte auf die ihm nach dem ursprünglichen Tarifvertrag zustehenden höheren Entgeltansprüche.
Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte den Anspruch des Klägers auf die tariflichen Entgeltansprüche.
Zentrale Punkte des Urteils:
Detaillierte Begründung:
Fazit:
Das Urteil bestätigt den Schutz der Arbeitnehmerrechte bei Betriebsübergängen und verdeutlicht die Grenzen der Ablösung von Tarifnormen durch Betriebsvereinbarungen.
Individualvertraglich übernommene Tarifbedingungen genießen einen besonderen Schutz und können nicht ohne Weiteres durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.