BAG 5 AZR 121/21 Unzulässige Revision

August 28, 2021

BAG 5 AZR 121/21 Unzulässige Revision

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG)

Berlin-Brandenburg vom 8. Januar 2021 – 12 Sa 1859/19 – als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Hintergrund

Die Parteien streiten über die Vergütung von Fahrzeiten zwischen der Betriebsstätte der Beklagten und wechselnden Einsatzorten des Klägers.

Der Kläger, seit 2005 als Prüftechniker im Außendienst beschäftigt, forderte die Gutschrift von Fahrzeiten auf sein Arbeitszeitkonto bzw. hilfsweise deren Vergütung.

Die Beklagte berief sich auf eine Betriebsvereinbarung, die die Vergütungspflicht von Fahrzeiten regelte.

Tatbestand

Der Kläger bezieht seine Vergütung auf Grundlage eines Haustarifvertrags, der sich am Tarifvertrag des Deutschen Bauhauptgewerbes orientiert.

Zuletzt erhielt er einen Grundlohn von 11,75 Euro brutto je Stunde.

Eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag regelte eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 173,33 Stunden, mit der Möglichkeit der Ansammlung eines Zeitguthabens von bis zu 340 Stunden.

Eine Handlungsabrede (HA 2008) zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat regelte, dass Anfahrtszeiten zur Baustelle ab

Firmengelände nach 1,25 Stunden als Arbeitszeit zählen und die Rückfahrtszeit vollständig als Arbeitszeit gilt.

BAG 5 AZR 121/21 Unzulässige Revision

Eine spätere Betriebsvereinbarung (BV 2018) sah vor, dass Fahrzeiten vom Wohnort zum Betriebssitz nicht als Arbeitszeit gelten und daher nicht vergütungspflichtig sind.

Die Vergütungspflicht beginnt erst ab 1,25 Stunden Fahrzeit zur Baustelle.

Der Kläger forderte, dass die Zeiten, die er für Fahrten von der Betriebsstätte zum Einsatzort und zurück benötigte,

als Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder alternativ vergütet werden.

Er berief sich darauf, dass diese Fahrzeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit seien, was durch die HA 2008 und die BV 2018 nicht geändert werde.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Das LAG entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Gutschrift der Fahrzeiten auf das Arbeitszeitkonto.

Die Beklagte legte Revision ein, um die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen.

Entscheidungsgründe des BAG

Die Revision der Beklagten wurde als unzulässig verworfen, da die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte.

  1. Begründungsanforderungen der Revision:
    • Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO müssen die Revisionsgründe angegeben werden.
    • Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und die Darlegung, warum diese unrichtig sein sollen.
    • Verfahrensrügen müssen die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will.

BAG 5 AZR 121/21 Unzulässige Revision

  1. Fehlende Auseinandersetzung mit allen Begründungen des LAG:
    • Das LAG hatte seine Entscheidung auf zwei unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt: die Unverhältnismäßigkeit der Regelung in der BV 2018 und das Fehlen einer Betriebsvereinbarungsoffenheit der vertraglichen Vereinbarungen.
    • Die Revision setzte sich nur mit der Unverhältnismäßigkeit auseinander, nicht jedoch mit der Betriebsvereinbarungsoffenheit. Da beide Begründungen die Entscheidung selbständig tragen, hätte die Revision beide Punkte angreifen müssen, um zulässig zu sein.
  2. Verfahrensrügen der Beklagten:
    • Die Beklagte rügte, das LAG habe einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und bestimmte Vorbringen zu Unrecht als unstreitig behandelt.
    • Diese Rüge war jedoch nicht statthaft, da sie gegen tatbestandliche Feststellungen gerichtet war, die nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO angefochten werden können.
  3. Insgesamt unzureichende Begründung:
    • Da die Revision weder zulässige Verfahrensrügen noch ausreichende Sachrügen enthielt, war sie wegen unzureichender Begründung insgesamt unzulässig.

Fazit

Das BAG bestätigte somit die Entscheidung des LAG zugunsten des Klägers, indem es die Revision der Beklagten als unzulässig verwarf.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden und präzisen Begründung in der Revisionsschrift,

insbesondere wenn das Berufungsurteil auf mehreren selbständigen Begründungen beruht

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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