BAG 5 AZR 135/16

August 25, 2017

BAG 5 AZR 135/16

Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns § 1 Abs. 1 MiLoG,

gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt

RA und Notar Krau

Die Parteien stritten über die Frage, ob der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohnanspruch erfüllt hat und ob das Mindestlohngesetz Auswirkungen auf arbeitsvertraglich vereinbarte Sonderzahlungen und Zuschläge hat.

Die Klägerin, eine Cafeteria-Mitarbeiterin, erhielt neben ihrem Gehalt Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstundenvergütung.

Der Arbeitgeber zahlte die Jahressonderzahlungen und die Zuschläge auf Basis des vertraglich vereinbarten Stundenlohns, der unter dem gesetzlichen Mindestlohn lag.

Kernaussage des Urteils:

BAG 5 AZR 135/16

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision der Klägerin zurück.

Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber den Mindestlohnanspruch erfüllt hat, da die monatlich gezahlte Bruttovergütung inklusive der anteiligen Jahressonderzahlungen den Mindestlohn erreichte.

Das Mindestlohngesetz hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Zuschläge und Sonderzahlungen, diese sind weiterhin nach dem Arbeitsvertrag zu berechnen.

Begründung des Gerichts:

  • Mindestlohnanspruch:
    • Der Mindestlohnanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch, der neben den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch tritt.
    • Der Anspruch ist erfüllt, wenn die monatliche Bruttovergütung den Mindestlohn erreicht.
    • Auch verspätete Zahlungen können Erfüllungswirkung haben.
  • Erfüllung des Mindestlohns:
    • Der Arbeitgeber hat den Mindestlohnanspruch erfüllt, da die monatliche Bruttovergütung inklusive der anteiligen Jahressonderzahlungen den Mindestlohn erreichte.
    • Die Jahressonderzahlungen sind als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit zu werten und daher auf den Mindestlohn anrechenbar.
  • Keine Erhöhung von Zuschlägen und Sonderzahlungen:
    • Das Mindestlohngesetz hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Zuschläge und Sonderzahlungen.
    • Diese sind weiterhin nach dem Arbeitsvertrag zu berechnen.
    • Das Mindestlohngesetz erhöht nicht die arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltbestandteile.
  • Betriebsvereinbarung:
    • Die Betriebsvereinbarung, die die anteilige Zahlung der Jahressonderzahlungen regelte, ist wirksam.
    • Die arbeitsvertragliche Regelung zur Fälligkeit der Jahressonderzahlungen war betriebsvereinbarungsoffen.
    • Der Arbeitgeber hat sich nicht widersprüchlich verhalten.

 

BAG 5 AZR 135/16

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass der Mindestlohnanspruch durch verschiedene Entgeltbestandteile erfüllt werden kann, solange diese als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit zu werten sind.

Das Mindestlohngesetz hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Zuschläge und Sonderzahlungen, diese richten sich weiterhin nach dem Arbeitsvertrag.

Zusätzliche Informationen:

    • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Anforderungen an die Erfüllung des Mindestlohnanspruchs und die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf arbeitsvertraglich vereinbarte Entgeltbestandteile klarstellt.
    • Arbeitgeber sollten bei der Berechnung des Mindestlohns alle im Synallagma stehenden Geldleistungen berücksichtigen.
    • Arbeitnehmer sollten prüfen, ob die von ihnen erhaltene Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn erreicht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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